Ich verweise hiermit auch auf Schellhammer 6. Auflage S.42 Rn. 61 wo es heißt:
Irgendwie halte ich das für falsch. Zum einen steht in dem zitierten Urteil genau das Gegenteil (Verzugsschaden neben Rücktritt geht durch (auch nach altem Recht)), zum anderen wird ja ausdrücklich klar gestellt dass SE neben Rücktritt möglich sein soll. Verhält es sich anders mit dem SEA wegen Nichterfüllung?! Wohl §§281,280 I,III und §§283,280 I,III"Die vertragl. Erfüllungsansprüche aus §433 erlöschen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, und die Rückgewähransprüche aus §§346,347 gehen in die entgegengesetzte Richtung. Mit den Erfüllungsansprüchen erlöschen auch die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sowie die akzessorischen Sicherheiten, falls sie nicht auch die Rückgewähransprüche sichern sollen."
Fn. BGHZ 88,46
Thx.