[BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!
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[BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!
Habe gerade gelesen, dass die Tilgungsbestimmung angefochten werden kann und somit eine WE darstellt. Aber wird nicht durch die Tilgungsbestimmung unmittelbar auf ein bestehendes Recht (Anspruch auf Erfüllung) eingewirkt indem durch Setzung der Tilgungsbestimmung es zum Erlöschen des Schuldverhältnisses kommt?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Re: [BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!
Erfüllung tritt nicht durch das Setzen der Tilgungsbestimmung ein, sondern durch das Bewirken der Leistung; durch Realakt: Besitzverschaffung. Die Leistungszweck- oder Tilgungsbestimmung dient lediglich der Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld. Sie ist damit mögliche, nicht aber notwendige Bedingung der Erfüllung. Liegt allerdings eine wirksame Tilgungsbestimmung vor, entfällt mit deren Anfechtung auch die Zuordnung zu dem Kausalverhältnis; Erfüllung tritt nicht ein.Manosfighter hat geschrieben:Aber wird nicht durch die Tilgungsbestimmung unmittelbar auf ein bestehendes Recht (Anspruch auf Erfüllung) eingewirkt indem durch Setzung der Tilgungsbestimmung es zum Erlöschen des Schuldverhältnisses kommt?!
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Re: [BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!
nicht notwendige jedoch hinreichende Bedingung. Die Tilgungsbestimmung ist mit der Leistungsbewirkung ja in gewisser weise verbunden. Sodass eine Tilgungsbestimmung ohne Leistungsbewirkung sinnlos erscheint.Lacan hat geschrieben:Erfüllung tritt nicht durch das Setzen der Tilgungsbestimmung ein, sondern durch das Bewirken der Leistung; durch Realakt: Besitzverschaffung. Die Leistungszweck- oder Tilgungsbestimmung dient lediglich der Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld. Sie ist damit mögliche, nicht aber notwendige Bedingung der Erfüllung. Liegt allerdings eine wirksame Tilgungsbestimmung vor, entfällt mit deren Anfechtung auch die Zuordnung zu dem Kausalverhältnis; Erfüllung tritt nicht ein.Manosfighter hat geschrieben:Aber wird nicht durch die Tilgungsbestimmung unmittelbar auf ein bestehendes Recht (Anspruch auf Erfüllung) eingewirkt indem durch Setzung der Tilgungsbestimmung es zum Erlöschen des Schuldverhältnisses kommt?!
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Die Möglichkeit der Anfechtung einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung ist aber dann keine H.M oder?!alex011 hat geschrieben:nach h.M. ist die Tilgungsbestimmung keine WE, sondern eine rechtsgeschaäftsähnliche Handlung, auf die die WE-Regeln analog anwendbar sind.
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