Grds. erfolgt die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis. Ausnahme durch § 358 IV 3: Wenn der Kreditgeber bereits an den Unternehmer gezahlt hatte als der Widerruf wirksam wurde, soll nach BGHZ 131, 66, 73 (= NJW 1995, 3386) der Kreditgeber der alleinige Anspruchsgegner sein. Für andere ist das nicht so deutlich: Münstermann/Hannes Rn 508 sprechen etwa von einer primären Zuständigkeit des Kreditgebers; Bülow, VerbrKrR (2002), § 495 Rn 298 ff. will ein Wahlrecht des Verbrauchers, während Staudinger/Kessal-Wulf § 358 Rn 67 auf jeden Fall eine Rückabwicklung "im Dreieck" verhindern will und sich deshalb auch für eine alleinige Zuständigkeit des Darlehensgebers ausspricht.
Dabei wird die Frage aufgeworfen, ob § 358 IV 3 eine befreiende Schuldübernahme oder lediglich einen Schuldbeitritt bedeutet. Ich plädiere mit Bülow für einen Beitritt. Wie seht ihr das?
§ 358 IV 3 BGB: Schuldbeitritt/Schuldübernahme?
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§ 358 IV 3 BGB: Schuldbeitritt/Schuldübernahme?
Zuletzt geändert von Lacan am Sonntag 7. Mai 2006, 10:39, insgesamt 1-mal geändert.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Ja, so will es der BGH. Aber die Begründung will mir nicht ganz einleuchten; aus dem Gesetz ergibt sich das nicht zwingend (so auch Bülow).
Nach BGH (NJW 1995, 3386, 3387) sei gem. (dem gleichlautenden) § 9 VerbrKrG dem Kreditgeber die beherrschende Rolle bei der Rückabwicklung des gesamten Vertrages zum Schutz des Verbrauchers übertragen worden.
Nur wer das als Verbraucher nicht weiß und an den Verkäufer die Ware zuzücksendet, wird überhaupt nicht geschützt. Statt dessen muss er den Kram vom Verkäufer zurückfordern und der Bankj verschaffen. Das ist für mich kein Verbraucherschutz, wenn man unter Verbraucherschutz versteht, dass es diesem einfacher gemacht werden soll statt schwerer.
Darüber hinaus soll er Verbaucher erst einmal herausfinden, ob die Bank schon an den Verkäufer ausgezahlt hat oder nicht. Der BGH gewährt ihm einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank.
Aber noch mal zur Schuldübernahme: Der Zweck des § 9 VerbrKrG soll es sein, den Verbraucher vor der Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses gegenüber verschiedenen Personen zu bewahren (aaO, 3388). Meiner Meinung ist das kein Nachteil, sondern ein Vorteil, wenn sich der Verbraucher aussuchen kann, wen er nach erfolgtem Widerspruch in Anspruch nimmt.
Zudem verstehe ich nicht, warum es ein Gegenargument für einen Beitritt sein soll, dass die betreffenden Rechte und Pflichten des Verkäufers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und deswegen nicht voneinander getrennt werden können (aaO, 3388). Schließt das einen Beitritt aus?
Nach BGH (NJW 1995, 3386, 3387) sei gem. (dem gleichlautenden) § 9 VerbrKrG dem Kreditgeber die beherrschende Rolle bei der Rückabwicklung des gesamten Vertrages zum Schutz des Verbrauchers übertragen worden.
Nur wer das als Verbraucher nicht weiß und an den Verkäufer die Ware zuzücksendet, wird überhaupt nicht geschützt. Statt dessen muss er den Kram vom Verkäufer zurückfordern und der Bankj verschaffen. Das ist für mich kein Verbraucherschutz, wenn man unter Verbraucherschutz versteht, dass es diesem einfacher gemacht werden soll statt schwerer.
Darüber hinaus soll er Verbaucher erst einmal herausfinden, ob die Bank schon an den Verkäufer ausgezahlt hat oder nicht. Der BGH gewährt ihm einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank.
Aber noch mal zur Schuldübernahme: Der Zweck des § 9 VerbrKrG soll es sein, den Verbraucher vor der Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses gegenüber verschiedenen Personen zu bewahren (aaO, 3388). Meiner Meinung ist das kein Nachteil, sondern ein Vorteil, wenn sich der Verbraucher aussuchen kann, wen er nach erfolgtem Widerspruch in Anspruch nimmt.
Zudem verstehe ich nicht, warum es ein Gegenargument für einen Beitritt sein soll, dass die betreffenden Rechte und Pflichten des Verkäufers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und deswegen nicht voneinander getrennt werden können (aaO, 3388). Schließt das einen Beitritt aus?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Will man den Verbraucher effektiv schützen, muß es sich um einen Schuldbeitritt handeln. Würde nämlich eine Schuld übernommen, so hätte dies auch Auswirkungen auf die Verjährung. Geht es beim Rückforderungsdurchgriff hingegen um einen Schuldbeitritt, kommt § 425 II BGB zum Zuge.
Gegen eine Schuldübernahme spricht auch, daß der Partner des finanzierten Geschäfts nicht von einer bestehenden Schuld freigezeichnet werden soll, sondern daß der Verbraucher lediglich vor dem Aufspaltungsrisiko eines an sich einheitlichen Geschäfts effektiv zu schützen ist. Greifbarer formuliert könnte es sonst dazu kommen, daß Betrüger oder gar Straftäter von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden. Letzterer Gedanke hat allerdings nach den Entscheidungen des BGh vom 25.4.2006, von denen leider noch immer nur eine Pressemitteilung abrufbar ist, etwas an Bedeutung verloren.
Praktisch wird diese Frage nach der Entscheidung des OLG Schleswig, ZIP 2005, 1127ff in absehbarer Zeit vor dem BGH landen (vgl. dazu auch den Diskussionsbericht von Artz/Balzer, WM 2005, 1451ff). Das heißt indes nicht, daß der BGH dann auch über sie entscheiden muß.
Gegen eine Schuldübernahme spricht auch, daß der Partner des finanzierten Geschäfts nicht von einer bestehenden Schuld freigezeichnet werden soll, sondern daß der Verbraucher lediglich vor dem Aufspaltungsrisiko eines an sich einheitlichen Geschäfts effektiv zu schützen ist. Greifbarer formuliert könnte es sonst dazu kommen, daß Betrüger oder gar Straftäter von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden. Letzterer Gedanke hat allerdings nach den Entscheidungen des BGh vom 25.4.2006, von denen leider noch immer nur eine Pressemitteilung abrufbar ist, etwas an Bedeutung verloren.
Praktisch wird diese Frage nach der Entscheidung des OLG Schleswig, ZIP 2005, 1127ff in absehbarer Zeit vor dem BGH landen (vgl. dazu auch den Diskussionsbericht von Artz/Balzer, WM 2005, 1451ff). Das heißt indes nicht, daß der BGH dann auch über sie entscheiden muß.