[Schuldrecht AT]-Rücktritt; Erlöschen sekundären Leistungspflichten?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Manosfighter
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[Schuldrecht AT]-Rücktritt; Erlöschen sekundären Leistungspflichten?!

Beitrag von Manosfighter »

Durch Erklärung des Rücktritts erlöschen die prim. Leistungspflichten! Das orginäre Schuldverhältnis wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Da die sek. Leistungspflichten unmittelbar an die prim. Leistungspflichten gekoppelt sind, ist meine Frage ob diese auch erlöschen?! Speziell Schadensersatzforderungen?! Wozu gibt es sonst den §325?
Ich verweise hiermit auch auf Schellhammer 6. Auflage S.42 Rn. 61 wo es heißt:
"Die vertragl. Erfüllungsansprüche aus §433 erlöschen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, und die Rückgewähransprüche aus §§346,347 gehen in die entgegengesetzte Richtung. Mit den Erfüllungsansprüchen erlöschen auch die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sowie die akzessorischen Sicherheiten, falls sie nicht auch die Rückgewähransprüche sichern sollen."
Fn. BGHZ 88,46
Irgendwie halte ich das für falsch. Zum einen steht in dem zitierten Urteil genau das Gegenteil (Verzugsschaden neben Rücktritt geht durch (auch nach altem Recht)), zum anderen wird ja ausdrücklich klar gestellt dass SE neben Rücktritt möglich sein soll. Verhält es sich anders mit dem SEA wegen Nichterfüllung?! Wohl §§281,280 I,III und §§283,280 I,III
Thx.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, das ist tatsächlich überholt (früher schlossen sich Schadensersatz und Rücktritt aus). Inzwischen gilt § 325.

In Rn. 1634 steht's auch richtig.
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

hm komisch, die Normen §§346 und 347 sind ja schon ans neue Recht angepasst, zumal das Urteil ja auch das Gegenteil aussagt. Naja egal. Dank' dir
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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