Mord und Totschlag
Moderator: Verwaltung
Mord und Totschlag
Nach der in der Literatur nahezu ausschließlich vertretenen Ansicht stehen der Totschlagstatbestand (§ 212 StGB) und der Mordtatbestand (§ 211 StGB) in dem Verhältnis "Grundtatbestand - Qualifikation" zueinander.
Der BGH jedoch vertritt jedoch seid mehreren Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, zwischen Mord und Totschlag bestehe dieses von der Literatur behauptete Verhältnis "Grundtatbestand - Qualifikation" nicht und diese Tatbestände seien jeweils "eigenständige Tatbestände" mit "eigenständigem Unrechtsgehalt".
Frage: Welche Ansicht ist zutreffend?
Anmerkung: Bitte nicht das, was ich bereits einleitend geschrieben habe, wiederholen, keine (ausschließlichen) Verweise auf Internetseiten oder Literatur oder Beiträge ohne Themenbezug. Vielen Dank!
Der BGH jedoch vertritt jedoch seid mehreren Jahrzehnten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, zwischen Mord und Totschlag bestehe dieses von der Literatur behauptete Verhältnis "Grundtatbestand - Qualifikation" nicht und diese Tatbestände seien jeweils "eigenständige Tatbestände" mit "eigenständigem Unrechtsgehalt".
Frage: Welche Ansicht ist zutreffend?
Anmerkung: Bitte nicht das, was ich bereits einleitend geschrieben habe, wiederholen, keine (ausschließlichen) Verweise auf Internetseiten oder Literatur oder Beiträge ohne Themenbezug. Vielen Dank!
Wenn man von Beginn an entscheiden könnte, was richtig und falsch ist, dann gäbe es keine Diskussionen, keinen Streit und keine Rechts"wissenschaftler", die all das verursachen. Wie bei nahezu allen Streitständen ist in der Klausur lediglich erforderlich, der gefolgten Meinung einen guten argumentativen Unterbau zu liefern. Manchmal kann es aus aufbautechnischer Sicht oder im Hinblick auf den opportunistisch korrigierenden Lehrstuhl mal geschickt sein, der herrschenden Meinung zu folgen. Als so wichtig erachte ich diesen Streit nun wirklich nicht. Mein Rat: Nimm dir eine Meinung raus, begründe, warum du sie bevorzugst und gut ist. Obwohl du anscheinend nicht wirklich scharf aufs selbstständige Nachforsten bist, hier ein paar Lesetipps: SK-Horn, § 211, Rn. 2; LK-Jähnke, § 211, Rn. 59 ff.; Beulke/Hillenkamp, JuS 1975, 313; Arzt, JZ 1973, 681
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Spannender ist eigentlich auch die Frage, wie lange es diesen kleine-Übungs-Klassiker nach BGH 5 StR 341/05 wohl noch geben wird. Dort heißt es u.a.law & order hat geschrieben:Als so wichtig erachte ich diesen Streit nun wirklich nicht.
Spricht nicht gerade für unbedingtes Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtssprechung...S. 19ff. hat geschrieben:[Es] kann dahinstehen, ob es sich bei den täterbezogenen Mordmerkmalen um strafschärfende besondere persönliche Merkmale im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB und nicht um strafbegründende im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB handelt. [...] Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegengehalten [...] Probleme der bisherigen Rechtsprechung werden am vorliegenden Fall besonders anschaulich
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Nein. Du sollst natürlich nicht vor jedem § 211 eine Vorprüfung machen, ob die richtige Zitierung nun §§ 211, 212 (für Qualifikation) oder § 211 (für sui generis) lautet.0degree hat geschrieben:Ist es nicht so, dass man Aufbaufragen sowieso gar nicht begründen darf? Sodass man sich einfach unkommentiert für eins entscheidet und das prüft?
Der Streit muss aber aufgegriffen und entschieden werden, wenn du Teilnehmer an einem Mord hast, und die Mordmerkmale nicht zufällig identisch sind - dann kommt es darauf an, ob du die Merkmale über § 28 I oder II dem Teilnehmer zurechnen musst.
Oh je...!! Aber wieso sollen das überhaupt besondere persönliche Merkmale sein?! Die Mordmerkmale beziehen sich doch eigentlich auf die Modalitäten der Tatbegehung... ich dachte "bes. pers. Merkm." sei sowas wie Beamteneigenschaft etc. , also nur Merkmale, die dem Täter wirklich persönlich anhaften...
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Re: Mord und Totschlag
Da stellst du ganz schöne Ansprüche. Unter diesen Voraussetzungen müsstest du mich für eine sinnvolle Antwort schon bezahlen.Fox_Mulder hat geschrieben: Anmerkung: Bitte nicht das, was ich bereits einleitend geschrieben habe, wiederholen, keine (ausschließlichen) Verweise auf Internetseiten oder Literatur oder Beiträge ohne Themenbezug. Vielen Dank!
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Der hier oftmals hochgelobten Reihe "XX-Fälle aus dem blabla-Recht" (hier: 34 wichtigsten Fälle Strafrecht AT) von Hemmer kannst du entnehmen (Seite 42), dass der Literaturansicht ohne jegliche Begründung in der Klausur gefolgt werden sollte. In der Mündlichen mag das auf einem anderen Blatt stehen.
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Hm, eine verschlimmbesserte neue Auflage? In meiner (1. von 2003) findet sich auf S. 42 etwas zum subj. Rechtfertigungselement.law & order hat geschrieben:Der hier oftmals hochgelobten Reihe "XX-Fälle aus dem blabla-Recht" (hier: 34 wichtigsten Fälle Strafrecht AT) von Hemmer kannst du entnehmen (Seite 42), dass der Literaturansicht ohne jegliche Begründung in der Klausur gefolgt werden sollte. In der Mündlichen mag das auf einem anderen Blatt stehen.
Und für die Mündliche sollte man vllt besser nicht mit einem Fallbuch für Anfangssemester lernen
Offenbar liegt hier ein grundlegendes Missverständnis vor: Ich stelle diese Fragen nicht im Hinblick auf irgendwelche Klausuren, Hausarbeiten o. ä., sondern aus einem allgemeinen, wissenschaftlichen Interesse heraus. Entschuldigen Sie bitte, wenn ich der einzige bin, der so denkt.in der klausur würde ich das auch nicht diskutieren, aber bspw. in der mündlichen prüfung soll das schon drangekommen sein
Im Stadium, in welchem sich Fox_Mulder befindet, sind die Grundlagen unerlässlich. Außerdem wollen wir alle kleine Brötchen backen . Außerdem gibt es auch Examenskandidaten, die zuhauf Lücken bei vermeintlich trivialen Fragen aufweisen. Ein Blick in ein Ersti-Buch würde da vielleicht nicht schaden. Damit möchte ich niemandem auf den Schlips treten, oder den Respekt vor den Mitstreitern, die es soweit geschafft haben mindern, sondern nur die Mär des allwissenden Examenskandidaten realistischer gestalten.Und für die Mündliche sollte man vllt besser nicht mit einem Fallbuch für Anfangssemester lernen