Hallo!
ich hab mal ne Frage zu § 24 II 2 Alt. 2.
Und zwar ist bei dieser Rücktrittsmöglichkeit die Tat doch vollendet, oder?
Wie schreibt man das in der Klausur? Gleich beim ersten Punkt der Versuchsprüfung - nämlich der Nichtvollendung - hab ich schon ein Problem. Die Tat ist ja vollendet. Wie macht man das?
Vielen Dank!
§ 24 II 2 Alt. 2
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Im Fall des § 24 II 2 (2) kann man nicht umhin, die Vollendung festzustellen, wenn man lediglich auf den Taterfolg abstellt: Wegnahme oder Tötung etc. Weil es sich aber um mehrere Beteiligte handelt, kann die Prüfung hier nicht aufhören; es bedarf vielmehr einer differenzierten Betrachtung der "Vollendung" bzgl. aller Personen. Erforderlich ist die sog. "Vollendungskausalität" (der Begriff trifft es nicht direkt, worum es geht): Vollendet ist eine Straftat, wenn der Deliktstatbestand in zurechenbarer Weise verwirklicht ist (vgl. Kindhäuser LPK-StGB Vor 1, 7). Hat sich der einzelne Tatbeitrag des Täters nicht ausgewirkt, fehlt es an der (personalen) Zurechenbarkeit der (erfolgsmäßigen) Tatvollendung; die "Vollendung der Tat" (wenn man den üblichen Jargon hier unbedingt wählen will) ist in seiner Person nicht gegeben; das Merkmal der Nichtvollendung also erfüllt.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Re: § 24 II 2 Alt. 2
Ich würde sagen, in dem man bereits einen möglichst konkreten Obersatz bildet, der bereits die einzelnen Prüfungspunkte vorwegnimmt, dann schön definieren und subsumieren.alex011 hat geschrieben:Wie macht man das?
A könnte von der Tat zurückgetreten sein. Bei mehreren Beteiligten erfordert dies, dass ...
Die Tat ist vollendet (Verweisung auf die bereits geprüften Täter). Fraglich ist nun, ob sie unabhängig von As früherem Tatbeitrag begangen wurde. A sollte an der Tat mitwirken, in dem er einen Nachschlüssel für die Wohnung herstellt und diesen dann an B und C aushändigt, um so das Eindringen in die Wohnung des D zu ermöglichen. A hat diesen Schlüssel zwar hergestellt, ihn dann aber nicht an B und C weitergereicht. Diese sind stattdessen durch den Schornstein in das Haus eingedrungen. Somit wurde die Tat unabhängig von As früherem Tatbeitrag begangen.
A ist also von der Tat zurückgetreten.
- madcats5
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Da hab ich gleich nochmal ne Anschlussfrage: würde denn bei meinem Fall (C wird angefahren) überhaupt ein Rücktritt vorliegen? Der (freiwillige) Rücktritt kann zwar auch in einem Unterlassen des Tatbeitrags liegen, wenn ohne diesen Beitrag die Tat nicht wie im Tatentschluss geplant durchgeführt werden kann. (Wenn A und B über den Kamin einsteigen ist das ja quasi sowas wie ein Exzess und wird C nicht zugerechtnet,oder?). Da C nun aber angefahren wird und nur durch Zufall, nicht aber aufgrund eines eigenen Willensentschlusses (ob freiwillig oder unfreiwillig kann hier ja noch dahinstehend) den Tatbeitrag unterlassen hat liegt eigentlich doch bereits kein Rücktritt vor,oder?
Diese Ausführungen gehören zum Prüfungspunkt: Freiwilligkeit des Rücktritts.madcats5 hat geschrieben:Da C nun aber angefahren wird und nur durch Zufall, nicht aber aufgrund eines eigenen Willensentschlusses (ob freiwillig oder unfreiwillig kann hier ja noch dahinstehend) den Tatbeitrag unterlassen hat liegt eigentlich doch bereits kein Rücktritt vor,oder?
Vorher stellt man nur fest, dass die Tat ohne seinen Tatbeitrag vollendet wurde, da er - warum ist hier noch völlig egal - durch den Unfall den Schlüssel nicht übergeben konnte.
Beim Punkt Freiwilligkeit erörtert man dann in Ruhe, dass er nicht aufgrund eines freien Willensentschlusses die Tat aufgab, sondern durch den Unfall gehindert wurde ihn zu erbringen, verneint diese dann und dann erst kann man schreiben, dass A nicht zurückgetreten ist.