Anfechtung eines Internetangebots
Moderator: Verwaltung
Anfechtung eines Internetangebots
Hi,
ich hätte Fragen zu dem folgendem, kleinem Fall.
A schließt über das Internet bei der X GmbH einen Vertrag über eine Dienstleistung (SMS-Versand) ab. Dabei hat er die Möglichkeit die Dienstleistungen der X GmbH unverbindlich zu testen. Sollte er innerhalb dieser 14 Tagen nicht kündigen, so wandelt sich das Testangebot in einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit ab. Die Kosten betragen 8€ / Monat und sind für 12 Monate im Voraus zu entrichten.
Dieses steht ausschließlich in den AGB der X GmbH, jedoch nicht auf der Seite, auf dem sich der User für das Testangebot registrieren kann.
Er hat lediglich seine Daten anzugeben und ein Häkchen bei " Ich akzeptiere die AGB und die Widerrufsbelehrung". Es besteht ein direkter Link sowohl zu den AGB als auch der Widerrufsbelehrung.
Anschliessend muß er auf den Button "Abschicken" klicken.
A sendet an seinen Freund F eine SMS ab, diese kommt jedoch nie bei F an. A interessiert sich darauf hin nicht mehr für das Angebot der X. Die bei Vertragsschluß angegebene eMailadresse kontrolliert er nicht mehr auf neue eMails.
Am 14.04.06 bekommt A ein Schreiben von Anwalt R, in dem er aufgefordert wird, insgesamt 140€ (96€ Jahresgebühr zzgl. 14€ Mahngebühr zzgl. 30€ Anwaltskosten) zu entrichten. A ist entrüstet und möchte sich vom Vertrag lösen. Insbesondere war er sich nicht im Klaren, dass er ein kostenpflichtiges Abo mit 24 Monaten Laufzeit abschließt. Hätte er das gewußt, so hätte er das Testabo nicht abgeschlossen.
A ficht daher den Vertrag gegenüber der X GmbH gem. §119 I 2. Alt. an. X macht darauf hin Schadensersatzansprüche gegenüber A gem. §122 I geltend. Insbesondere besteht X auf 24* 8€ = 192€ zzgl. 44€ Mahn- und Anwaltskosten.
A hält dem gegenüber, dass X durch den Abschluß des Vertrages mit Ausnahme der Anwaltsgebühren keine Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertrag gemacht hat. X bestreitet dieses.
Frage: Hat A mit der Anfechtung des Vertrages Erfolg? Welche Schadensersatzansprüche kann X gegenüber A geltend machen?
Gruß,
taennchen
ich hätte Fragen zu dem folgendem, kleinem Fall.
A schließt über das Internet bei der X GmbH einen Vertrag über eine Dienstleistung (SMS-Versand) ab. Dabei hat er die Möglichkeit die Dienstleistungen der X GmbH unverbindlich zu testen. Sollte er innerhalb dieser 14 Tagen nicht kündigen, so wandelt sich das Testangebot in einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit ab. Die Kosten betragen 8€ / Monat und sind für 12 Monate im Voraus zu entrichten.
Dieses steht ausschließlich in den AGB der X GmbH, jedoch nicht auf der Seite, auf dem sich der User für das Testangebot registrieren kann.
Er hat lediglich seine Daten anzugeben und ein Häkchen bei " Ich akzeptiere die AGB und die Widerrufsbelehrung". Es besteht ein direkter Link sowohl zu den AGB als auch der Widerrufsbelehrung.
Anschliessend muß er auf den Button "Abschicken" klicken.
A sendet an seinen Freund F eine SMS ab, diese kommt jedoch nie bei F an. A interessiert sich darauf hin nicht mehr für das Angebot der X. Die bei Vertragsschluß angegebene eMailadresse kontrolliert er nicht mehr auf neue eMails.
Am 14.04.06 bekommt A ein Schreiben von Anwalt R, in dem er aufgefordert wird, insgesamt 140€ (96€ Jahresgebühr zzgl. 14€ Mahngebühr zzgl. 30€ Anwaltskosten) zu entrichten. A ist entrüstet und möchte sich vom Vertrag lösen. Insbesondere war er sich nicht im Klaren, dass er ein kostenpflichtiges Abo mit 24 Monaten Laufzeit abschließt. Hätte er das gewußt, so hätte er das Testabo nicht abgeschlossen.
A ficht daher den Vertrag gegenüber der X GmbH gem. §119 I 2. Alt. an. X macht darauf hin Schadensersatzansprüche gegenüber A gem. §122 I geltend. Insbesondere besteht X auf 24* 8€ = 192€ zzgl. 44€ Mahn- und Anwaltskosten.
A hält dem gegenüber, dass X durch den Abschluß des Vertrages mit Ausnahme der Anwaltsgebühren keine Aufwendungen im Vertrauen auf den Vertrag gemacht hat. X bestreitet dieses.
Frage: Hat A mit der Anfechtung des Vertrages Erfolg? Welche Schadensersatzansprüche kann X gegenüber A geltend machen?
