Anspruch gegen Versicherung?
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Anspruch gegen Versicherung?
Hallo!
Ich arbeite gerade an einem Fall, bei dem ich mich sehr schwer tue. Es geht darum, dass Privatleuten bei der Lieferung eines Tresors durch Nebenpflichtverletzung der Lieferanten ein Schaden entstanden ist. Dieser wird nach längerer Zeit und wiederholter Aufforderung von der Haftpflichtversicherung des damaligen Vertragspartners reguliert. Kurz vor Begleichung der Schadenssumme haben die Kläger aber Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Die dadurch entstandenen Kosten (Gerichtsgebühr) verlangen sie von der Haftpflichtversicherung ersetzt.
Ich frage mich:
Es gibt doch gar keinen Direktanspruch gegen den Privat- oder Berufshaftpflichtversicherer, oder? (Kenne das höchstens bei Kfz.) Kann ich die Klage daher als unbegründet abweisen, weil sich die Kläger nicht an die Versicherung, sondern an den ursprünglichen Vertragspartner hätten halten müssen? Wie schreibt man das in den Entscheidungsgründen? Andererseits: Der Briefkontakt hinsichtlich der ursprünglichen Schadensregulierung fand ausschließlich mit der Versicherung statt. Wenn die so langsam ist, sollte dann der Versicherungsnehmer dafür zahlen müssen?
Was ist überhaupt die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch? Abstrus anmutenden Vermutung: §§ 280 I, II, 286 BGB mit dem deliktischen SchE-Anspruch als Schuldverhältnis, das trotz (im Fall nur angeblicher) Fälligkeit der Leistung nicht erfüllt wurde?
Stehe etwas auf dem Schlauch. Und das bei einem Streitwert von weniger als 50 Euro. Sehr demotivierend...
Für alle Hinweise dankbar,
Euer Palando
Ich arbeite gerade an einem Fall, bei dem ich mich sehr schwer tue. Es geht darum, dass Privatleuten bei der Lieferung eines Tresors durch Nebenpflichtverletzung der Lieferanten ein Schaden entstanden ist. Dieser wird nach längerer Zeit und wiederholter Aufforderung von der Haftpflichtversicherung des damaligen Vertragspartners reguliert. Kurz vor Begleichung der Schadenssumme haben die Kläger aber Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Die dadurch entstandenen Kosten (Gerichtsgebühr) verlangen sie von der Haftpflichtversicherung ersetzt.
Ich frage mich:
Es gibt doch gar keinen Direktanspruch gegen den Privat- oder Berufshaftpflichtversicherer, oder? (Kenne das höchstens bei Kfz.) Kann ich die Klage daher als unbegründet abweisen, weil sich die Kläger nicht an die Versicherung, sondern an den ursprünglichen Vertragspartner hätten halten müssen? Wie schreibt man das in den Entscheidungsgründen? Andererseits: Der Briefkontakt hinsichtlich der ursprünglichen Schadensregulierung fand ausschließlich mit der Versicherung statt. Wenn die so langsam ist, sollte dann der Versicherungsnehmer dafür zahlen müssen?
Was ist überhaupt die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch? Abstrus anmutenden Vermutung: §§ 280 I, II, 286 BGB mit dem deliktischen SchE-Anspruch als Schuldverhältnis, das trotz (im Fall nur angeblicher) Fälligkeit der Leistung nicht erfüllt wurde?
Stehe etwas auf dem Schlauch. Und das bei einem Streitwert von weniger als 50 Euro. Sehr demotivierend...
Für alle Hinweise dankbar,
Euer Palando
Re: Anspruch gegen Versicherung?
mehr oder weniger aus dem Bauch: würd ich auch so sehen - ansonsten wäre § 3 PfVersG ja auch relativ witzlos. Der Versicherer verletzt mE nur seine Verpflichtungen gegenüber seinem Kunden, der der richtige Beklagte wäre und ggf. Regress nehmen könnte.Palando hat geschrieben: Es gibt doch gar keinen Direktanspruch gegen den Privat- oder Berufshaftpflichtversicherer, oder? (Kenne das höchstens bei Kfz.)
Naja, die Passivlegitimation fehlt halt. Also sowas wie:Wie schreibt man das in den Entscheidungsgründen?
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Die Klage war abzuweisen, da sich ein möglicher Anspruch - unabhängig davon, ob dieser dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens überhaupt entstanden ist - von vornherein nur gegen den Vertragspartner des Klägers selbst richten konnte. Da es sich nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne von § 3 PflVersG handelte, war der Anspruch nicht übergegangen.... .
Auch für eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag spricht nichts...
Schließlich war in dem Schreiben der Beklagten vom... auch kein Anerkenntnis zu sehen, weil...
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Palando, Ref.a.AG ;-)
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Super! Ganz herzlichen Dank, rizzo!!!
Wenn ich aber - wie von Dir beschrieben - die Passivlegitimation ablehne, muss ich dann eigentlich in den Entscheidungsgründen auch noch (quasi hilfsweise) andere Voraussetzungen des Anspruchs aufführen, die ebenfalls nicht erfüllt sind? Der Kl. setzte eine Frist bis zum 06.12., am 07.12. erhält der Kläger den Brief der Versicherung vom 02.12. mit der Erklärung, den Schaden regulieren zu wollen, am 08.12. ging beim AG der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 06.12. ein. Meiner Meinung nach ist dieser Antrag verfrüht gestellt worden, Verzug lag nicht vor. Soll ich diese Fristprobleme noch reinbringen, oder reicht es tatsächlich schon, einfach die Passivlegitimation zu verneinen und den Rest dahingestellt zu lassen. Wäre ja dann relativ kurz. Müsste allerdings noch ein paar Infos zum Sachverhalt reinnehmen, da von der Wiedergabe des Tatbestands wegen § 495a ZPO abgesehen wird.
Wenn ich aber - wie von Dir beschrieben - die Passivlegitimation ablehne, muss ich dann eigentlich in den Entscheidungsgründen auch noch (quasi hilfsweise) andere Voraussetzungen des Anspruchs aufführen, die ebenfalls nicht erfüllt sind? Der Kl. setzte eine Frist bis zum 06.12., am 07.12. erhält der Kläger den Brief der Versicherung vom 02.12. mit der Erklärung, den Schaden regulieren zu wollen, am 08.12. ging beim AG der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 06.12. ein. Meiner Meinung nach ist dieser Antrag verfrüht gestellt worden, Verzug lag nicht vor. Soll ich diese Fristprobleme noch reinbringen, oder reicht es tatsächlich schon, einfach die Passivlegitimation zu verneinen und den Rest dahingestellt zu lassen. Wäre ja dann relativ kurz. Müsste allerdings noch ein paar Infos zum Sachverhalt reinnehmen, da von der Wiedergabe des Tatbestands wegen § 495a ZPO abgesehen wird.
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