Hi,
mal eine schnelle Frage, hoffe ich
Wenn sich jemand während eines Diebstahls ein Klapp-Messer in einem Kaufhaus "dazuklaut", dies in die Tasche steckt und damit an der Kasse vorbei will, um eventuelle Festnahmeversuche durch einen Detektiv entgegen zu wirken, dann bin ich doch nicht mehr bei einem normalen Diebstahl sondern schon bei § 244 I 1 a) StGB?!
Gruß,
Ben
Bei Sich führen i.S. § 244 I 1 a) StGB
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Hi,
ich hätte da jetzt doch nochmal eine interessante Zusatzfrage über die ich jetzt schon einige Zeit am grübeln bin.
Wenn der Fall wie oben beschrieben vorliegt, also der Detektiv den C aufhalten will, C diesen mit dem Messer bedroht und dann flüchtet, aber die Beute zurückläßt, dann muß ich ja §§ 252, 250 Abs. 2 Nr.1 bezogen auf die Diebesbeute verneinen, da er ja keine Besitzerhaltungsabsicht hatte.
Aber wie schaut es denn mit dem §§ 252, 250 Abs. 2 Nr.1 bezüglich des Messers aus? Kann ich die Vorschrift da bejahen? Was meint Ihr?
Gruß,
Martin
ich hätte da jetzt doch nochmal eine interessante Zusatzfrage über die ich jetzt schon einige Zeit am grübeln bin.
Wenn der Fall wie oben beschrieben vorliegt, also der Detektiv den C aufhalten will, C diesen mit dem Messer bedroht und dann flüchtet, aber die Beute zurückläßt, dann muß ich ja §§ 252, 250 Abs. 2 Nr.1 bezogen auf die Diebesbeute verneinen, da er ja keine Besitzerhaltungsabsicht hatte.
Aber wie schaut es denn mit dem §§ 252, 250 Abs. 2 Nr.1 bezüglich des Messers aus? Kann ich die Vorschrift da bejahen? Was meint Ihr?
Gruß,
Martin
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