Gruß,
taennchen
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Ich würde mal eher auf Überraschungsklausel tippen...
Ja also wenn schon dann §119 I (2) als Inhaltsirrtum und nicht den Erklärungsirrtum... Das wäre schon richtig. Aber dass A sich hier über die Identität des Vertragsgegenstandes täuscht halte ich für eher fraglich
Ja also wenn schon dann §119 I (2) als Inhaltsirrtum und nicht den Erklärungsirrtum... Das wäre schon richtig. Aber dass A sich hier über die Identität des Vertragsgegenstandes täuscht halte ich für eher fraglich
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Wo liegt hier denn eine Rechtsberatung? Es handelt sich um einen abstrakten Fall.Seekorn hat geschrieben:Keine Rechtsberatung und so.
Denkst Du dabei an §305c I ? Wie würdest Du hier argumentieren wollen? Aber ist es wirklich so ungewöhnlich?Ich würde mal eher auf Überraschungsklausel tippen...
Ja also wenn schon dann §119 I (2) als Inhaltsirrtum und nicht den Erklärungsirrtum... Das wäre schon richtig. Aber dass A sich hier über die Identität des Vertragsgegenstandes täuscht halte ich für eher fraglich
Sollte man über den Inhaltsirrtum gehen, könnte man dem A dann nicht entgegenhalten, dass er den Vertragsinhalt den AGB hätte entnehmen können? Es kann ja eigentlich nicht zum Schaden des Verwenders sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit nicht wahrnimmt, sich über die AGB zu informieren.
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Re: Anfechtung eines Internetangebots
Ist das denn richtig gelaufen?taennchen hat geschrieben: Dieses steht ausschließlich in den AGB der X GmbH, jedoch nicht auf der Seite, auf dem sich der User für das Testangebot registrieren kann.
Er hat lediglich seine Daten anzugeben und ein Häkchen bei " Ich akzeptiere die AGB und die Widerrufsbelehrung". Es besteht ein direkter Link sowohl zu den AGB als auch der Widerrufsbelehrung.
Anschliessend muß er auf den Button "Abschicken" klicken.
Müssen die AGB nicht auf der Seite selbst stehen, meist sind die ja in einem iframe-Fenster gehalten und nicht über Link.
Dann sind wir uns ja einigSeekorn hat geschrieben:Ja ne, is klar.taennchen hat geschrieben:Wo liegt hier denn eine Rechtsberatung? Es handelt sich um einen abstrakten Fall.Seekorn hat geschrieben:Keine Rechtsberatung und so.
Außerdem dürftest Du dann überhaupt keine Fälle mehr lösen, da theoretisch immer ein konkreter Fall dahinterstecken könnte. Außerdem handelt hier wohl niemand geschäftsmäßig *das mal einfach unterstell*
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Naja ob die AGb nun unbedingt in einem Iframe angezeigt werden müssen oder nicht, fänd ich mühsam zu diskutieren. bei der einen Variante musst du scrollen bei der anderen klicken, kann aber schon etwas mit dem Seitenaufbau zu tun haben... Iframe würde zumindestens logischer klingen. Auf der anderen Seite sind nicht alle Browser in der Lage Iframes anzuzeigen
§305c wäre die Üklausel das stimmt schon... Aber je mehr ich über den §119 I (2) nachdenke desto fernliegender ist die Idee. Ich bin der Meinung dass der K hier nicht über die Eigenschaft des Produktes irrt in der Form dass er sich etwas anderes hätte vorstellen können... Denn man muss davon ausgehen, dass er alle Infromationen auch hätte verwenden können und das hat er ja wohl offensichtlich nciht getan, sonst hätte er die AGb gelesen gehabt.
§305c wäre die Üklausel das stimmt schon... Aber je mehr ich über den §119 I (2) nachdenke desto fernliegender ist die Idee. Ich bin der Meinung dass der K hier nicht über die Eigenschaft des Produktes irrt in der Form dass er sich etwas anderes hätte vorstellen können... Denn man muss davon ausgehen, dass er alle Infromationen auch hätte verwenden können und das hat er ja wohl offensichtlich nciht getan, sonst hätte er die AGb gelesen gehabt.
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VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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- Baron
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Manosfighter hat geschrieben: [...]
Ich bin der Meinung dass der K hier nicht über die Eigenschaft des Produktes irrt in der Form dass er sich etwas anderes hätte vorstellen können... Denn man muss davon ausgehen, dass er alle Infromationen auch hätte verwenden können und das hat er ja wohl offensichtlich nciht getan, sonst hätte er die AGb gelesen gehabt.
Im Grundsatz ist das wohl vertretbar. Allerdings muß man bedenken, dass die Unternehmen auf den Startseiten mit den vermeindlich kostenlosen Angeboten werben. Erst in den AGB wird klar, dass das Angebot erhebliche Kosten nach sich zieht. Könnte man hier nicht argumentieren, dass A durch einen entsprechenden Internetauftritt den Eindruck erhalten mußte, dass es sich wirklich nur kostenfreies Angebot handelt?
