Hallo!
Der Unterschied zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist doch lediglich bei der Frage, ob Rücktritt möglich ist oder nicht zu beurteilen, oder? Sind Beendete Versuche dem fehlgeschlagenem Versuch quasi gleichzusetzen?
Gruß
law & order
Beendeter Versuch
Moderator: Verwaltung
- chefrocker
- Power User
- Beiträge: 524
- Registriert: Samstag 10. Januar 2004, 17:02
- Ausbildungslevel: RA
-
- Mega Power User
- Beiträge: 2131
- Registriert: Montag 16. Januar 2006, 22:59
Ja, die gibt es.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr herbeiführen kann. Fehlgeschlagene Versuche fallen aus dem Anwendungsbereich des § 24 vollkommen heraus.
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter denkt, er hätte alles Erforderliche getan, um den tatbestansmäßigen Erfolg herbeizuführen.
Für einen Rücktritt muss er nach § 24 I S.1 Alt.2 die Vollendung, auf Grundlage seiner Vorstellung,verhindern.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein fehlgeschlagener Versuch sicherlich auch beendet.
Aber juristisch gesehen, gehen beide Versucharten in eine vollkommen andere Richtung.
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter erkennt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr herbeiführen kann. Fehlgeschlagene Versuche fallen aus dem Anwendungsbereich des § 24 vollkommen heraus.
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter denkt, er hätte alles Erforderliche getan, um den tatbestansmäßigen Erfolg herbeizuführen.
Für einen Rücktritt muss er nach § 24 I S.1 Alt.2 die Vollendung, auf Grundlage seiner Vorstellung,verhindern.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein fehlgeschlagener Versuch sicherlich auch beendet.
Aber juristisch gesehen, gehen beide Versucharten in eine vollkommen andere Richtung.