Unterscheidung zwischen Einverständnis und Einwilligung
Moderator: Verwaltung
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Eine ernstgemeinte Antwort. In den jeweiligen Tatbeständen.Fox_Mulder hat geschrieben:weil in beiden fällen dasselbe passiert: der hausrechtsinhaber stimmt zu, dass ein anderer mensch seine wohnung betritt, der patient stimmt zu, dass der arzt seine bauchdecke aufschneidet usw.ach, und warum nicht?
worin soll hier ein juristischer unterschied bestehen?
Lese dir mal einen Kommentar zur § 123 durch.
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Ob Troll (s. Thread im Treffpunkt) oder nicht. Ich versuche jetzt mal, eine Antwort auf alle gestellten und noch zu stellenden Fragen dieser Art zu geben:
Einige Stimmen in der Literatur sind der Ansicht X (hier: die Differenzierung ist willkürlich/wertlos), eine wesentlich größere Anzahl von Autoren vertritt die gegenteilige Ansicht. Natürlich sprechen für beide Meinungen mehr oder weniger gute Argumente. Warum sollte auch jemand einen Aufsatz oder ein Urteil schreiben und dort etwas behaupten, was sich allein mit den Mitteln der Logik widerlegen lässt? Es mag Ausnahmen geben - die BGH-Rspr zum Verhältnis von 211 und 212 gehört mE dazu -, aber es ist doch sehr selten. Nun kannst Du noch 100 solcher Fragen stellen. Du wirst aber keine Antworten enthalten, außer die, die Du erwartest und vielleicht auch bezweckst, nämlich die, aus denen das spricht, was ich etwas ungenau als Tröndle/Fischer-Positivismus bezeichnet habe. Ich habe keine Lust, über den Komplex Einwilligung/Einverständnis eingehend zu diskutieren. Ich habe mich aber in der Tat auch schon häufiger gefragt, ob die Unterscheidung so sinnvoll ist.
Einige Stimmen in der Literatur sind der Ansicht X (hier: die Differenzierung ist willkürlich/wertlos), eine wesentlich größere Anzahl von Autoren vertritt die gegenteilige Ansicht. Natürlich sprechen für beide Meinungen mehr oder weniger gute Argumente. Warum sollte auch jemand einen Aufsatz oder ein Urteil schreiben und dort etwas behaupten, was sich allein mit den Mitteln der Logik widerlegen lässt? Es mag Ausnahmen geben - die BGH-Rspr zum Verhältnis von 211 und 212 gehört mE dazu -, aber es ist doch sehr selten. Nun kannst Du noch 100 solcher Fragen stellen. Du wirst aber keine Antworten enthalten, außer die, die Du erwartest und vielleicht auch bezweckst, nämlich die, aus denen das spricht, was ich etwas ungenau als Tröndle/Fischer-Positivismus bezeichnet habe. Ich habe keine Lust, über den Komplex Einwilligung/Einverständnis eingehend zu diskutieren. Ich habe mich aber in der Tat auch schon häufiger gefragt, ob die Unterscheidung so sinnvoll ist.
Deshalb "ggf." weil niemand gezwungen werden kann, sich mit dem Thema zu beschäftigen, wenn er nicht will. In diesem Fall kann man nur darum bitten zum Thema oder garnicht in diesem Strang zu posten.Fox_Mulder hat geschrieben:Und wieso nur "ggf."? Am Thema hat hier niemand Interesse, oder?Daher bitte ich darum, von gegenseitigen persönlichen Anfeindungen abzusehen und sich ggf. dem Thema zuzuwenden.
Welche Möglichkeit gewählt wird, hängt in der Tat davon ab, ob Interesse am Thema besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten
Jurawelt Team
Sie meinen wohl "Lies" oder?Lese dir mal einen Kommentar zur § 123 durch.
Weil sie sich seit Jahren darüber streiten, ob 4,97321 oder 4,93452 richtig ist und nicht erkennen, dass das Komma um drei Stellen verrückt ist? Betriebsblindheit? Totalirrtum? Verfehlte Auffassung über Wissenschaft? Tröndle-Fischer-Positivmus ....?Warum sollte auch jemand einen Aufsatz oder ein Urteil schreiben und dort etwas behaupten, was sich allein mit den Mitteln der Logik widerlegen lässt?
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In den Ärzte-Fällen gibt es einige Stimmen in der Literatur, die verlangen, dass eben dort auch der Tatbestand erfüllt ist und nur über Einwilligung gerechtfertigt werden kann.
Wann Einverständnis und wann Einwilligung vorliegt? Mein Prof sagt immer, dass das viel mit der Lobby zu tun hat; also dass sich Ärzte gerne dagegen wehren, professionelle Körperverletzer zu sein.
Letztendlich kann ich es nachvollziehen, dass man z.B. bei §303 II schon gar keine Tatbestandsmäßige Handlung hat, wenn der Hausinhaber zufrieden mit dem Graffiti an der Wand ist .
Wann Einverständnis und wann Einwilligung vorliegt? Mein Prof sagt immer, dass das viel mit der Lobby zu tun hat; also dass sich Ärzte gerne dagegen wehren, professionelle Körperverletzer zu sein.
Letztendlich kann ich es nachvollziehen, dass man z.B. bei §303 II schon gar keine Tatbestandsmäßige Handlung hat, wenn der Hausinhaber zufrieden mit dem Graffiti an der Wand ist .