Worin unterscheidet sich die Drittwiderspruchsklage hinsichtlich der Rechtsfolge von der Klage auf vorzugsweise Befriedigung?
Erstere ist ja nur statthaft, wenn ich ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend mache - letztere bei Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Aber wie sieht das mit der Rechtsfolge aus? Bekomme ich bei beiden nicht das gleiche???
Wenn das beantwortet ist:
Wieso darf ich beim Sicherungseigentum als Sicherungsnehmer gegen eine Einzelzwangsvollstreckung beim Sicherungsgeber nur mit § 771 vorgehen und nicht mit § 805?
Unterschied § 771 ZPO / § 805 ZPO
Moderator: Verwaltung
- schlafkatze
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bei der einen (771) wird die zwangsvollstreckung in deine sache für unzulässig erklärt, sprich, dir bleibt (sagen wir) dein eigentum erhalten, bei der anderen (805) wird die zwangsversteigerung fortgesetzt und du darsft dich aus dem erlös nur vorrangig (dh vor dem eigentlich vollstreckenden) befriedigen mit dem risiko, daß die versteigerung nicht so viel abwirft und du trotzdem dein eigentum los bist.
zu 2 : wer sagt, daß du das nicht darfst? 805 ist nach hM als minus in 771 enthalten,d h. du kannst auch auf den umfassenderen rechtsschutz nach 771 verzichten und dich mit 805 zufreidengeben.
zu 2 : wer sagt, daß du das nicht darfst? 805 ist nach hM als minus in 771 enthalten,d h. du kannst auch auf den umfassenderen rechtsschutz nach 771 verzichten und dich mit 805 zufreidengeben.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07
Super, danke!
"Schutz des SN:
– Gegen Einzelzwangsvollstreckung beim SG: § 771 ZPO (nicht § 805 ZPO)
– Bei Insolvenz des SG: AbsonderungsR gem. § 51 Nr. 1 InsO"
Na ja, immerhin habe ich den generellen Unterschied jetzt verstanden.
Ich habe das aus dem Skript zur Vorlesung. Da steht:schlafkatze hat geschrieben:zu 2 : wer sagt, daß du das nicht darfst? 805 ist nach hM als minus in 771 enthalten,d h. du kannst auch auf den umfassenderen rechtsschutz nach 771 verzichten und dich mit 805 zufreidengeben.
"Schutz des SN:
– Gegen Einzelzwangsvollstreckung beim SG: § 771 ZPO (nicht § 805 ZPO)
– Bei Insolvenz des SG: AbsonderungsR gem. § 51 Nr. 1 InsO"
Na ja, immerhin habe ich den generellen Unterschied jetzt verstanden.
- schlafkatze
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ok. der sicherungsnehmer wird natürlich idR ein interesse daran haben, daß die sache beim sicherungsgeber verbleibt, damit er mit ihr arbeiten kann und weiter seine gesicherte schuld abzahlen. aber es kann auch mal ne konstellaation geben, in der sich der sicherungsnehmer mit ner 805er klage zufrieden gibt. der wortlaut des 805 zielt zwar nicht auf eigentum, sondern auf ein pfandrecht ab, aber das geht.
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j 20.07.07
j 20.07.07
- Christian aus Mainz
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beide aussagen sind kein widerspruch. der sicherungsnehmer kann, wie schlafkatze es sagt, natürlich ein interesse daran haben beispielsweise sicherungseigentum beim sicherungsgeber zu belassen. dann behilft er sich mit § 771 zpo. § 771 zpo hilft auch in allen fällen, wo es im hintergrund um herausgabe geht, weil durch die zwangsvollstreckung der eigentümer sein eigentum verliert und eine herausgabeklage dann nicht mehr möglich ist, also muss der eigentümer zunächst die zwangsvollstreckung verhindern. § 771 ist also nicht nur in der kreditsicherung interessant.Jasemine hat geschrieben:Ich habe das aus dem Skript zur Vorlesung. Da steht:schlafkatze hat geschrieben:zu 2 : wer sagt, daß du das nicht darfst? 805 ist nach hM als minus in 771 enthalten,d h. du kannst auch auf den umfassenderen rechtsschutz nach 771 verzichten und dich mit 805 zufreidengeben.
"Schutz des SN:
– Gegen Einzelzwangsvollstreckung beim SG: § 771 ZPO (nicht § 805 ZPO)"
andererseits will der sicherungsnehmer vielleicht auch nur das geld aus seiner gesicherten forderung zurück, dann ersparrt er sich selbst die verwertung des sicherungsmittels und beteiligt sich vorrangig an der verwertung eines dritten. daneben will der sicherungsnehmer auch den vermögensabfluss aus dem vermögen des sicherungsgebers verhindern.
noch deutlicher wird dieses interesse einfach nur zu seinem geld zu kommen, wenn der sicherungsnehmer nicht (sicherungs)eigentümer, sondern einfach nur inhaber eines vermieter- oder werkunternehmerpfandrechts ist. hier kann es dem sicherungsnehmer noch nicht einmal um die besitzerlangung am sicherungsgegenstand gehen, sondern ausschließlich darum geld zu sehen. mit § 771 zpo könnte man zwar auch die verwertung durch einen dritten blockieren. das würde man aber nur machen, um anschließend selbst zu verwerten. dann ist § 805 zpo einfach praktischer.
cam