Anspruchsgrundlage finden
Moderator: Verwaltung
Anspruchsgrundlage finden
Sportredakteur A berichtete seit Wochen schlecht über den Fussblallverein B. Darauhin wies der B-Verein die Kartenverkäufer an, dem A keine Karte zu verkaufen, damit er die Spiele des Vereins sieht. A
Hat A ein Recht auf den Kauf einer Karte?
Weiss zwar schon welche Anspruchsgrundlage in Frage kommt und was das Ergebnis ist. Hat lange gedauert bis ich diese gefunden habe ( da nie genutzt). Mal sehen was so eure Vorschläge sind und wie lange ihr braucht.
Hat A ein Recht auf den Kauf einer Karte?
Weiss zwar schon welche Anspruchsgrundlage in Frage kommt und was das Ergebnis ist. Hat lange gedauert bis ich diese gefunden habe ( da nie genutzt). Mal sehen was so eure Vorschläge sind und wie lange ihr braucht.
- schlafkatze
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wie über die Normenkette soll A es möglich sein eine Karte zu erwerben?! Steht das nicht im Widerspruch zur Privatautonomie?! Schließlich soll sich der vertragsschließende aussuchen dürfen mit wem er wie kontraktiert. Schließlich kann man den Verein ja auch nicht über §826 dazu zwingen Karten an einen Randalierer R zu verkaufen... Oder sehe ich das falsch?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Also gut zu wissen dass ich nicht der einzige bin, dem die Anspruchsgrundlage nicht sofort eingefallen ist.
§ 826
1) Schadenszufügung
Liegt in Form der Verweigerung eines Vertragsschlusses vor (+)
2) Vorsätzlich
LIegt auch vor (+)
3) Gegen die guten Sitten verstoßende Weise
Hier kommt es dann zur Abwägung zwischen der Eigentumsfreiheit des Vereins und der Meinungsfreiheit des Redakteurs/Reporters
Und hat Meinungsfreihgeit Vorrang...Muss man halt etwas argumentieren.
Demnach liegt Sittenwidrigkeit vor.
Privatautonimie und Privatfreiheit ist zwar ein Argument, aber Fussballvereine haben ja eine Art MOnopolstellung, so dass hier ein Kontrahierungszwang zu bejahen ist.
§ 826
1) Schadenszufügung
Liegt in Form der Verweigerung eines Vertragsschlusses vor (+)
2) Vorsätzlich
LIegt auch vor (+)
3) Gegen die guten Sitten verstoßende Weise
Hier kommt es dann zur Abwägung zwischen der Eigentumsfreiheit des Vereins und der Meinungsfreiheit des Redakteurs/Reporters
Und hat Meinungsfreihgeit Vorrang...Muss man halt etwas argumentieren.
Demnach liegt Sittenwidrigkeit vor.
Privatautonimie und Privatfreiheit ist zwar ein Argument, aber Fussballvereine haben ja eine Art MOnopolstellung, so dass hier ein Kontrahierungszwang zu bejahen ist.
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Naja der Redakteur könnte doch in ein Auswärtsspiel gehen und dann bei der gegnerischen Manschaft die karten kaufen... Monopolstellung... Nagut... aber trotzdem schöne AGL
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stell dir mal vor du benimmst dich bei allen Lebensmittelläden so... sind die denn gezwungen mit dir zu kontraktieren? Nagut die Pressefreiheit ist wohl ein Argument...
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Erdenmüller, Der unliebsame Kritiker, NJW 1991, 1439
jüngstes: OLG Köln NJW-RR 2001, 1051 Hausverbot für kritischenSportjournalisten unwirksam
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Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
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- schlafkatze
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Presse-, Meinungs- und Berufsfreiheit ist ja wohl ein bisschen was anderes als einem Randalierenden Kunden in einem von tausend Läden Hausverbot zu erteilen.Manosfighter hat geschrieben:stell dir mal vor du benimmst dich bei allen Lebensmittelläden so... sind die denn gezwungen mit dir zu kontraktieren? Nagut die Pressefreiheit ist wohl ein Argument...
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j 20.07.07
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