Erledigungserklärung Gerichtskosten
Moderator: Verwaltung
Erledigungserklärung Gerichtskosten
Mal ne Frage zu den Gerichtskosten, wenn sich der REchtsstreit nach Klageerhebung aber vor dem ersten Termin erledigt.
Dann ist ja letztlich nur noch über die GErichtskosten zu entscheiden. Reduzieren die sich wie bei einer Klagerücknahme auf 1 Gebühr oder bleibt es bei 3 Gebühren?
Dann ist ja letztlich nur noch über die GErichtskosten zu entscheiden. Reduzieren die sich wie bei einer Klagerücknahme auf 1 Gebühr oder bleibt es bei 3 Gebühren?
- dergrinch
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- Registriert: Mittwoch 18. August 2004, 14:22
Achso, deswegen regelt § 91a ZPO ja auch die Anzahl der GebührenManolaw hat geschrieben:Oben war nach der Anzahl der Gebühren gefragt, nicht nach der Kostengrundentscheidung.andy.jura hat geschrieben:Sofern die Erledigung nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist, gilt § 269 III 3 ZPO.
Das ist was anderes.
Ich kann dir leider nicht folgen...
Oben war nach der Erledigung gefragt, nicht nach Klagerücknahme. Es ging um die Gebührenzahl und die Antwort dazu habe ich gegeben. Das KV nimmt auf die Erledigung nach § 91a Bezug. Eine Regelung zur Gebührenzahl findet sich jedoch nicht in § 91a selbst.
Wenn du meinst, dass ich was falsches gepostet habe, dann sag's doch einfach.
Oben war nach der Erledigung gefragt, nicht nach Klagerücknahme. Es ging um die Gebührenzahl und die Antwort dazu habe ich gegeben. Das KV nimmt auf die Erledigung nach § 91a Bezug. Eine Regelung zur Gebührenzahl findet sich jedoch nicht in § 91a selbst.
Wenn du meinst, dass ich was falsches gepostet habe, dann sag's doch einfach.
Nein, will ich ja gar nicht sagen.
Ich wollte mit dem § 269 III 3 nur verdeutlichen, dass es entscheidend darauf ankommen kann, wann Erledigung eingetreten ist. Je nachdem ändert sich die Vorgehensweise. Zumal § 91a die beiderseitige Erledigungserklärung regelt, will heißen eine Partei dieser nicht zustimmen kann (str. wg. sog. priviligierter Erl.Erklärung). Dem Kläger kommt es hier jedoch meist darauf an, die Kosten nicht tragen zu müssen. In solchen Fällen wäre dann eine Klagerücknahme zu wählen.
Aus dem Posting des Verfassers ergab sich leider nicht eindeutig, wann nun genau Erledigung eingetreten war (vor oder nach Rechtshängigkeit). Daher mein zusätzlicher Hinweis auf § 269 III 3 ZPO.
Ich wollte mit dem § 269 III 3 nur verdeutlichen, dass es entscheidend darauf ankommen kann, wann Erledigung eingetreten ist. Je nachdem ändert sich die Vorgehensweise. Zumal § 91a die beiderseitige Erledigungserklärung regelt, will heißen eine Partei dieser nicht zustimmen kann (str. wg. sog. priviligierter Erl.Erklärung). Dem Kläger kommt es hier jedoch meist darauf an, die Kosten nicht tragen zu müssen. In solchen Fällen wäre dann eine Klagerücknahme zu wählen.
Aus dem Posting des Verfassers ergab sich leider nicht eindeutig, wann nun genau Erledigung eingetreten war (vor oder nach Rechtshängigkeit). Daher mein zusätzlicher Hinweis auf § 269 III 3 ZPO.
Okay, insofern ist auch § 253 I ZPO eindeutig, was Klageerhebung meint.
Aber nehmen wir an, die Beklagtenpartei würde nicht einwilligen in die Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO. Müsste dann nicht eine Klageänderung in Form einer Feststellungsklage erhoben werden, die feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt wäre?
Aber nehmen wir an, die Beklagtenpartei würde nicht einwilligen in die Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO. Müsste dann nicht eine Klageänderung in Form einer Feststellungsklage erhoben werden, die feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt wäre?
Ohne jeden Zweifel.andy.jura hat geschrieben:Aber nehmen wir an, die Beklagtenpartei würde nicht einwilligen in die Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO. Müsste dann nicht eine Klageänderung in Form einer Feststellungsklage erhoben werden, die feststellt, dass der Rechtsstreit erledigt wäre?
Das wäre dann ein normales Klageverfahren, dass auch die normalen 3 Gebühren auslösen würde.