[Pressemitteilung BMJ] Stalking - Was meint ihr?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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[Pressemitteilung BMJ] Stalking - Was meint ihr?

Beitrag von Frittenverkäufer »

Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, sollen besser strafrechtlich geschützt werden. Der Bundestag hat heute in erster Lesung zwei Gesetzesvorschläge von Bundesregierung und Bundesrat zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen beraten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sieht jetzt gute Chancen für einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern, nachdem ihre Initiative in der letzten Legislaturperiode vom Bundesrat abgelehnt wurde.

„Dem besonderen Charakter des Stalking wird diese spezielle Strafvorschrift gerecht. Darüber bin ich mir mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern einig. Vertreter von Bundesregierung und Ländern haben sich auf meine Einladung hin zusammengesetzt und für strittige Fragen Lösungen gefunden. In diesem Sinne kann der geeinigte Entwurf jetzt weiterverfolgt werden, damit wir schnell den Stalking-Opfern den umfassenden strafrechtlichen Schutz gewähren können, den sie benötigen“, sagte Zypries.

Stalking-Opfer leiden unter einer Form privaten Terrors mit massiven Eingriffen in ihre Lebensführung. Manchmal müssen sie Wohnung und Arbeitsstelle wechseln, können ohne Schutzvorkehrungen nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen und sich mitunter selbst in ihrem privatesten Lebensbereich nicht mehr sicher fühlen. Das geltende Recht ermöglicht ein Einschreiten von Polizei und Strafverfolgungsbehörden erst bei echten Übergriffen, aber es kann die Besonderheit der fortwährenden Belästigung des Opfers durch den Stalker nicht hinreichend erfassen.

Die von Bundesregierung und Ländern vorgeschlagene Kompromisslinie sieht folgenden § 238 StGB vor:

§ 238 Schwere Belästigung
(1) Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Dieser Tatbestand ist so ausgestaltet, dass der grundrechtlich geschützte Bereich der Pressefreiheit bei der Berichterstattung und bei der Informationsbeschaffung nicht erfasst wird. Soweit die Pressetätigkeit nicht bereits über das Merkmal „unbefugt“ aus dem Anwendungsbereich der Norm ausscheidet, sind etwa auch – presserechtlich zulässige - wiederholte Aufforderungen eines Journalisten an einen Betroffenen, zu einem bestimmten Vorwurf Stellung zu nehmen, nicht „beharrlich“ im Sinne des Tatbestandes. Schließlich müssen die Nachstellungshandlungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers geführt haben, um strafbar zu sein. „Die Gesetzesformulierung stellt sicher, dass eine Interessenabwägung und eine Abgrenzung der Freiheitssphären von Täter und Opfer vorzunehmen ist, in deren Rahmen die Pressefreiheit nach Artikel 5 GG zu berücksichtigen ist“, betonte Zypries.

Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des § 238 Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG). Der Straftatbestand ist als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen.

Die Kompromisslinie von Bundesregierung und Ländern sieht auch eine Änderung der Strafprozessordnung vor. Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im § 112 a StPO soll es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Hat der Stalker durch seine Handlungen das Opfer etwa in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht, kann er zukünftig bei Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden. Es muss nicht abgewartet werden, dass das Opfer an Leib und Leben geschädigt wird. „Dieser neue Haftgrund gibt den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die Bedrohungsspirale frühzeitig und effektiv zu durchbrechen“, so Zypries.

Weiterführende Informationen finden Sie online unter http://www.bmj.bund.de/stalking (Verwaister Link automatisch entfernt).


Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
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Telefon 01888 580-9030
Was meint ihr zum Entwurf?
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Baron
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Beitrag von Baron »

gibt es eine befugte belästigung ?
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Beitrag von Frittenverkäufer »

Igor hat geschrieben:gibt es eine befugte belästigung ?
Ich denke, dass kann die Belästigung durch Journalisten sein.


Interessant finde ich, dass zwischen den Nummern 1-4 in Absatz 1 kein "oder" eingefügt ist.

Kann mir aber nicht vorstellen, dass das kommulativ gemeint ist. Ansonsten könnte man einen anderen in den Wahnsinn treiben, wenn man nur drauf achet eine Nummer nicht zu erfüllen.

Ist das ein Problem mit dem Bestimmtheitsgrundsatz?
Tequila
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Beitrag von Tequila »

Frittenverkäufer hat geschrieben:Interessant finde ich, dass zwischen den Nummern 1-4 in Absatz 1 kein "oder" eingefügt ist.

