Re: Freistellung von RA Kosten
Verfasst: Donnerstag 7. Januar 2016, 08:47
Hallo miteinander,
ich bin Neu-Anwalt und habe direkt eine anschließende Frage. Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Im Zusammenhang mit der Freistellung vorgerichtlicher RA-Kosten habe ich gerade ein Problem, bei dem ich etwas unsicher bin. Im Falle der subjektiven Klagehäufung ohne Anspruchsidentität berechnen sich die Anwaltskosten bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung nach den addierten Streitwerten (ohne Erhöhungsgebühr). Soweit klar.
Ich habe nun zwei Anspruchsteller, einer davon ist PKH berechtigt. Man könnte nun nach der (gemeinsamen) außergerichtlichen Zahlungsaufforderung überlegen, dass zur Absicherung des Kostenrisikos erstmal nur der PKH Berechtigte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der andere erst nach deren Bewilligung Klage erhebt und die Verbindung beider Prozesse angeregt wird. Das dürfte ein zulässiges Vorgehen sein(?).
Die Frage wäre, wie der beabsichtigte Antrag lauten müsste. Meines Erachtens kann Freistellung nur in Höhe der jeweiligen Quote am Streitwert (in meinem Fall: 50 %) verlangt werden. Zwar schuldet jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG die Gebühren, die angefallen wären, wenn der Anwalt nur für ihn tätig geworden wäre, wegen Abs. 1 besteht für den Betrag, der über die Quote am Streitwert hinausgeht, Gesamtschuldnerschaft. Kommt es nun für die Berechnung der Freistellen nur auf die letztendliche Kostenpflicht oder auch auf das, für das gesamtschuldnerisch gehaftet wird, an?
Dasselbe Problem würde übrigens auch bestehen, wenn der zweite Anspruchsteller direkt Klage erheben würde. Denn es wäre ja schlecht, würde man ohne PKH-Bewilligung beantragen, "...die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von.... freizustellen."
ich bin Neu-Anwalt und habe direkt eine anschließende Frage. Ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Im Zusammenhang mit der Freistellung vorgerichtlicher RA-Kosten habe ich gerade ein Problem, bei dem ich etwas unsicher bin. Im Falle der subjektiven Klagehäufung ohne Anspruchsidentität berechnen sich die Anwaltskosten bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung nach den addierten Streitwerten (ohne Erhöhungsgebühr). Soweit klar.
Ich habe nun zwei Anspruchsteller, einer davon ist PKH berechtigt. Man könnte nun nach der (gemeinsamen) außergerichtlichen Zahlungsaufforderung überlegen, dass zur Absicherung des Kostenrisikos erstmal nur der PKH Berechtigte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der andere erst nach deren Bewilligung Klage erhebt und die Verbindung beider Prozesse angeregt wird. Das dürfte ein zulässiges Vorgehen sein(?).
Die Frage wäre, wie der beabsichtigte Antrag lauten müsste. Meines Erachtens kann Freistellung nur in Höhe der jeweiligen Quote am Streitwert (in meinem Fall: 50 %) verlangt werden. Zwar schuldet jeder Auftraggeber gem. § 7 Abs. 2 RVG die Gebühren, die angefallen wären, wenn der Anwalt nur für ihn tätig geworden wäre, wegen Abs. 1 besteht für den Betrag, der über die Quote am Streitwert hinausgeht, Gesamtschuldnerschaft. Kommt es nun für die Berechnung der Freistellen nur auf die letztendliche Kostenpflicht oder auch auf das, für das gesamtschuldnerisch gehaftet wird, an?
Dasselbe Problem würde übrigens auch bestehen, wenn der zweite Anspruchsteller direkt Klage erheben würde. Denn es wäre ja schlecht, würde man ohne PKH-Bewilligung beantragen, "...die Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von.... freizustellen."