Strafantrag als Urkunde in der Anklageschrift

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Strafantrag als Urkunde in der Anklageschrift

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!

Bin in der StA-Station und schreibe gerade meine erste Anklage.
Es geht um einen Ladendiebstahl. Der Beschuldigte hat in einem Strafantrag unterschrieben, daß er die Tat zugibt und Kenntnis vom Hausverbot hat. Ist ein Standartformular.
(Zur Vernehmung ist er nicht hin.)
Kommt das als Urkunde in die Anklage?

Außerdem hat der Kaufhausdetektiv der Polizei gegenüber schriftlich das Geschehen geschildert. Er wurde dann auch nicht mehr vernommen bzw. hat keinen Anhörungsbogen erhalten.
Möchte ihn als Zeugen laden, aber ist das überhaupt sinnvoll?
Kann ich die schriftliche Aussage auch als Urkunde in die Anklage aufnehmen?

Gruß,
Arne
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Also ich würde sagen, dass die beiden Dokumente als Gegenstände des Augenscheins in Betracht kommen.
Aufgrund der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung müsste das Gericht sich eh einen direkten Eindruck beschaffen.
Beantrag doch einfach die Ladung des Detektives als Zeugen. Wenn das Gericht das für überflüssig hält, dann lässt es das.

Gruß
bilguer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Keine Urkunde - sowohl Wahrnehmung des Beschuldigten (Angeklagte) als auch die des Detektives müssen in der HV durch deren mündlichen Bericht eingeführt werden. Benenne den Detektiv als Zeugen - wenn der Angeklagte geständig ist wird er wohl nicht geladen, würds aber trotzdem machen.
Strafantragshinweis gehört unter dei §§-Kette mit Angabe der Blattzahl wo dieser in der Akte zu finden ist.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

jurakram hat geschrieben:Keine Urkunde - sowohl Wahrnehmung des Beschuldigten (Angeklagte) als auch die des Detektives müssen in der HV durch deren mündlichen Bericht eingeführt werden. Benenne den Detektiv als Zeugen - wenn der Angeklagte geständig ist wird er wohl nicht geladen, würds aber trotzdem machen.
Strafantragshinweis gehört unter dei §§-Kette mit Angabe der Blattzahl wo dieser in der Akte zu finden ist.
Ein Dokument, auf dem die Beschuldigten die Tat mit Unterschrift zugegeben haben, gehört nicht unter die Beweismittel?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

arne0815 hat geschrieben:Ein Dokument, auf dem die Beschuldigten die Tat mit Unterschrift zugegeben haben, gehört nicht unter die Beweismittel?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie immer die Rechtsfindung. § 250 StPO: Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Und wenn Du dann weiterliest, siehst Du wann davon eine Ausnahme gemacht werden kann. Deine Fallkonstellation sehe ich nicht dabei [-X
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Carlyle hat geschrieben: Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie immer die Rechtsfindung. § 250 StPO: Unmittelbarkeitsgrundsatz.

Und wenn Du dann weiterliest, siehst Du wann davon eine Ausnahme gemacht werden kann. Deine Fallkonstellation sehe ich nicht dabei [-X
Schon richtig. Aber auch die Einlassung des Angeschuldigten wird hier ja unter den Beweismitteln aufgeführt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ja diese Formulierung steht in der Praxis in der Regel immer als erstes Beweismittel, aber

diesen ANgaben kommt in der Regel noch keine Beweiskraft zu. Durch diese Angabe soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Angeschuldigte in der Hauptverhandlung aller Wahrscheinlichkeit nach seine Äußerungen, die er im RAhmen des Ermittlungsverfahrens getätigt hat, wiederholen wird, so dass sie dann als Beweismittel zur Verfügung stehen.

Hierunter fällt also auch das Eingeständnis der Schuld im Rahmen der Strafanzeige, da solche Erklärungen widerrufen werden können. Aber als StA hoffst du natürlich darauf, dass er das nicht macht...
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