hallo Zusammen,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen,.
Zur Zeit bearbeite ich einen Fall zur Revision eines Nebenklägers und stecke bei der Prüfung der "Beschwer" fest.
Wann ist denn der Nebenkläger beschwert? Woraus ergibt sich das?
Leider lässt das Kommentar, wie auch die gängigen Bücher (Alpmann, Russack) keine genauen Antworten darauf erkennen, zumindest nicht, wann eine Vorschrift, die der Nebenkläger rügen möchte iSd §§ 337,338 StPO seinem Schutz zu dienen bestimmt ist.
Dort steht meinstens nur: "Die Beschwer des NKl kann nur in der Verletzung von nebenklägerfähigen Strafgesetzen liegen, § 400 I StPO".
Wie erkenne oder woran erkenne ich ein "nebenklägerfähiges Strafgesetz"?
thanks !
an.cut
Revision, wann ist Nebenkläger beschwert?
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thanks,
die VOrschrift war mir auch schon aufgefallen, aber aus dieser Vorschrift schließe ich lediglich auf Verletzungen des StGB u.a. Nebengesetze, die den Rechtskreis des Nebenklägers berühren.
Wann oder wie stelle ich jedoch fest, dass der Nebenkläger StPO- Vorschriften, sprich Verfahrensvorschriften, rügen kann im Rahmen der Revisionserhebung?
Kann er sich zB auf die Nr. 1-8 des § 338 StPO berufen, oder § 337 iVm §§ 52 ff, 244f, 247f Stpo etc.
Oder schließe ich aufgrund § 395 StPO fest, dass der Nebenkläger lediglich Sachrügen erheben kann?
die VOrschrift war mir auch schon aufgefallen, aber aus dieser Vorschrift schließe ich lediglich auf Verletzungen des StGB u.a. Nebengesetze, die den Rechtskreis des Nebenklägers berühren.
Wann oder wie stelle ich jedoch fest, dass der Nebenkläger StPO- Vorschriften, sprich Verfahrensvorschriften, rügen kann im Rahmen der Revisionserhebung?
Kann er sich zB auf die Nr. 1-8 des § 338 StPO berufen, oder § 337 iVm §§ 52 ff, 244f, 247f Stpo etc.
Oder schließe ich aufgrund § 395 StPO fest, dass der Nebenkläger lediglich Sachrügen erheben kann?
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Jupp.Kritschgau hat geschrieben:§ 395 StPO!
Das war Thema meiner Revisionsklausur im Examen.
Da ging es um die Revision der Nebenklägerin, deren Tochter nebst Enkeltocher vom Schwiegersohn ermordet worden waren. Anfechtungsbefugnis lag nur bzgl. der Tötung ihrer Tochter (§ 400 I, 395 I Nr. 2, II Nr. 1 StPO), nicht bzgl. des getöteten Enkelsohns vor.
Das ließ sich im Kommentar alles ganz gut finden.