Bei Sich führen i.S. § 244 I 1 a) StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Graph Para
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Bei Sich führen i.S. § 244 I 1 a) StGB

Beitrag von Graph Para »

Hi,

mal eine schnelle Frage, hoffe ich :D

Wenn sich jemand während eines Diebstahls ein Klapp-Messer in einem Kaufhaus "dazuklaut", dies in die Tasche steckt und damit an der Kasse vorbei will, um eventuelle Festnahmeversuche durch einen Detektiv entgegen zu wirken, dann bin ich doch nicht mehr bei einem normalen Diebstahl sondern schon bei § 244 I 1 a) StGB?!

Gruß,
Ben
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

JA!
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

Kurz und knackig, so wie mans mag :D

Vielen Dank,
Ben
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Beitrag von Graph Para »

Hi,

ich hätte da jetzt doch nochmal eine interessante Zusatzfrage über die ich jetzt schon einige Zeit am grübeln bin.

Wenn der Fall wie oben beschrieben vorliegt, also der Detektiv den C aufhalten will, C diesen mit dem Messer bedroht und dann flüchtet, aber die Beute zurückläßt, dann muß ich ja §§ 252, 250 Abs. 2 Nr.1 bezogen auf die Diebesbeute verneinen, da er ja keine Besitzerhaltungsabsicht hatte.

Aber wie schaut es denn mit dem §§ 252, 250 Abs. 2 Nr.1 bezüglich des Messers aus? Kann ich die Vorschrift da bejahen? Was meint Ihr?

Gruß,
Martin
Graph Para
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Beitrag von Graph Para »

hm, hat denn da keiner eine Idee?!?
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