Hm, in den Entscheidungsgründen gehe ich ja gar nicht darauf ein, weil ich schon wg Unzulässigkeit abweise.
Mein Richter hat bislang immer gemeckert, wenn Teile des Tatbestandes in den Entscheidungsgründen nicht verwertet worden sind... deswegen die Frage.
der tabestand stellt dar, was die Parteien für wichtig halten und der Richter sagt in den Gründen seine Meinung dazu. Wenn er aber schon die Unzulässigkeit feststellt, dann muss er sich zu dem inhaltlichen Vortrag der Parteien eben nicht mehr äußern.
gegen eine deutliche Kopflastigkeit des Urteils (Tatbestand = 9 Spalten, Entscheidungsgründe = 4 Spalten) habt Ihr dann wohl hoffentlich auch nichts einzuwenden??? Hoffentlich!!!