Lagertheorie und Garderobenfälle -Schmidt/Priebe, BT II ????

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Lagertheorie und Garderobenfälle -Schmidt/Priebe, BT II ????

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

N´abend zusammen,


also ich hab jetzt ein paar Übungsfälle druchgemacht zum Thema Dreiecksbetrug und Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Speziell hab ich dazu den Fall bei Schmidt/Prieben, BT II, Seite 17 durchmachen wollen.
Kurz erklärt: Die Garderobenfrau gibt jemandem die Schlüssel zu einem Motorrad heraus, weil dieser ihr erklärt hat, er sei der wahre Eigentümer...
So, da steht nun, dass Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nicht in Frage kommt, weil die G den Alleingewahrsam hat und deshalb kein fremder Gewahrsam gebrochen werden konnte. Das leuchtet wir so ja auch alles ein. Ich versuche gerade, den Fall mal auf eine Betrugsstrafbarkeit zu prüfen und hänge an folgender Stelle fest:
Dreiecksbetrug und Lagertheorie: Einen Dreiecksbetrug habe ich ja nur, wenn der Verfügende nicht auch der Geschädigte ist. Wenn die G nun die Verfügende ist und der Geschädigte der wahre Eigentümer ist geht das Ganze nach der Lagertheorie ja nur auf, wenn die G im Lager des Eigentümers steht!!
Steht G im Lager des Eigentümers aufgrund des Verwahrungsvertrages über die Garderobengegenstände??? Oder wie werden diese Fälle gelöst??

LG
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

"LAgertheorie"
nach dieser Theorie langt es, wenn der Verfügende (rechtlich oder) auch bloß tatsächlich in der Lage gewesen ist, über das fremde Vermögen zu verfügen. sofern er schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnt werden mußte. (Renigier, Strafrecht II, §13, Rn. 45)
Die G hat hat die Obhutsfunktion und den Verwahrungsautrag zu erfüllen, also steht sie im Lager des Eigentümers.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank, Du bist ein Schatz... das wäre auch die einzige Möglichkeit, die für mich logisch klingt, aber man weiß ja nie... :)
Falls trotzdem jemand weiß, wo man so einen Fall mal komplett nachlesen könnte, wäre es super, wenn ihr mir die Fundstelle mitteilt.. Googeln hilft da leider nix

Irgendwie stellst sich mir nämlich noch folgendes Problem: bei der Prüfung zum Diebstahl wird festgestellt, dass der Eigentümer der G den Alleingewahrsam übertragen hat. Beim Dreiecksbetrug kann man in verschiedenen Fällen lesen, dass der Verfügende "Besitz und Gewahrsam" an den Täuschenden überträgt und somit das Vermögen des Geschädigten mindert. - soweit ja logisch -
Den Gewahrsam hat aber doch die Garderobenfrau! Ich kann doch nicht beim Diebstahl behaupten, dass die G Alleingewahrsam hat und beim Dreiecksbetrug dann sagen, dass sie Besitz und Gewahrsam des Geschädigten übertragen konnte, weil Mitgewahrsam ausreicht. In meinen Augen kann sie nach dem Gesagten über den Diebstahl nur über ihren Gewahrsam verfügen und nicht über den des Geschädigten - der hat ja keinen mehr. Oder sehe ich das falsch???

Irgendwas stimmt doch da nicht.. :-k wäre klasse, wenn mich jemand aus diesem Denkfehlerloch rausholen könnte!! :)
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Beitrag von Manosfighter »

Okay wenn ihr gerade so schön dabei seid.

Böser Jurastudent J ist im Kaufhaus unterwegs und steckt sich dabei eine CD in die Manteltasche. Der Kaufhausdetektiv D sieht dies, entschließt sich aber aus Mitleid, den armen J gewähren zu lassen und schreitet nicht ein. J verlässt das Kaufhaus.

