Versuchter unbefugter Fahrzeuggebrauch?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Versuchter unbefugter Fahrzeuggebrauch?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Moin moin...


wenn jemand ein Fahrzeug "ausleiht" und es ordnungsgemäß zurückbringt, liegt darin ja in der Regeln ein § 248a.
Was ist aber, wenn der Fahrer mit dem Fahrzeug einen Unfall erleidet und den Wagen nicht mehr (heile) zurück geben kann und sich auch nicht beim Eigentümer meldet???

Habe ich dann einen versuchten unbefugten Gebrauch und einen vollendeten Diebstahl?? Das Problem liegt für mich darin, dass der Unfallfahrer ja zum einen den Wagen nicht zweimal wegnehmen kann (durch § 248a und durch 242) und zum anderen fehlt ihm die Zueignungsabsicht, wenn er den kaputten Wagen am Strassenrand stehen lässt. Also bleibt am Ende "nur" eine Sachbeschädigung übrig???

LG ~kati~
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

Spontan würde ich sagen gibt das einen § 248b I und einen § 303 I.

Zum einen, da der Täter das Auto gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt aber keine Zueignungsabsicht hat. Zur Tatbestandsmäßigkeit bedarf es keiner Rückgabe.
Zum anderen, da das Auto nun mal beschädigt ist.

Der Rest ist ein Konkurrenzproblem. (oder auch nicht)
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chefrocker
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Beitrag von chefrocker »

Nimm2 hat geschrieben:Spontan würde ich sagen gibt das einen § 248b I und einen § 303 I.
Zum anderen, da das Auto nun mal beschädigt ist.
Wo aber bzgl. § 303 erstmal der Vorsatz zu beweisen wäre ;)

Gruß,
Chefrocker
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

Hast recht. Ich muss mich korrigieren.
Man könnte den SV auch so drehen.

A fährt mit dem Auto des B ohne dessen Einverständnis los, will es aber nicht behalten. Allerdings hat er der festen Vorsatz, es gegen den nächsten Baum zu fahren und so einen Totalschaden zu verursachen.

Eine Meinung nimmt hier Zuneigungsabsicht an, weil zum Zeitpunkt der Wegnahme eine Wertminderung des Autos hingenommen wurde. Also dann doch § 242.

@ sternwicht
Somit kommt es darauf an, ob A den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.
Wenn fahrlässig, dann § 248 b
Wenn vorsätzlich dann § 242 § 303
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Wo aber bzgl. § 303 erstmal der Vorsatz zu beweisen wäre
Das ist regelmäßig das Problem!
Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass bedingter Vorsatz ausreichend ist. Es kommt dann auf weitere Hinweise im Sachverhalt bzw in der Wirklichkeit an.
Wenn eine "wilde" Spritztour vorliegt, dann dürfte auch bedingter Vorsatz vorliegen.

Gruß
bilguer
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