Auf der anderen Seite denke ich aber auch, dass die (volljährigen) Verbraucher in der Lage sein sollten, dass sie sich vor Abschluß solcher Verträge die AGB gründlich durchlesen. Auf der anderen Seite spekulieren wohl die Unternehmen gerade darauf, dass die Verbraucher dieses unterlassen.
Geht man nun davon aus, dass A sich über den Inhalt des Vertrages tatsächlich geirrt hat (A wollte halt nur ein Testangebot annehmen und kein Abo abschließen), so bin ich immer noch unschlüssig, ob §119 I greift oder nicht.
Würdest Du eine solche Klausel in den AGB tatsächlich an §305c I scheitern lassen?
Ich denke übrigens schon, dass ein direkter Link auf eine Unterseite für die wirksame Einbeziehung der AGB genügt. Es heißt ja bei solchen Internetangeboten häufig, dass der User die AGB gelesen hat und akzeptiert. Ich denke, dass man hier schon den Hinweis iSd §305 II Nr.1 annehmen kann. Auch wird dem User durch einen entsprechenden Klick die Möglichkeit verschafft, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Insofern sehe ich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen §305 vorliegt.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Montag 1. Mai 2006, 13:17, insgesamt 1-mal geändert.
- Manosfighter
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Kommt darauf an wie die AGB verfasst sind... Wenn's alles 1 klausel ist --> gesamte AGb unwirksam da eine reduktion nicht erlaubt ist.Baron von Igidor hat geschrieben:sagt mal : sind die AGBs in einem solchen fall überhaupt vertragsbestandteil geworden ?
Wenn es mehrere Klauseln sind so ist die betrffende Klausel nichtig.
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Also ich würde hier nicht den weg über die Anfechtung nehmen, das halte ich für wenig vertretbar.taennchen hat geschrieben:Manosfighter hat geschrieben: [...]
Ich bin der Meinung dass der K hier nicht über die Eigenschaft des Produktes irrt in der Form dass er sich etwas anderes hätte vorstellen können... Denn man muss davon ausgehen, dass er alle Infromationen auch hätte verwenden können und das hat er ja wohl offensichtlich nciht getan, sonst hätte er die AGb gelesen gehabt.
Im Grundsatz ist das wohl vertretbar. Allerdings muß man bedenken, dass die Unternehmen auf den Startseiten mit den vermeindlich kostenlosen Angeboten werben. Erst in den AGB wird klar, dass das Angebot erhebliche Kosten nach sich zieht. Könnte man hier nicht argumentieren, dass A durch einen entsprechenden Internetauftritt den Eindruck erhalten mußte, dass es sich wirklich nur kostenfreies Angebot handelt?
Auf der anderen Seite denke ich aber auch, dass die (volljährigen) Verbraucher in der Lage sein sollten, dass sie sich vor Abschluß solcher Verträge die AGB gründlich durchlesen. Auf der anderen Seite spekulieren wohl die Unternehmen gerade darauf, dass die Verbraucher dieses unterlassen.
Geht man nun davon aus, dass A sich über den Inhalt des Vertrages tatsächlich geirrt hat (A wollte halt nur ein Testangebot annehmen und kein Abo abschließen), so bin ich immer noch unschlüssig, ob §119 I greift oder nicht.
Würdest Du eine solche Klausel in den AGB tatsächlich an §305c I scheitern lassen?
Ich denke übrigens schon, dass ein direkter Link auf eine Unterseite für die wirksame Einbeziehung der AGB genügt @ Jasemine
Ich bleibe bei §305c I
dazu aus dem Müko §305c rn. 3
...So heißt es zB in BGHZ 60, 243, 245 = NJW 1973, 990, dass AGB-Klauseln insbesondere dann als für den Kunden überraschend anzusehen seien, wenn ihr Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinauslaufe (so jetzt der Sache nach § 307 Abs. 2 ).6 Auch in der neueren Rspr. wird der „Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht“, auf den es auch bei der Inhaltskontrolle ankommt, zu den Umständen gezählt, die den „Überrumpelungseffekt“ einer AGB-Klausel begründen.7 In der Tat wird es selten vorkommen, dass der Kunde von einer Klausel „überrascht“ wird, die ihrem Inhalt nach den Anforderungen der §§ 307 ff. vollen Umfangs standhält...
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Klingt ganz gut, finde ich. Klingt dann ein wenig wie dieses "wiedersprüchliche Verhalten" / "factum proprium..." oder wie das heißt.Manosfighter hat geschrieben: Ich bleibe bei §305c I
dazu aus dem Müko §305c rn. 3
...So heißt es zB in BGHZ 60, 243, 245 = NJW 1973, 990, dass AGB-Klauseln insbesondere dann als für den Kunden überraschend anzusehen seien, wenn ihr Inhalt auf eine dem Leitbild des gewählten Vertragstyps grob widersprechende Regelung hinauslaufe (so jetzt der Sache nach § 307 Abs. 2 ).