[SteuerR] Unwesen befreiter Organisationen

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dergrinch
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[SteuerR] Unwesen befreiter Organisationen

Beitrag von dergrinch »

So, nun fange ich langsam an blöde zu werden. Ist zu warm.

Die in §5 KStG von der Körperschaft befreiten ...! Sind nur zum Teil für mich in die wirkliche Welt übertragbar.

Wo finde ich Ausführungen zu den jeweiligen unter eine bestimmte Nummer fallende Organisationen.

Gewerkschaften, DGB, IG Metall usw., diese dürften jawohl für Ihre Streikrücktellungen enorme Summen angehäuft haben und diese sicherlich nicht zinslos unters Kopfkissen geworfen haben.
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

zuerst hätte ich ja mal die KStRiLien vermutet ... aber da steht nicht wirklich was drin ... [Korrektur Nr. 1] ... man sollte doch mal einen blick reinwerfen ... R16 II KStR

sind die von dir genannten gewerkschaften denn steuerbefreit ?! ich habe den § 5 mal überflogen und wüsste nu nicht wirklich unter welcher nummer ich die zutreffend subsummieren könnte... [Korrektur Nr. 2] ... gewerkschaften können zu den unter § 5 I Nr. 5 KStG genannten Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter gehören.

und zinslos sind die rückstellungen auch nicht, denn diese sind gem § 6 I Nr. 3a Buchstabe e EStG mit 5,5% abzuzinsen, wenn diese Rückstellungen länger als 12 Monate bestehen.

EDIT:
Korrekturen eingefügt ... man sollte genauer lesen ](*,) ::oops:
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Ich habe auch nochmal nachgesehen,

R16II KStR stehts wirklich.

Die Gewerkschaften sind nach § 5 I Nr. 5 KStG befreit. Zumeist unterhalten diese Vermögensverwaltungsgesellschaften und eben jene, hier liegt der springende Punkt sind nach Nr. 6 befreit. Somit können sich Gewerkschaften am Kapitalmarkt frei bewegen, ohne für den Gewinn zur Besteuerung herangezogen zu werden.

Wie kommst Du auf die in § 6 I Nr. 3a lit. e EStG enthaltene Abzinzung. Da die Gew., bzw. der Vermögges. steuerbefreit sind, greift die Verweisung des § 8 I S.1 KStG auf das EStG nicht. Oder liege ich da falsch?
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TaxMan
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Beitrag von TaxMan »

diese verweisung ist nur insoweit hinfällig, als dass diese die steuerbefreiung greift, wenn jedoch nun für einen etwaigen teil der körperschaft die steuerbefreiung nicht zutreffend ist, ist diese verweisung wieder zu beachten

oder lieg ich nun falsch !?
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dergrinch
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Beitrag von dergrinch »

Hm, nur wenn es welche aus den Nummern a und b sind. Bzw. in solchem Umfang.
Rein praktisch sehen ich solche jedoch nicht, denn der Befreiungstatbestand nimmt ja erstmal die Körperschaft als Ganzes aus der Steuerpflicht und gibt sodann nur die Einschränkung bei wirtschaftlicher Tätigkeit. Diese aber offensichtlich nur im Rahmen der Nr. 5.
Die Nr. 6 kann m.E. wirtschaften wie sie möchte, sei es zur Vermögensmehrung, sei es zu sonst irgendwas.
Diese ist aber generell abstrakt befreit.
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