Aufrechnung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Aufrechnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

kurze Frage...stehe total aufm Schlauch

A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65

B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812

Könnten die beiden aufrechnen??

Und wenn ja wo denn? Prüfe ich bei 122 auch A.e, A.w., A.g.?

Danke

Grüße sandra
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

klar können die aufrechnen, solange es sich bei dem Anspruch aus § 812 nicht um Herausgabe bestimmter Sammlermünzen oder ähnlichem handelt.

Den letzten Teil deiner Frage versteh ich leider nicht: was meinst du mit "wo"? und was bedeuten diese Abkürzungen?
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Baron
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Beitrag von Baron »

ich würde sagen, dass sie nicht aufrechnen können, weil die leistungen nicht gleichartig sind..... oder vielleicht schon ?..... blöde frage. :)
ich glaube, dass ich dabei bleibe, dass sie nicht aufrechnen können.
(außer es kommt halt der 818 ins spiel. dann ist aufrechnung natürlich möglich).
A.e, A.w., A.g
Anfechtungerklärung, Anfechtungsw........, Anfechtungsgegner ?

Du musst die "normalen" Anspruchsvss. prüfen und dann bei der Frage, ob der Anspruch erloschen ist die Aufrechnung prüfen.
Gelöschter Nutzer

Re: Aufrechnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sandra hat geschrieben:A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65

B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812

Könnten die beiden aufrechnen??
Ja.

"Gleichartig mit Geldforderung sind auch die Ansprüche auf Herausgabe von Geld" (HandKomm-BGB/Schulze, § 387 rn. 7).
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Baron
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Re: Aufrechnung

Beitrag von Baron »

Manolaw hat geschrieben:
Sandra hat geschrieben:A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65

B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812

Könnten die beiden aufrechnen??
Ja.

"Gleichartig mit Geldforderung sind auch die Ansprüche auf Herausgabe von Geld" (HandKomm-BGB/Schulze, § 387 rn. 7).
*grmmpff* na gut.
tom1980
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Beitrag von tom1980 »

Die Forderungen müssen natürlich auch noch erfüllbar bzw. fällig sein! zudem einredefrei, aber das scheint hier ja alles nicht fraglich zu sein...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schadensersatz- bzw. Herausgabeansprüche sind immer sofort fällig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Meine tollen Abkürzungen sollten anspruch entstanden, weggefalen, gehemmt bedeuten

War etwas verwirrt weil ich 122 als anspruchsgrundlage noch nie selbständig geprüft habe (sonst immer nur an die Anfechtung unten dran erwähnt). Also prüfe ich bei anspruch weggefallen (untergegangen) ob nicht das Erfüllungssurrogat Aufrechnung möglich ist...


Danke für eure Antworten eben. Ging echt schnell. Dann lasse ich sie mal aufrechnen...

:)
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

naja vlt noch §392ff beachten insb. §393 da vlt Klausurrelevanter ;)
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aufrechnung in jedem Fall möglich, sofern die Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.

Die Gleichartigkeit ist in jedem Fall zu bejahen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

andy.jura hat geschrieben:Aufrechnung in jedem Fall möglich, sofern die Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.
=D> =D> =D>
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bitte zuende zitieren. Das Problem scheint der Verfasser des Threads mit der Gleichartigkeit gehabt zu haben.

Alles andere scheint unproblematisch. Also Fälligkeit sowie Einredefreiheit etc.
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