[BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Manosfighter
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1899
Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

[BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!

Beitrag von Manosfighter »

Habe gerade gelesen, dass die Tilgungsbestimmung angefochten werden kann und somit eine WE darstellt. Aber wird nicht durch die Tilgungsbestimmung unmittelbar auf ein bestehendes Recht (Anspruch auf Erfüllung) eingewirkt indem durch Setzung der Tilgungsbestimmung es zum Erlöschen des Schuldverhältnisses kommt?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Soweit ich weiß, ist die Anfechtbarkeit der Tilgungsbestimmung doch nicht unumstritten, oder?
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Re: [BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!

Beitrag von Lacan »

Manosfighter hat geschrieben:Aber wird nicht durch die Tilgungsbestimmung unmittelbar auf ein bestehendes Recht (Anspruch auf Erfüllung) eingewirkt indem durch Setzung der Tilgungsbestimmung es zum Erlöschen des Schuldverhältnisses kommt?!
Erfüllung tritt nicht durch das Setzen der Tilgungsbestimmung ein, sondern durch das Bewirken der Leistung; durch Realakt: Besitzverschaffung. Die Leistungszweck- oder Tilgungsbestimmung dient lediglich der Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld. Sie ist damit mögliche, nicht aber notwendige Bedingung der Erfüllung. Liegt allerdings eine wirksame Tilgungsbestimmung vor, entfällt mit deren Anfechtung auch die Zuordnung zu dem Kausalverhältnis; Erfüllung tritt nicht ein.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

nach h.M. ist die Tilgungsbestimmung keine WE, sondern eine rechtsgeschaäftsähnliche Handlung, auf die die WE-Regeln analog anwendbar sind.
Benutzeravatar
Manosfighter
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1899
Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: [BGB-AT]- Tilgungsbestimmung = Willenserklärung?!

Beitrag von Manosfighter »

Lacan hat geschrieben:
Manosfighter hat geschrieben:Aber wird nicht durch die Tilgungsbestimmung unmittelbar auf ein bestehendes Recht (Anspruch auf Erfüllung) eingewirkt indem durch Setzung der Tilgungsbestimmung es zum Erlöschen des Schuldverhältnisses kommt?!
Erfüllung tritt nicht durch das Setzen der Tilgungsbestimmung ein, sondern durch das Bewirken der Leistung; durch Realakt: Besitzverschaffung. Die Leistungszweck- oder Tilgungsbestimmung dient lediglich der Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld. Sie ist damit mögliche, nicht aber notwendige Bedingung der Erfüllung. Liegt allerdings eine wirksame Tilgungsbestimmung vor, entfällt mit deren Anfechtung auch die Zuordnung zu dem Kausalverhältnis; Erfüllung tritt nicht ein.
nicht notwendige jedoch hinreichende Bedingung. Die Tilgungsbestimmung ist mit der Leistungsbewirkung ja in gewisser weise verbunden. Sodass eine Tilgungsbestimmung ohne Leistungsbewirkung sinnlos erscheint.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Benutzeravatar
Manosfighter
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1899
Registriert: Montag 17. Oktober 2005, 00:43
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Beitrag von Manosfighter »

alex011 hat geschrieben:nach h.M. ist die Tilgungsbestimmung keine WE, sondern eine rechtsgeschaäftsähnliche Handlung, auf die die WE-Regeln analog anwendbar sind.
Die Möglichkeit der Anfechtung einer rechtsgeschäftsähnlichen Handlung ist aber dann keine H.M oder?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Doch, weil man ja die WE-Regeln entsprechend anwendet. Also auch das Anfechtungsrecht.
Antworten