Grüße! Stehe etwas auf dem Schlauch...
In Anlehung an Zimmermann, ZPO-Fall-Rep, Fall 150:
Der streitgenössische NI hat eine eigene Rechtsmittelfrist. Wird also dem NI (§ 69) später als der unterstützenden Partei zugestellt, kann er trotzdem Rechtsmittel einlegen.
Was passiert nun mit der unterstützenden Partei? Wird sie Rechtsmittelkläger? (vgl T/P § 67, Rn. 10) Wird sie das also auch, wenn sie kein Rechtsmittel einlegt und die Frist für sie abgelaufen ist? Wie läuft das in der Praxis ab, wenn die Partei gar keinen Bock auf das Rechtsmittel hat?
Danke sehr!
Streitgenössischer Nebenintervenient legt Rechtsmittel ein...
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Streitgenössischer Nebenintervenient legt Rechtsmittel ein...
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
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Man muss wohl differenzieren:
Danke!
Heißt das dann, dass die Hauptpartei, die eigentlich gar kein Rechtsmittel will, dann nichts macht und nur der NI auftritt?Musielak hat geschrieben:Er kann für die Hauptpartei Rechtsmittel einlegen und begründen. Dann wird der Nebenintervenient Rechtsmittelkläger, die von ihm unterstützte Partei aber Hauptpartei des Rechtsmittelverfahrens.
Danke!
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.