Beendeter Versuch

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Beendeter Versuch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Der Unterschied zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist doch lediglich bei der Frage, ob Rücktritt möglich ist oder nicht zu beurteilen, oder? Sind Beendete Versuche dem fehlgeschlagenem Versuch quasi gleichzusetzen?


Gruß

law & order
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chefrocker
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Beitrag von chefrocker »

Nicht wirklich.
Nach ganz h.M. kann man von einem fehlgeschlagenen Versuch nicht zurücktreten.
Beim unbeendeten Versuch richtet sich der Rücktritt des Alleintäters nach § 24 I 1 StGB, beim beendeten Versuch nach § 24 I 2 StGB.

Gruß,
Chefrocker
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke für die schnelle Antwort. Meinte mit "quasi gleichzusetzen", dass in den meisten Fällen ein fehlgeschlagener Versuch auch ein beendeter Versuch ist. Könnte man das so unterschreiben, oder gibt es noch Einwände :D ?
Nimm2
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Beitrag von Nimm2 »

Ja, die gibt es.

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr herbeiführen kann. Fehlgeschlagene Versuche fallen aus dem Anwendungsbereich des § 24 vollkommen heraus.

Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter denkt, er hätte alles Erforderliche getan, um den tatbestansmäßigen Erfolg herbeizuführen.
Für einen Rücktritt muss er nach § 24 I S.1 Alt.2 die Vollendung, auf Grundlage seiner Vorstellung,verhindern.


Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein fehlgeschlagener Versuch sicherlich auch beendet.

Aber juristisch gesehen, gehen beide Versucharten in eine vollkommen andere Richtung.
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