Sorry, aber mit meinen Unterlagen kann ich nicht helfen.
Vielleicht finde ich noch mal etwas, wenn ich die Tage mal wieder in der Bibliothek bin.
Gruß
bilguer
§ 139 IV 1 durch Straftat
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- bilguer
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Ich habe gestern in der Bibliothek alles gewälzt, was ich finden konnte.
Mittlerweile neige ich dazu, meine Meinung zu revidieren:
Wenn es verschiedene Mittel gibt, so hat der eigentliche Anzeigenerstatter ein Wahlrecht. Die Art der Mittel ist gleichgültig! (SK - StGB §139 Rn. 16)
Der LK sieht in einem "Verstecken" der Tatwerkzeuge ein mögliches Mittel!
Es sieht daher so aus, als wäre der o.g. Diebstahl im Sinne von §139 StGB möglich.
Gruß
bilguer
Mittlerweile neige ich dazu, meine Meinung zu revidieren:
Wenn es verschiedene Mittel gibt, so hat der eigentliche Anzeigenerstatter ein Wahlrecht. Die Art der Mittel ist gleichgültig! (SK - StGB §139 Rn. 16)
Der LK sieht in einem "Verstecken" der Tatwerkzeuge ein mögliches Mittel!
Es sieht daher so aus, als wäre der o.g. Diebstahl im Sinne von §139 StGB möglich.
Gruß
bilguer