§ 265 a. F. StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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dionysos
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§ 265 a. F. StGB

Beitrag von dionysos »

Ist jemand so nett und tippt mir hier kurz den Wortlaut des § 265 a. F. StGB rein (vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts; müsste also in jedem Kommentar von vor 1998 stehen; an sowas komm ich nur leider gerade nicht dran).
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Achtung! Sehr alte Fassung, ich weiß nicht, ob es eine aktuellere ältere Fassung gab:

Wer die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu einem jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

II: Der Versuch ist strafbar.

(Bei der Formulierung ist die getippte Version wohl tatsächlich zu alt).

Gruß
bilguer
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dionysos
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Beitrag von dionysos »

Äh... ist das nicht § 265a a.F.? Oder haben die bei der Gesetzesänderung die Nummerierung gleich mit geändert? :-k Ich brauch jedenfalls die Fassung des Versicherungsmissbrauchs vor der letzten Gesetzesänderung; wenn du da noch drankommst, wär das klasse. Andernfalls bin ich Montag wieder in der Uni und kann dann selber nachgucken. In jedem Fall dankeschön!
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