abgrenzung erfüllungs-u. verrichtungsgehilfe

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Fink hat geschrieben:Hallo,

- 278 ist eine Zurechnungsnorm, 831 eine Anspruchsgrundlage
- Bei 278 haftet man für fremdes Verschulden, bei 831 für eigenes (Auswahl)Verschulden
- bei 278 muss eine Sonderverbindung bestehen, bei 831 besteht sie nicht (gewissermaßen ist der haftungsbegründende TB der Ersatz für die Sonderverbindung)
- bei 831 kann man sich exculpieren, bei 278 net.
- bei 278 heißt man Erfüllungsgehilfe und bei 831 Verrichtungsgehilfe.

Mehr als diese fünf Unterschiede fallen mir auch nicht ein.

(Dabei auch den § 31 BGB net vergessen... :-w )
Finde die Abgrenzungen sehr hilfreich.

Ergänzend vielleicht noch:
§ 278 BGB: Selbständiges Tätigwerden / § 831 BGB: Kein selbtständiges Tätigwerden sondern eben Abhängigkeit vom Geschäftsherren.

Wieso das so oft verwechselt und vertauscht wird: Weil in Schulrecht AT und Deliktsrecht ein Semester später permanent beide Normen in einem Zusammenhang gebracht werden und man dann im Fall nicht mehr weiß, was sich auf was und wieso bezieht. Ganz einfach.
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