Noch ein Fall aus Alpmann AT 2 Konkurrenzproblem

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Noch ein Fall aus Alpmann AT 2 Konkurrenzproblem

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

... ich sollte mir ein anderes Skript zulegen... ](*,)

A hat ein Verhältnis mit der Frau seines Chefs C. :love3:
Er will mit ihr ein ungestörtes WE verbringen. :-w
Deshalb schlägt er K (-ollege) vor, den C auf seinem abendlichen Kontrollgang am Freitag im Lager einzuschließen. Die Putzfrau werde den Chef nach ca. 3 Stunden befreien.
K ist begeistert und schließt den Chef am Freitag ein! :smileyinthejar:
K weiß weder von dem Verhältnis, noch davon, dass die Putzfrau in Wirklichkeit erst montags vor Geschäftsbeginn kommt und der Chef somit das ganze Wochenende im Lager verbringen muss, was zum Plan des A gehörte! :clock:

Zuerst wird K gem. § 239 geprüft, klar!
Aber was dann kommt, kapiere ich einfach nicht!
Ich zitiere:
Obj. verwirklicht ist auch eine Nötigung gem. § 240. Durch die Einsperrung - also körperl. wirkenden Zwang i. S. v. Gewalt - ist C dazu gebracht worden, am Wochenende nicht bei seiner Frau zu sein. Bzgl. dieser Unterlassung als selbständigem Nötigungserfolg hatte K jedoch keinen Vorsatz. Sein Wille beschränkte sich darauf, den C lediglich zur Duldung der Freiheitsberaubung zu zwingen, was bereits durch § 239 als speziellere Vorschrift erfasst ist.

Ich verstehe, dass § 240 erfüllt ist. Auch, dass in diesem Fall § 239 spezieller ist als § 240.
Ich verstehe nicht, wieso es von Belang ist, was seine Motive waren! Wäre denn § 239 nicht spezieller, wenn K gehandelt hätte, um dem A bei seinem Stelldichein zu helfen?! § 239 ist doch vollkommen unabhängig von den Motiven und egal ob es darum ging, ihn nur einzusperren oder einzusperren damit er nicht bei seiner Frau ist, war das unmittelbare Handlungsziel, dass er im Lager bleiben muss!
Kann mir bitte jemand übersetzen, was damit gemeint ist?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

§ 240 ist doch gerade nicht erfüllt, da es am Vorsatz bzgl. des "Von-der-Ehefra-Fernhaltens" fehlt (steht da zumindest).
Bei § 239 kommt es in der Tat auf das Motiv nicht an, dagegen greift zusätzlich § 240 ein, wenn ein "Mehr" (Nötigung zu einem bestimmten Zweck, der über das Berauben der Freiheit hinausgeht) vorliegt.

Oder missverstehe ich da was Grundlegendes?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich dachte er sei strafbar gem. § 240 im Hinblick darauf, dass er den Chef zur Duldung der Einsperrung genötigt hat... nicht aber im Hinblick auf den Erfolg, dass der Chef nicht zu seiner Frau geht...
Und im Hinblick auf die Duldung sei § 239 spezieller, im Hinblick auf die Frau wäre es nicht so gewesen.... ?!?!?
Oh je....!! :-x
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