Accidentalia Negotii
Moderator: Verwaltung
- madcats5
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Accidentalia Negotii
Hi
ich habe eine Frag zu den Accidentalia Negotii:
A bestellt bei Handel H ein Auto (Neuwagen). Über Preis und Marke sind sie sich einig. Für eine Farbe will sich A später entscheiden. Nun liefert H aber bereits das Auto ohne die Farbangabe abzuwarten.
Wie wirkt sich der Fehler über die accidentalia negotii hier aus? Ein Sachmangel? Ich finds deshalb schwierig, da die Farbe ja im Vertrag nicht bestimmt war und insofern auch nicht mangelhaft sein kann,oder?
Danke&Grüße
Madcat
ich habe eine Frag zu den Accidentalia Negotii:
A bestellt bei Handel H ein Auto (Neuwagen). Über Preis und Marke sind sie sich einig. Für eine Farbe will sich A später entscheiden. Nun liefert H aber bereits das Auto ohne die Farbangabe abzuwarten.
Wie wirkt sich der Fehler über die accidentalia negotii hier aus? Ein Sachmangel? Ich finds deshalb schwierig, da die Farbe ja im Vertrag nicht bestimmt war und insofern auch nicht mangelhaft sein kann,oder?
Danke&Grüße
Madcat
Es stellt sich hier zunächst einmal die Frage, ob überhaupt ein Vertragsschluss vorliegt.
Die Parteien wissen, dass sie sich über einen vertraglichen Nebenpunkt, hier die Farbe, nicht einig sind. Folglich liegt ein offener Dissens über die accidentalia negotii vor.
Damit liegt noch kein wirksamer Vertragsschluss vor.
Die eine Partei hat aber mit der Vertragsdurchführung begonnen. Was FÜR eine vertragluche Einigung spricht. Allerdings hat er dies gemacht, ohne abzuwarten. Daher würde ich hier einen Vertragsschluss aufgrund der Auslegung nach §§ 133, 157 verneinen.
Wenn man das anders sieht, wird man hier wohl § 315 analog anwenden.
Aber mE liegt kein Vertragsschluss vor.
Die Parteien wissen, dass sie sich über einen vertraglichen Nebenpunkt, hier die Farbe, nicht einig sind. Folglich liegt ein offener Dissens über die accidentalia negotii vor.
Damit liegt noch kein wirksamer Vertragsschluss vor.
Die eine Partei hat aber mit der Vertragsdurchführung begonnen. Was FÜR eine vertragluche Einigung spricht. Allerdings hat er dies gemacht, ohne abzuwarten. Daher würde ich hier einen Vertragsschluss aufgrund der Auslegung nach §§ 133, 157 verneinen.
Wenn man das anders sieht, wird man hier wohl § 315 analog anwenden.
Aber mE liegt kein Vertragsschluss vor.
Das ist m.E. die einzig vertretbare Lösung.alex011 hat geschrieben:Man könnte auch annehmen, dass ein Bestimmungsrecht des Käufers nach § 315 I vereinbart wurde.
Ein Dissens läge nur vor, wenn man sich auf eine bestimmte Farbe hätte einigen wollen. Aber hier sollte die Farbe ja gerade nicht durch Einigung, sondern durch einseitige Entscheidung festgelegt werden.
Und konkretisiert ist auch nicht. Meistens geht das ausgesuchte Auto ja vor Übergabe zufällig unter.Dann würde das einfach so gelieferte Auto keine Erfüllung darstellen.
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Wieso wurde denn nicht konkretisiert? nach wohl h.M. stellt eine Farbabweichung wohl einen Sachmangel dar (§434 I 1). Eine Farbe hätte der Kunde ja auswählen müssen. Deswegen ist dann wohl auch Konkretsierung und Erfüllung eingetreten.
Wenn man über §434 III 1 Var. geht kann man wohl nach e.M davon ausgehen, dass keine Erfüllung eingetreten ist, da es sich wohl nciht um einen verdeckten Mangel handelt. eine a.M. will trotzdem Gewährleistungsrecht anwenden. Mit der Folge dass dann eben konkretisiert wäre. Verweise hier mal auf die xx Probleme aus dem Kaufrecht von Gursky... Welcher Fall weiß ich nciht mehr so recht, hab das Buch gerade nicht da. Bin mir aber sicher das da drin gelesen zu haben
Wenn man über §434 III 1 Var. geht kann man wohl nach e.M davon ausgehen, dass keine Erfüllung eingetreten ist, da es sich wohl nciht um einen verdeckten Mangel handelt. eine a.M. will trotzdem Gewährleistungsrecht anwenden. Mit der Folge dass dann eben konkretisiert wäre. Verweise hier mal auf die xx Probleme aus dem Kaufrecht von Gursky... Welcher Fall weiß ich nciht mehr so recht, hab das Buch gerade nicht da. Bin mir aber sicher das da drin gelesen zu haben
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Ja, genau: "hätte auswählen müssen", hat er aber noch nicht.Manosfighter hat geschrieben:Wieso wurde denn nicht konkretisiert? nach wohl h.M. stellt eine Farbabweichung wohl einen Sachmangel dar (§434 I 1). Eine Farbe hätte der Kunde ja auswählen müssen. Deswegen ist dann wohl auch Konkretsierung und Erfüllung eingetreten.
