[ArbR] Präklusion TzBfG & KSchG
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[ArbR] Präklusion TzBfG & KSchG
Im Rahmen des 4, 7 KSchG gilt die Präklusion ja nicht bezgl. der Schriftform. Der Arbeitnehmer kann also auch noch nach drei Wochen geltend machen, die Kündigung sei nicht schriftlich erfolgt. Bei 17 S.1. TzBfG dagegen gilt die Präklusion auch bzgl. der Schriftform. Kann mir jemand den Grund für diesen Unterschied erklären?!?!?! Danke...
Gesetzestechnisch leicht zu erklären: IFv § 4 KSchG kann der Einwand der Formnichtigkeit gar nicht vor Zugang der schriftlichen Kündigung ausgeschlossen sein, da der Zugang überhaupt erst die Frist in Gang setzt. Für die Entfristungsklage beginnt dagegen die dreiwöchige Frist mit dem Ende des vereinbarten Arbeitsverhältnisses. § 4 KSchG ist daher gem. § 17 S. 2 TzBfG nicht anwendbar.
Im Ergebnis ist die Lage für den befristet eingestellten ArbN auch günstiger, da er eine längere Frist hat als der Gekündigte, und den Lauf der Frist auch länger im Voraus absehen kann. Von diesem günstigen Fristlauf muss dann nicht auch noch der Einwand der Formnichtigkeit ausgenommen sein.
Im Ergebnis ist die Lage für den befristet eingestellten ArbN auch günstiger, da er eine längere Frist hat als der Gekündigte, und den Lauf der Frist auch länger im Voraus absehen kann. Von diesem günstigen Fristlauf muss dann nicht auch noch der Einwand der Formnichtigkeit ausgenommen sein.