Wenn ich ein Gutachten schreibe und der Kläger trägt bzgl. der einen AGL unschlüssig vor, weil er ein paar Details bisher nicht dargelegt hat,
schreibe ich dann nur:
"Ein Anspruch auf (...) gemäß §§ (...) wurde nicht schlüssig vorgetragen. "
Oder setze ich noch hintendran:
"Hier bedarf es eines richterlichen Hinweises."
Mein Ausbilder hatte mir gesagt, wenn etwas unschlüssig oder nicht nachvollziehbar ist, ist das ein Punkt, an dem ein Hinweis erfolgen muss. Ergibt sich dies nun automatisch daraus, dass ich schreibe, dass es unschlüssig ist, oder muss ich die Hinweispflicht noch erwähnen?
Danke schon mal für Tipps.
Gutachten - unschlüssiger Vortrag
Moderator: Verwaltung
- bilguer
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Das hängt auch immer davon ab, ob Du ein Gutachten für die Praxis oder in einer Klausur schreibst.
In der Klausur wird die Klage einfach unschlüssig. Ein beschluß muss regelmäßig nicht mehr gemacht werden.
Bei einem Gutachten für den Ausbilder würde ich irgendwie (Fußnote, direkter Hinweis) zu erkennen geben, dass Du weist, wie es weiter geht.
Gruß
bilguer
In der Klausur wird die Klage einfach unschlüssig. Ein beschluß muss regelmäßig nicht mehr gemacht werden.
Bei einem Gutachten für den Ausbilder würde ich irgendwie (Fußnote, direkter Hinweis) zu erkennen geben, dass Du weist, wie es weiter geht.
Gruß
bilguer