Es liegt wohl ein Spezifikationskauf vor, der sich nach §§ 315 ff. (nicht §§ 262 ff.) und evtl. § 375 HGB bestimmt.
Vor der Ausübung des Wahlrechts durch den Käufer kann der Verkäufer nicht erfüllen - wie auch? Er muss den Käufer erst in Verzug setzen, erst dann darf der Verkäufer die Bestimmung selbst vornehmen. Vgl. § 375 II HGB.
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Ja und was wäre gewesen wenn der Käufer gesagt hätte er wolle ein rotes Auto und hätte ein grünes bekommen, wäre danna uch nicht erfüllt gewesen?! Von diesem Standpunkt aus kann es doch kein Unterschied machen, ob die Farbe vor Lieferung festgelegt wird oder danach!
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Würde sagen, dass noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Farbauswahl kann man sicherlich als Bedingung i.S.v. § 158 I sehen. Erst wenn diese erfolgt ist, soll der PKW geliefert werden und der KV zustande kommen.
Wäre der PKW in der gewünschten Farbe nicht lieferbar, würde andernfalls bereits eine Abnahmepflicht des Käufers konstruiert, die erkennbar nicht gewollt war.
Wäre der PKW in der gewünschten Farbe nicht lieferbar, würde andernfalls bereits eine Abnahmepflicht des Käufers konstruiert, die erkennbar nicht gewollt war.
Mit einem aliud kann nicht erfüllt werden. Und wenn der Käufer seine Pflicht zur Spezifikation noch nicht erfüllt hat, erst recht nicht.Manosfighter hat geschrieben:Ja und was wäre gewesen wenn der Käufer gesagt hätte er wolle ein rotes Auto und hätte ein grünes bekommen, wäre danna uch nicht erfüllt gewesen?! Von diesem Standpunkt aus kann es doch kein Unterschied machen, ob die Farbe vor Lieferung festgelegt wird oder danach!
Hier mit Gewährleistungsrecht zu lösen, halte ich nicht für den richtigen Ansatz. Denn immerhin hat der Verkäufer dann Rechte aus § 439, die ihm gegenüber dem unmodifizierten Primäranspruch aus § 433 noch gar nicht zustehen.
Durch Vertragsbruch bekommt der Verkäufer also eine bessere Position - was m. E. einfach nicht das richtige Ergebnis sein kann.
Von einem Vertragsschluss würde ich schon ausgehen. Ein unbedingter Rechtsbindungswille dürfte hier vorliegen. § 158 passt da m.E. nicht.andy.jura hat geschrieben:Würde sagen, dass noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Farbauswahl kann man sicherlich als Bedingung i.S.v. § 158 I sehen. Erst wenn diese erfolgt ist, soll der PKW geliefert werden und der KV zustande kommen.
Wäre der PKW in der gewünschten Farbe nicht lieferbar, würde andernfalls bereits eine Abnahmepflicht des Käufers konstruiert, die erkennbar nicht gewollt war.
Eine Abnahmepflicht besteht nur, wenn die geschuldete Leistung angeboten wird. Die Lieferung in einer anderen Farbe kann der Käufer nach § 320 zurückweisen.
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Ja genau Alex011, aber das ist halt nur eine Meinung, die die §434 III nur auf verdeckten Mangel anwenden wollen. Eine andere Farbe als die gewünschte fällt hier ja offensichtlich nicht drunter. Ich würde auch dieser Meinung folgen, verstehe aber auch die extensive Auslegung des §434 III auf jegliche Mängel, auch wnen diese nciht verdeckt sind.
@Manolaw... Was wären denn die Vorteile des Verkäufers die aus den Gewährleistungsrechten folgen würden?! Mir sind hier keine ersichtlich. Vielmehr bekommt der Gläubiger zusätzliche Möglichkeiten
@Manolaw... Was wären denn die Vorteile des Verkäufers die aus den Gewährleistungsrechten folgen würden?! Mir sind hier keine ersichtlich. Vielmehr bekommt der Gläubiger zusätzliche Möglichkeiten
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Aber es ist doch egal, ob man das falschfarbige Auto als mangelhaft i.S.v. § 434 III nach § 320 zurückweist oder nach allgemeinem Schuldrecht nach § 320 als Nichterfüllung. In keinem Fall stellt das Auto die geschuldete Leistung dar, § 320 ist auf jeden Fall anwendbar.Manosfighter hat geschrieben:Ja genau Alex011, aber das ist halt nur eine Meinung, die die §434 III nur auf verdeckten Mangel anwenden wollen. Eine andere Farbe als die gewünschte fällt hier ja offensichtlich nicht drunter. Ich würde auch dieser Meinung folgen, verstehe aber auch die extensive Auslegung des §434 III auf jegliche Mängel, auch wnen diese nciht verdeckt sind.
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