Auch ich habe Fragen zu einem Hausverbot:
Bei einer Klage zum VG prüfe ich zuerst den VerwRechtsweg, und darin kommt dann der Streit, ob das Hausverbot öff.rechtl oder privatrechtl einzustufen ist.
die Rspr. stellt auf den Zweck des Besuches ab
-> mal angenommen ich habe in der Uni einen störenden Student den der Rektor aus der Vanstaltung verweist, dies desöfteren, letztlich dann Hausverbot ausspricht.
Der Zweck des Studenten ist der Besuch der Veranstaltung, sprich: sein STudium. Ist dieser Zweck dann öff.rechtl???
-> wie ist dasselbe zu beurteilen, wenn Studenten gegen die Studiengebühren demonstrieren, Teile des Hochschulgebäudes besetzen, und deswegen Hausverbot bekommen
Zweck ist die Demo, und welcher Natur ist die?
Ich steh da grad voll auf dem Schlauch.
Danke für jede Hilfe..
Fabi
auch Hausverbot: Zweck des Besuches
Moderator: Verwaltung
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Der Rausschmiss eines störenden Studenten (an einer staatlichen Uni) ist m.E. nach allen Ansichten als öffrechtlich einzustufen, genauso wie es eine Zwangsexmatrikulation wäre. Der Student nimmt schließlich mit dem Studium öffentliche Leistungen in Anspruch, die ihm mit dem Rauswurf zeitweise entzogen werden.
Beim Hausbesetzungsfall bin ich mir nicht ganz sicher. Einerseits hätte bei Hausbesetzern, die auf pure Zerstörung/Vandalismus aus sind, der "Besuchszweck" nichts mit dem öffentlichen Recht zu tun. Andererseits sind es in deinem Fall ja Studenten derselben Uni, die normalerweise in den Unigebäuden rumlaufen und sich mit ihrer Aktion auch unmittelbar einer universitäten Maßnahme entgegenstellen. Daher würde ich auch hier eher zum öffentlich-rechtlichen Besuchszweck tendieren.
Beim Hausbesetzungsfall bin ich mir nicht ganz sicher. Einerseits hätte bei Hausbesetzern, die auf pure Zerstörung/Vandalismus aus sind, der "Besuchszweck" nichts mit dem öffentlichen Recht zu tun. Andererseits sind es in deinem Fall ja Studenten derselben Uni, die normalerweise in den Unigebäuden rumlaufen und sich mit ihrer Aktion auch unmittelbar einer universitäten Maßnahme entgegenstellen. Daher würde ich auch hier eher zum öffentlich-rechtlichen Besuchszweck tendieren.
Für mein Dafürhalten machen die beiden Fälle keinen Unterschied.
In jedem Fall besteht zwischen der Uni und seinen Studenten ein ör Sonderrechtsverhältnis. Daher wird der Student oder die Studenten in jedem Fall ör des Hauses verwiesen. Da das Hausverbot seine persönliche Rechtsstellung als Bürger betrifft und mithin auch seinen Status als Student, hätte das Hausverbot VA-Qualität, gegen den der VerwRechtsweg eröffnet ist.
In beiden Fällen wäre vor Erledigung eine Anfechtungsklage bzw. einstw. RS nach § 80 V einschlägig. Nach Erledigung die FF-Klage analog.
In jedem Fall besteht zwischen der Uni und seinen Studenten ein ör Sonderrechtsverhältnis. Daher wird der Student oder die Studenten in jedem Fall ör des Hauses verwiesen. Da das Hausverbot seine persönliche Rechtsstellung als Bürger betrifft und mithin auch seinen Status als Student, hätte das Hausverbot VA-Qualität, gegen den der VerwRechtsweg eröffnet ist.
In beiden Fällen wäre vor Erledigung eine Anfechtungsklage bzw. einstw. RS nach § 80 V einschlägig. Nach Erledigung die FF-Klage analog.
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Danke für eure Antworten.
Der Rektor hat nach § 17 Landeshochschulgesetz BW das Hausrecht.
Wäre das dann für die Begründetheit eine EG?
Auf die Generalklausel §§ 1,3 PolG kann sich der Rektor nicht stützen oder? Können/ Dürfen das nur Polizeibehörden?
*sorry für meine doofen Fragen, aber ich hab noch keinen rechten Druchblick in VwGO und PolR*
Der Rektor hat nach § 17 Landeshochschulgesetz BW das Hausrecht.
Wäre das dann für die Begründetheit eine EG?
Auf die Generalklausel §§ 1,3 PolG kann sich der Rektor nicht stützen oder? Können/ Dürfen das nur Polizeibehörden?
*sorry für meine doofen Fragen, aber ich hab noch keinen rechten Druchblick in VwGO und PolR*