Liegt ein Diebstahl vor?!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hmm... weiß zwar nicht, was das mit meinem Fall zu tun hat, aber jut:

Zuerst einmal ist Diebstahl kein heimliches Delikt!! Ein Diebstahl in diesem Fall ist also grundsätzlich möglich. Gewahrsamsinhaber war aber wohl der Ladeninhaber (ggf. die Kassiererin) und nicht der Detektiv, deshalb könnte auch nur der Ladeninhaber ein Einverständnis abgeben. Alles in allem hat der J den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, da er den fremden Gewahrsam des Ladeninhabers gebrochen und neu begründet hat!

ENDE ;-)
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Beitrag von Manosfighter »

Ja aber nach der Lagertheorie reicht die Einwilligung des dem Gewahrsam näher stehenden. Das Verhalten des D kann hier als Einwilligung gesehen werden, mit der Folge das der TB des §242 entfallen würde.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

sternwischt


du siehst das alles zu kompliziert

geh lieber eher auf das merkmal des einverständnisses ein


g hat gewahrsam an der sache, überträgt willentlich und mit einverständnis den gewahrsam -> daher scheidet diebstahl aus, da wegnahme net vorliegt ( bruch fremden gewahrsams : aufhebung des gewahrsams ohne einverständnis oder gegen den willen des gewahrsamsinhaberrs)
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

manosfighter

betrug liegt mit sicherheit net vor, weil kein irrtum erregt wurde mein freund
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Beitrag von Manosfighter »

Betrug?! :-k
Hab ich nie in den Mund genommen?! Wie kommst du jetzt auf Betrug?!
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

:D

sorry


dann liegt hat n unterschlagung vor
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Beitrag von Manosfighter »

Nene liegt schon Diebstahl vor, aber die Lagertheorie muss man hier glaub abändern oder so. Hier kommt dann die Theorie der rechtlichen Befugnis zu Anwendung. Demnach ist lediglich der Kaufhauseigentümer Verfügungsberechtigt und demzufolge die Entscheidung des D über den Gewahrsamsverlust nicht dem Kaufhauseigentümer zuzurechnen.
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ Manosfighter:

Wendet man die Lagertheorie in Deinem Fall überhaupt an??
Schmidt/Priebe, BT II, Seite 18: "Von einem Einverständnis kann nicht gesprochen werden, wenn der Berechtigte die Tat lediglich duldet oder geschehen lässt".. wie schon gesagt: Diebstahl ist kein heimliches Delikt!

@ lexus:
Den diebstahl hab ich doch schon längst rausgekickt.
Es geht mir ja jetzt nur noch um die Begründung des Betruges!!!
Klar hat die G Gewahrsam an den Sachen... Alleingewahrsam nämlich, wenn man dem Lösungsvorschlag bei Schmidt/Priebe folgt.
Ich frage mich nur, wie sie beim Betrug den Gewahrsam des Geschädigten übertragen kann, wenn sie doch angeblich Alleingewahrsam hat???
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Montag 5. Juni 2006, 14:54, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hast du mal an gelockerten gewahrsam gedacht?
die kleidung ist ja immer noch sein EIGENTUM
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Habe ich... aber: gelockerten Gewahrsam würde ich annehmen, wenn ich meine Klamotten in einer Kneipe an die Garderobe hänge.
In diesem Fall hat der Eigentümer aber die Sachen bei der Garderobefrau abgegeben und somit seinen Gewahrsam an sie übertragen. Hier geht es ja nicht um den Begriff des Eigentum, sondern um den Gewahrsamskeeeese ;-)

Kann es sein, dass man beim Betrug - speziell bei der Vermögensverfügung - viel mehr auf den Verwahrungsvertrag eingehen muss? :-k
Man gibt seinen Gewahrsam ja nur kurzzeitig ganz auf und möchte ihn aber auch wieder zurückübertragen bekommen... Kann es sein, dass man dann darauf eingehen muss, dass die G den Gewahrsam an den Täuschenden übertragen hat, den sie eigentlich an den Geschädigten hätte übertragen müssen???
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