Was macht man mit einer fehlerhaften Verweisung im Gesetzestext?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Was macht man mit einer fehlerhaften Verweisung im Gesetzestext?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 183 IV Nr 2 StGB verweist fehlerhaft auf § 176 III Nr 1. Es müsste § 176 IV Nr 1 heißen. Wie geht man mit einem solchen Fall um? Einfach hinschreiben, wurde redaktionell vergessen zu ändern, darum wendet man das Gesetz so an, wie es vom Gesetzgeber vermutlich gewollt war?
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

meinst du jetzt "wie geht man damit um, damit ich mir das merke" oder "wie gehe ich beim klausurenschreiben damit um" sprich, ws schreib ich als begrüdnung hin ?
bei ersterem: hinkommentieren
bei zweiten: hinschreiben, daß es sich um ein redaktionelles versehen des gesetzgebers handelt und das ganze deswegen so zu behandeln ist, daß ....
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also - vergessen werde ich das jetzt bestimmt nicht mehr, bis der Gesetzgeber das geändert hat.

Die Frage ist eher, wie ich damit in einem Gutachten umgehe, oder wie geht die Rechtsprechung damit um? Aber mit Antwort 2 hast du wohl nun die Frage beantwortet.

Ich finde es allerdings etwas umständlich, bei Frauen nach der Bewährungsvorschrift für § 176 StGB in einer Norm zu suchen, die sich ihrem Grunde nach nicht an Frauen richtet.
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chefrocker
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Beitrag von chefrocker »

Jurastudentin hat geschrieben:Ich finde es allerdings etwas umständlich, bei Frauen nach der Bewährungsvorschrift für § 176 StGB in einer Norm zu suchen, die sich ihrem Grunde nach nicht an Frauen richtet.
Warum soll sich § 176 nicht auch an Frauen richten? Gab´s da nicht sogar in den USA den Fall, in dem eine Lehrerin mehrfach mit einem Schüler verkehrte und die beiden sogar heiraten wollten? :-k
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 176 richtet sich an Frauen, aber § 183 nicht. Aber in § 183 steht trotzdem die Bewährungsvorschrift für Frauen.
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chefrocker
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Beitrag von chefrocker »

Alles klar, hab Dich missverstanden :)
Laut T/F, § 183 Rn. 1 handelt es sich bei der falschen Verweisung um ein redaktionelles Versehen.

Gruß,
Chefrocker
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