ArbeitsR, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Grundlagenfächer, InternetR, Steuer- und SteuerstrafR, Wirtschafts- und WettbewerbsR sowie sonstige Nebengebiete
Nun beschäftige ich mich zwei Minuten mit dem Familienrecht und bin (vielleicht dank des AS-Skripts) bereits verwirrt. Auf S. 6 der 14. Aufl. von 2005 wird fast die ganze Seite lang problematisiert, dass eine bereits bestehende Ehe dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft zwar entgegen stehe, aber umgekehrt ja eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft nicht die Eheschließung verbiete. Da wird überlegt, den Standesbeamten zu Kontrollen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Ehewilligen anzuhalten und es werden Urteile des BVerfG zitiert, in denen die "Gesetzeslücke" durch Heranziehung des Art. 6 GG zu lösen sei, etc.
Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht, da doch § 1306 BGB eine recht klare Aussage trifft (?)
Ja, ich hab schon gesehen, dass der § 1306 relativ neu ist. Aber der wurde im AS-Skript auf S. 5 (also eine Seite davor) bereits angesprochen, war also schon berücksichtigt. Muss dann wohl einfach ein Fehler im Skript sein, das Ganze trotzdem noch zu diskutieren...