Ergibt sich aus der ZPO irgendwo, dass ein (zivilrechtlicher) Beschluss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten muss?
Wenn man wie üblicherweise den SV darstellt, gelten dann die Regeln für den Tatbestand im Urteil?
Mir geht es insbesondere um den Beschluss auf eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO). In dem Beispiel bei Lackmann/ Wittschier besteht der Sachverhalt praktisch nur aus Rechtsauffassungen.
Letztlich wird man sich wohl bei einer Erinnerung auch meistens darüber streiten. Wird es deswegen wie im Verwaltungsverfahren gehandhabt?
Hab dazu nichts gefunden.
Sachverhaltsdarstellung im Beschluss
Moderator: Verwaltung
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Der Tatbestand eines Beschlusses sieht im Prinzip genauso aus wie der eines Urteils. Ausdrücklich ist das in der ZPO aber nicht geregelt, da muss man sich mit Analogien weiterhelfen.
Wenn nur um Rechtsauffassungen "gestritten" wird und tatsächlich nichts streitig ist, dann wird man die Auffassungen auch darstellen. Aber idR nicht so ausführlich wie im Verwaltungsrecht.
Wenn nur um Rechtsauffassungen "gestritten" wird und tatsächlich nichts streitig ist, dann wird man die Auffassungen auch darstellen. Aber idR nicht so ausführlich wie im Verwaltungsrecht.
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Nun gut , das habe ich mir gedacht. Hätte ja aber sein können, dass ich etwas übersehen habe.Manolaw hat geschrieben:Der Tatbestand eines Beschlusses sieht im Prinzip genauso aus wie der eines Urteils. Ausdrücklich ist das in der ZPO aber nicht geregelt, da muss man sich mit Analogien weiterhelfen.
Sagst du das jetzt einfach so oder ist das irgendwo mal niedergeschrieben, vielleicht von einschlägigen Anleitungsbüchern empfohlen? Im Knöringer habe ich auf die Schnelle nichts gefunden, das gibts nichtmal "Beschluss" im Sachverzeichnis.Manolaw hat geschrieben:Wenn nur um Rechtsauffassungen "gestritten" wird und tatsächlich nichts streitig ist, dann wird man die Auffassungen auch darstellen. Aber idR nicht so ausführlich wie im Verwaltungsrecht.
Wenn z.B. die Parteien darüber streiten, ob die Pfändung eines Fernsehers rechtswidrig war, könnte man einfach schreiben:
"Der Schuldner besaß zum Zeitpunkt der Pfändung noch einen kleines Schwarz/Weiß-Gerät, welches er eine Woche später mutwillig zerstörte."
Das wäre dann unstreitig und daraus kann man herleiten, ob die Pfändung wegen dem Informationsbedürfniss unzulässig war oder nicht.
Warum sollte ich dann noch schreiben:
"Der Schuldner ist der Auffassung, die Pfändung des Fernshers verstöße gegen § 811 Nr. 1ZPO."
"Der Gläubiger ist der Ansicht, das Informationsbedürfniss des Schuldners sei durch das Zweitgerät gedeckt. Daran ändere sich auch nichts durch die Zerstörung des Gerätes durch den Schuldner".
Mir leuchtet nicht ganz ein, warum ich hier alle möglichen Rechtsauffassungen bringen sollte.
Dazu muss man sagen, dass bei uns sehr streng darauf geachtet wird, dass im Tatbestand eines zivilrechtlichen Urteils keinerlei Rechtsauffassungen zu bringen sind. Ausnahmefälle sollen die Regel bestätigen (zum Verständnis unbedingt notwendig ect.), habe ich aber noch nicht erlebt.
War ja am Anfang etwas gewöhnungsbedürftig, da in den Klausuren die meisten Tatsachen auch unstittig sind und die Parteien ja viele Rechtsauffassungen vortragen (die man dann abhandeln soll).
Hat natürlich den Vorteil, dass der TB id.R. recht kurz ausfallen kann.
Nach § 313 II sollen in den TB nur die erhobenen Ansprüche sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel. Da eine Rechtsansicht nichts von alledem ist, muss man sie streng genommen eigentlich weglassen.
Der TB wird aber sehr dünn, wenn es um einen unstreitigen und simplen SV geht. Man kann also schon sagen, dass es für das Verständnis (warum streiten die Parteien überhaupt?) wichtig ist, die Rechtsansichten kurz wiederzugeben.
Nach Anders/Gehle sind Rechtsansichten grds. in den TB aufzunehmen (Rn. 49).
Der TB wird aber sehr dünn, wenn es um einen unstreitigen und simplen SV geht. Man kann also schon sagen, dass es für das Verständnis (warum streiten die Parteien überhaupt?) wichtig ist, die Rechtsansichten kurz wiederzugeben.
Nach Anders/Gehle sind Rechtsansichten grds. in den TB aufzunehmen (Rn. 49).