Anspruch gegen Versicherung?

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Palando
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Anspruch gegen Versicherung?

Beitrag von Palando »

Hallo!

Ich arbeite gerade an einem Fall, bei dem ich mich sehr schwer tue. Es geht darum, dass Privatleuten bei der Lieferung eines Tresors durch Nebenpflichtverletzung der Lieferanten ein Schaden entstanden ist. Dieser wird nach längerer Zeit und wiederholter Aufforderung von der Haftpflichtversicherung des damaligen Vertragspartners reguliert. Kurz vor Begleichung der Schadenssumme haben die Kläger aber Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Die dadurch entstandenen Kosten (Gerichtsgebühr) verlangen sie von der Haftpflichtversicherung ersetzt.

Ich frage mich:
Es gibt doch gar keinen Direktanspruch gegen den Privat- oder Berufshaftpflichtversicherer, oder? (Kenne das höchstens bei Kfz.) Kann ich die Klage daher als unbegründet abweisen, weil sich die Kläger nicht an die Versicherung, sondern an den ursprünglichen Vertragspartner hätten halten müssen? Wie schreibt man das in den Entscheidungsgründen? Andererseits: Der Briefkontakt hinsichtlich der ursprünglichen Schadensregulierung fand ausschließlich mit der Versicherung statt. Wenn die so langsam ist, sollte dann der Versicherungsnehmer dafür zahlen müssen?

Was ist überhaupt die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch? Abstrus anmutenden Vermutung: §§ 280 I, II, 286 BGB mit dem deliktischen SchE-Anspruch als Schuldverhältnis, das trotz (im Fall nur angeblicher) Fälligkeit der Leistung nicht erfüllt wurde?

Stehe etwas auf dem Schlauch. Und das bei einem Streitwert von weniger als 50 Euro. Sehr demotivierend...

Für alle Hinweise dankbar,

Euer Palando
Gelöschter Nutzer

Re: Anspruch gegen Versicherung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Palando hat geschrieben: Es gibt doch gar keinen Direktanspruch gegen den Privat- oder Berufshaftpflichtversicherer, oder? (Kenne das höchstens bei Kfz.)
mehr oder weniger aus dem Bauch: würd ich auch so sehen - ansonsten wäre § 3 PfVersG ja auch relativ witzlos. Der Versicherer verletzt mE nur seine Verpflichtungen gegenüber seinem Kunden, der der richtige Beklagte wäre und ggf. Regress nehmen könnte.

Wie schreibt man das in den Entscheidungsgründen?
Naja, die Passivlegitimation fehlt halt. Also sowas wie:

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Die Klage war abzuweisen, da sich ein möglicher Anspruch - unabhängig davon, ob dieser dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens überhaupt entstanden ist - von vornherein nur gegen den Vertragspartner des Klägers selbst richten konnte. Da es sich nicht um einen Versicherungsvertrag im Sinne von § 3 PflVersG handelte, war der Anspruch nicht übergegangen.... . 
Auch für eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag spricht nichts... 
Schließlich war in dem Schreiben der Beklagten vom... auch kein Anerkenntnis zu sehen, weil...

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. 

Palando, Ref.a.AG ;-)
Palando
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Beitrag von Palando »

Super! Ganz herzlichen Dank, rizzo!!!

Wenn ich aber - wie von Dir beschrieben - die Passivlegitimation ablehne, muss ich dann eigentlich in den Entscheidungsgründen auch noch (quasi hilfsweise) andere Voraussetzungen des Anspruchs aufführen, die ebenfalls nicht erfüllt sind? Der Kl. setzte eine Frist bis zum 06.12., am 07.12. erhält der Kläger den Brief der Versicherung vom 02.12. mit der Erklärung, den Schaden regulieren zu wollen, am 08.12. ging beim AG der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 06.12. ein. Meiner Meinung nach ist dieser Antrag verfrüht gestellt worden, Verzug lag nicht vor. Soll ich diese Fristprobleme noch reinbringen, oder reicht es tatsächlich schon, einfach die Passivlegitimation zu verneinen und den Rest dahingestellt zu lassen. Wäre ja dann relativ kurz. Müsste allerdings noch ein paar Infos zum Sachverhalt reinnehmen, da von der Wiedergabe des Tatbestands wegen § 495a ZPO abgesehen wird.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wenn Du im Urteil die Klage mangels PL abweist musst Du nicht mehr weiterprüfen.
Palando
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Beitrag von Palando »

OK, danke!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

brain3112 hat geschrieben:Wenn Du im Urteil die Klage mangels PL abweist musst Du nicht mehr weiterprüfen.
Wobei man das Wort "musst" getrost durch "darfst" ersetzen kann.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gehört dieser Thread nicht eher in "Fälle aus der Praxis"??
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Da darf doch keiner rein...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manolaw hat geschrieben:Da darf doch keiner rein...
Referendare schon :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Carlyle hat geschrieben:
Manolaw hat geschrieben:Da darf doch keiner rein...
Referendare schon :D
Genau deswegen...
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Daniela hat geschrieben:
Carlyle hat geschrieben:
Manolaw hat geschrieben:Da darf doch keiner rein...
Referendare schon :D
Genau deswegen...
Das wäre mir da zu voll: Ganze 9 Threads? Da verliert man doch zu schnell den Überblick...
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