Kann mir aber nicht vorstellen, dass das kommulativ gemeint ist. Ansonsten könnte man einen anderen in den Wahnsinn treiben, wenn man nur drauf achet eine Nummer nicht zu erfüllen.

Ist das ein Problem mit dem Bestimmtheitsgrundsatz?
Allerdings ist z.B. bei § 243 StGB auch kein "oder" eingefügt. Wenn das problematisch wäre, wäre das sicher schon mal aufgefallen :).
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Beitrag von Nimm2 »

Frittenverkäufer hat geschrieben:
Igor hat geschrieben:gibt es eine befugte belästigung ?
Ich denke, dass kann die Belästigung durch Journalisten sein.
Ja, so ist es gedacht. Journalisten können, geschützt von Art. 5 GG, grundsätzlich befugt belästigen. :)

Ich finde es gut, dass die Norm geschaffen wurde. Jetzt kann ich mir endlich meine ganzen weiblichen Fans vom Leibe halten. :D
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Beitrag von strafrechtler »

Ganz ohne "oder" wäre es etwas fragwürdig, aber so? Das "oder" bezieht sich genau wie ein "und" auch auf den Rest der Aufzählung.
The Devil's Advocate
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Re: [Pressemitteilung BMJ] Stalking - Was meint ihr?

Beitrag von The Devil's Advocate »

Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht...
Wann beginnt die Beharrlichkeit? Nicht dass ich eine Mail zu viel verschicke und den TB erfülle, naja egal, mir bleibt ja noch der § 20. :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Insgesamt finde ich, dass die Norm etwas unbestimmt ist, die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatz erscheint mir sehr fraglich ...

Was ist befugt, was ist beharrlich, wann greife ich schwerwiegend in einen Lebensbereich ein ... Fragen über Fragen ...

Naja, der BGH wird es richten oder das BVerfG kassieren ...
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Beitrag von TaxMan »

Hanseate49 hat geschrieben:Insgesamt finde ich, dass die Norm etwas unbestimmt ist, die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatz erscheint mir sehr fraglich ...

Was ist befugt, was ist beharrlich, wann greife ich schwerwiegend in einen Lebensbereich ein ... Fragen über Fragen ...

Naja, der BGH wird es richten oder das BVerfG kassieren ...
da lob ich mir doch im steuerrecht die erlasse des BMF ... die sagen einem wie man die normen auszulegen hat, die der gesetzgeber, der manchmal ziemlich miserabel arbeitet, verhunzt hat ...
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hanseate49 hat geschrieben:Insgesamt finde ich, dass die Norm etwas unbestimmt ist, die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatz erscheint mir sehr fraglich ...
Sicher nicht unbestimmter als zB die Beleidigung oder die Untreue. Alleine die Auslegungsbedürftigkeit führt nicht zur Verfassungswidrigkeit.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Naja, es ist schon klar, dass auch unbestimmte Rechtsbegriffe benutzt werden müssen um eine Norm zu konstruieren, aber bes. im Strafrecht muss aufgepasst werden, dass der Bereich der Strafbarkeit nicht zu weit gefasst wird - grauzonen sollten vermieden werden (was auch nicht immer mögl. ist)

Aber was ist eine unbefugte Belästigung und ein damit verbundener schwerwiegender Eingriff ...

Hierunter könnten viele Verhaltensweisen subsumiert werden und somit unter Strafe gestellt werden ...

Was ist hier bspw. mit Spam der mich den ganzen Tag zumüllt, andauernd vom gleichen Anbieter ...

Hier werde ich wohl unbefugt, durch nicht gewollte Mails, belästigt, und es wird somit (aus meiner Sicht) schwerwiegend in meine Lebensgestaltung eingegriffen, da ich ja tägl. diese Mails löschen muss ...

(naja, so gut ist dieses Beispiel nicht, aber passend)

Wie gesagt ich kann nur wiederholen, hier werden zuviele unbestimmte Rechtsbegriffe innerhalb einer Norm verwendet ... die verquickung führt meines Erachtens zu Problemen hinsichtlichd er Bestimmtheit ...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es müssten schon sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr, sehr viele Spam-Mails sein, um deine "Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen".
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Würde Deine denn jetzt ausreichend sein? :D

Gruß
bilguer
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