Hallo an alle Jurawelt- Nutzer,
ihr seid ja alle informierte Juristen und vielleicht gehöre ich auch bald dazu
Kennt jemand von Euch einen guten Aufsatz zum Thema Bereicherungsrecht?
Insbesondere zum Einstieg (Überblickverschaffung/ Verhältnis zu anderen Regelungen)
Ich wäre Euch unheimlich dankbar für einen Tipp.
Mit liebem Gruß aus Kölle,
Talia
Bereicherungsrecht
Moderator: Verwaltung
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Einen ausnahmslos guten Aufsatz gibt es nicht; sie sind alle mehr oder weniger hilfreich. Erforderlich ist vielmehr ein aufmerksamer Leser. Gerade ältere Aufsätze haben dann einen besonderen Wert.
Zum Einstieg vielleicht Kamionka, JuS 1992, 845 und 929 (Der Leistungsbegriff im Bereicherungsrecht) und Beuthien, JZ 1968, 323 (Zuwendender und Leistender). Sonst die Kommentierungen zu den §§ 812 ff. von Wendehorst in: Bamberger/Roth, Lorenz in: Staudinger und Heimann-Trosien in: RGRK.
Für das Verständnis des Zusammenhangs von kausalen und abstrakten Geschäften vielleicht Rother, AcP 169, 1 (Die Erfüllung durch abstraktes Rechtsgeschäft), Zeiss, JZ 1963, 7 (Leistung, Zuwendungszweck und Erfüllung) und Flume, AT II, § 12 I.1 (S. 152 ff.), § 12 III.5 (S. 180 ff).
Zum Verhältnis zur GoA ganz anschaulich: Beuthien, JuS 1987, 841 (Leistung und Aufwendung im Dreiecksverhältnis - Grenzen des Handelns im Doppelinteresse). Allg. zu den Ausgleichsverhältnissen Wendehorst, Jura 2004, 505 (Der Rückgriff). Zum Zusammenhang mit den §§ 932 ff. etwa Picker, NJW 1974, 1790 (Gutgläubiger Erwerb und Bereicherungsausgleich bei Leistungen im Dreipersonenverhältnis).
Wichtig für das Verständnis des BereicherungsR und den damit in Zusammenhang stehenden Probleme um Gutglaubenserwerb, Erfüllung, Rechtsscheinhaftung usw., ist mE die historische Einordnung der Texte, insbesondere deren Bezugnahme auf Entwicklungen der Rechtsprechung. Die wichtigsten Fälle sollte man kennen, wie etwa die Einbaufälle. Kamionka geht zB auf die "Geschichte" des Leistungsbegriffs ein. Ich glaube, ich habe danach Esser (SchR, 2. und 4. Aufl.) an den relevanten Stellen gelesen.
ME ist es entscheidend, die wichtigsten Unterscheidungen kennen zu lernen, die im Laufe der Zeit entwickelt wurden, um Ausgleichsverhältnisse von einander abzugrenzen, zB: abstrakte/kausale Verfügung, Leistung/Zuwendung, Leistung/Erfüllung, Leistung/Nichtleistung usf.
Zum Einstieg vielleicht Kamionka, JuS 1992, 845 und 929 (Der Leistungsbegriff im Bereicherungsrecht) und Beuthien, JZ 1968, 323 (Zuwendender und Leistender). Sonst die Kommentierungen zu den §§ 812 ff. von Wendehorst in: Bamberger/Roth, Lorenz in: Staudinger und Heimann-Trosien in: RGRK.
Für das Verständnis des Zusammenhangs von kausalen und abstrakten Geschäften vielleicht Rother, AcP 169, 1 (Die Erfüllung durch abstraktes Rechtsgeschäft), Zeiss, JZ 1963, 7 (Leistung, Zuwendungszweck und Erfüllung) und Flume, AT II, § 12 I.1 (S. 152 ff.), § 12 III.5 (S. 180 ff).
Zum Verhältnis zur GoA ganz anschaulich: Beuthien, JuS 1987, 841 (Leistung und Aufwendung im Dreiecksverhältnis - Grenzen des Handelns im Doppelinteresse). Allg. zu den Ausgleichsverhältnissen Wendehorst, Jura 2004, 505 (Der Rückgriff). Zum Zusammenhang mit den §§ 932 ff. etwa Picker, NJW 1974, 1790 (Gutgläubiger Erwerb und Bereicherungsausgleich bei Leistungen im Dreipersonenverhältnis).
Wichtig für das Verständnis des BereicherungsR und den damit in Zusammenhang stehenden Probleme um Gutglaubenserwerb, Erfüllung, Rechtsscheinhaftung usw., ist mE die historische Einordnung der Texte, insbesondere deren Bezugnahme auf Entwicklungen der Rechtsprechung. Die wichtigsten Fälle sollte man kennen, wie etwa die Einbaufälle. Kamionka geht zB auf die "Geschichte" des Leistungsbegriffs ein. Ich glaube, ich habe danach Esser (SchR, 2. und 4. Aufl.) an den relevanten Stellen gelesen.
ME ist es entscheidend, die wichtigsten Unterscheidungen kennen zu lernen, die im Laufe der Zeit entwickelt wurden, um Ausgleichsverhältnisse von einander abzugrenzen, zB: abstrakte/kausale Verfügung, Leistung/Zuwendung, Leistung/Erfüllung, Leistung/Nichtleistung usf.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)