§ 80a III 2

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

§ 80a III 2

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

was ist das denn nun mit dieser Verweisung? Ist es eine Rechtsgrund-, oder -folgenverweisung oder Redaktionsversehen.
Jeder vetritt da was anderes (Kopp/Schenke ist für Rechtsgrundverw., Schenke VerwPr. für Rechtsfolgenverw., Hufen für Redaktionsversehen..)

Was ist die in der Klausur am besten vertretbare Lösung?

Danke
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nach meiner Ansicht Rechtsgrundverweisung.

Leider kann ich mich ohne Gesetz grad nicht so ganz entsinnen. Es geht um die Pflicht vorher zur Behörde im Rahmen des RSB oder?

1. Redaktionsversehen ist sehr hart weil du dem Gesetzgeber komplettes Versagen vorwirfst. Das wäe zwar an sich nichts neues, aber komplett sinnlos ist die Verweisung gerade nicht. Die Gründe Entlastung der Gerichte, Behörde ist näher dran passen auch im Dreierverhältnis.

2. RF-Verweisung: steht im Widerspruch zu dieser Ausn. für Kostenbescheide (?) und außerdem vgl. oben.

3. RG-Verweis daher gerechtfertigt (so glaube ich auch der BayVGH)
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Kritschgau
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Beitrag von Kritschgau »

Ich bin für Redaktionsversehen. Letztlich ist es doch so, dass es keine Kostenbescheide mit Drittwirkung gibt, sodass es irgendwie keinen Sinn macht.
Erst Pflicht dann Kür!
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