Aufrechnung
Moderator: Verwaltung
Aufrechnung
kurze Frage...stehe total aufm Schlauch
A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65
B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812
Könnten die beiden aufrechnen??
Und wenn ja wo denn? Prüfe ich bei 122 auch A.e, A.w., A.g.?
Danke
Grüße sandra
A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65
B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812
Könnten die beiden aufrechnen??
Und wenn ja wo denn? Prüfe ich bei 122 auch A.e, A.w., A.g.?
Danke
Grüße sandra
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ich würde sagen, dass sie nicht aufrechnen können, weil die leistungen nicht gleichartig sind..... oder vielleicht schon ?..... blöde frage.
ich glaube, dass ich dabei bleibe, dass sie nicht aufrechnen können.
(außer es kommt halt der 818 ins spiel. dann ist aufrechnung natürlich möglich).
Du musst die "normalen" Anspruchsvss. prüfen und dann bei der Frage, ob der Anspruch erloschen ist die Aufrechnung prüfen.
ich glaube, dass ich dabei bleibe, dass sie nicht aufrechnen können.
(außer es kommt halt der 818 ins spiel. dann ist aufrechnung natürlich möglich).
Anfechtungerklärung, Anfechtungsw........, Anfechtungsgegner ?A.e, A.w., A.g
Du musst die "normalen" Anspruchsvss. prüfen und dann bei der Frage, ob der Anspruch erloschen ist die Aufrechnung prüfen.
Re: Aufrechnung
Ja.Sandra hat geschrieben:A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65
B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812
Könnten die beiden aufrechnen??
"Gleichartig mit Geldforderung sind auch die Ansprüche auf Herausgabe von Geld" (HandKomm-BGB/Schulze, § 387 rn. 7).
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Re: Aufrechnung
*grmmpff* na gut.Manolaw hat geschrieben:Ja.Sandra hat geschrieben:A hat gegen B einen SchaE Anspruch aus 122 über € 65
B hat gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und Eigentums an Geldscheinen in Höhe von € 40 aus 812
Könnten die beiden aufrechnen??
"Gleichartig mit Geldforderung sind auch die Ansprüche auf Herausgabe von Geld" (HandKomm-BGB/Schulze, § 387 rn. 7).
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Meine tollen Abkürzungen sollten anspruch entstanden, weggefalen, gehemmt bedeuten
War etwas verwirrt weil ich 122 als anspruchsgrundlage noch nie selbständig geprüft habe (sonst immer nur an die Anfechtung unten dran erwähnt). Also prüfe ich bei anspruch weggefallen (untergegangen) ob nicht das Erfüllungssurrogat Aufrechnung möglich ist...
Danke für eure Antworten eben. Ging echt schnell. Dann lasse ich sie mal aufrechnen...
War etwas verwirrt weil ich 122 als anspruchsgrundlage noch nie selbständig geprüft habe (sonst immer nur an die Anfechtung unten dran erwähnt). Also prüfe ich bei anspruch weggefallen (untergegangen) ob nicht das Erfüllungssurrogat Aufrechnung möglich ist...
Danke für eure Antworten eben. Ging echt schnell. Dann lasse ich sie mal aufrechnen...
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