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Einstellung unter Verweisung auf den Privatklageweg vorrangig vor Einstellung mangels Tatverdacht?

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 16:25
von Mae
Ich fürchte ich stehe gerade völlig aufm Schlauch und bin mittlerweile extrem verwirrt #-o

Ich habe mehrere zu prüfende Delikte, die aber keine prozessuale Tat bilden. Davon ist eines ein Privatklagedelikt und für dieses besteht kein hinreichender Tatverdacht. Ich stelle dann ohne RBB unter Verweisung auf den Privatklageweg nach § 170 II 1 StPO ein wegen § 172 II 3 StPO, oder?

Danke!

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 16:45
von Gelöschter Nutzer
Nee, da kein hinreichener Tatverdacht besteht, wird auch eine Privatklage nix reißen, weshalb eine Verweisung auf diesen zu unterbleiben hat.

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 16:53
von Mae
Vielen Dank erstmal. Das hab ich mir auch gedacht, aber laut Brunner Rn. 293 und v.a. 296 muss ich in dem Fall auf den Privatklageweg verweisen. Daher meine Zweifel... und ich fürchte ich blicke immer noch nicht durch ](*,)

Also stelle ich ein nach § 170 II 1 (Gründe: kein hinreichender Tatverdacht) und muss dann in der Mitteilung an den Anzeigeerstatter wegen § 172 II 3 auf den Privatklageweg verweisen?

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 17:14
von Gelöschter Nutzer
Laut meiner AG-Leiterin ist das anders. Hab jetzt extra nochmal meine Unterlagen von vorgestern rausgeholt. Da hab ich nämlich auch danach gefragt, wann auf den Privatklageweg verwiesen werden muss. :D

Uns wurde das so erklärt:

Bei einer Einstellung nach 170 II Stpo wegen keinem hinreichenden Tatverdacht: kein Verweis, da dieser sinnlos, da das Gericht die Klage - eben wegen des mangelnden hinreichenden Tatverdachts - nicht annehmen würde.

Besteht hinreichender Tatverdacht, aber kein öffentliches Interesse: § 170 II StPO wegen Rechtsgrund des fehlenden öffentlichen Interesses und Verweis, da das Opfer Privatklage erheben kann, denn hinreichender Tatverdacht - und damit Aussicht auf eine Verurteilung - besteht ja.

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 17:23
von Mae
Vargr hat geschrieben:Laut meiner AG-Leiterin ist das anders. Hab jetzt extra nochmal meine Unterlagen von vorgestern rausgeholt. Da hab ich nämlich auch danach gefragt, wann auf den Privatklageweg verwiesen werden muss. :D
Merci :-)
Vargr hat geschrieben: Uns wurde das so erklärt:

Bei einer Einstellung nach 170 II Stpo wegen keinem hinreichenden Tatverdacht: kein Verweis, da dieser sinnlos, da das Gericht die Klage - eben wegen des mangelnden hinreichenden Tatverdachts - nicht annehmen würde.

Besteht hinreichender Tatverdacht, aber kein öffentliches Interesse: § 170 II StPO wegen Rechtsgrund des fehlenden öffentlichen Interesses und Verweis, da das Opfer Privatklage erheben kann, denn hinreichender Tatverdacht - und damit Aussicht auf eine Verurteilung - besteht ja.
KLingt logisch, andererseits hat der Anzeigeerstatter wegen § 172 II 3 im Fall eines eingestellten Privatklagedelikts anders als bei einer anderen Einstellung nach § 170 II 1 mangels hinreichendem Tatverdacht nicht die Möglichkeit eines KLageerzwingungsverfahrens. Muss man ihm da nicht die Möglichkeit einräumen es wenigstens im Wege der Privatklage nochmal bei Gericht zu versuchen? Und ihn dann eben auch darauf hinweisen?

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 18:25
von Gelöschter Nutzer
Jedenfalls ich habe es so gelernt, dass nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, eine Einstellungsnachricht ohne RMB auf das Klageerzwingsungsverfahren verschickt wird, aber doch darauf hingewiesen wird, dass man den Privatklageweg beschreiten kann.

Verfasst: Donnerstag 10. August 2006, 18:30
von Mae
SpvGG Jung und Schück Rul hat geschrieben:Jedenfalls ich habe es so gelernt, dass nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, eine Einstellungsnachricht ohne RMB auf das Klageerzwingsungsverfahren verschickt wird, aber doch darauf hingewiesen wird, dass man den Privatklageweg beschreiten kann.
So werde ich es jetzt vermutlich auch machen, danke. Nur zur Sicherheit: In den Gründen zur Einstellungsverfügung wird dann aber nur auf den mangelnden Tatverdacht eingegangen, oder? Bin da noch sehr unsicher, da die Station gerade erst angefangen hat ...

Verfasst: Freitag 11. August 2006, 08:43
von Gelöschter Nutzer
Mae hat geschrieben:
SpvGG Jung und Schück Rul hat geschrieben:Jedenfalls ich habe es so gelernt, dass nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, eine Einstellungsnachricht ohne RMB auf das Klageerzwingsungsverfahren verschickt wird, aber doch darauf hingewiesen wird, dass man den Privatklageweg beschreiten kann.
So werde ich es jetzt vermutlich auch machen, danke. Nur zur Sicherheit: In den Gründen zur Einstellungsverfügung wird dann aber nur auf den mangelnden Tatverdacht eingegangen, oder?
Würde ich jetzt auch so machen, denn das ist ja der Grund, warum Du die Sache nicht weiter verfolgst. Deshalb kein Wort zum öffentlichen Interesse.

Verfasst: Freitag 11. August 2006, 08:53
von Mae
Oki, vielen Dank Euch beiden!

Verfasst: Donnerstag 30. November 2006, 10:23
von caze
Und wie sieht dann so eine Einstellung iVm dem Verweis auf den Privatklageweg genau aus?

Verfasst: Freitag 1. Dezember 2006, 16:58
von Ollibolli
Bei mir in der Station habe ich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne RMB und ohne Hinweis auf den Privatklageweg. Das macht auch Sinn. Denn erstens nimmt man dem Verletzten dadurch keine Rechte. Er kann auch ohne Deinen Hinweis Privatklage erheben. Und zweitens würde man anderenfalls den Verletzten auf eine Klage hinweisen, die erfolglos bleiben wird und die die Ressourcen des Gerichts, des Angeschuldigten und schließlich auch des Verletzen (§ 379 StPO, § 16 GKG) belasten würde.