Zins bei Schaden aus unerlaubter Handlung

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Gelöschter Nutzer

Zins bei Schaden aus unerlaubter Handlung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wahrscheinlich steh ich grad nur ein bisschen arg aufm Schlauch:

Ich frage mich gerade, ob A in Verzug i.S.d. § 286 BGB gerät, wenn er dem B gem. § 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und A ihm gegenüber den Schaden auch beziffert und ihm eine Zahlungsfrist setzt, die er verstreichen lässt.

Wenn ich im Palandt bei § 286 BGB nachlese, steht dort, dass diese Norm nicht nur bei Ansprüchen aus Vertrag, sondern auch bei gesetzlichen (z.B. GoA), familienrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüchen anwendbar ist. Von deliktischen Ansprüchen steht da aber nix.


Hintergrund meiner Frage:
Ab wann verlange kann bei einer deliktischen Schadensersatzklage Zinsen verlangen? Ab dem Zeitpunkt, an dem die dem Schuldner gesetzte Zahlungsfrist verstrichen ist (§§ 286, 288 BGB) oder doch erst ab Rechtshängigkeit?

Oder ist der Schaden vielleicht sogar ab dem Schadenseintritt zu verzinsen? Ich hab mir nämlich im Gesetz bei § 249 I BGB kommentiert, dass zum Schaden auch Zinsen gem. § 247 BGB gehören, weiß aber nicht mehr, warum ich mir das so kommentiert hab.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Zins bei Schaden aus unerlaubter Handlung

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

brain3112 hat geschrieben:
Wenn ich im Palandt bei § 286 BGB nachlese, steht dort, dass diese Norm nicht nur bei Ansprüchen aus Vertrag, sondern auch bei gesetzlichen (z.B. GoA), familienrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüchen anwendbar ist. Von deliktischen Ansprüchen steht da aber nix.
Mal ganz allgemein: Ein deliktsrechtlicher Anspruch ist auch ein "gesetzlicher Anspruch". Nicht umsonst fasst man ja die Geschäftsführung ohne Auftrag, die Deliktshaftung und die ungerechtfertigte Bereicherung unter dem Oberbegriff des gesetzlichen Schuldverhältnisses zusammen.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

kam mir schon auch in den Sinn, bloß frag ich mich dann, warum im Palandt GoA als gesetzlicher Anspruch aufgeführt ist, nicht aber der - als Klageanspruch wohl doch viel häufigere - Anspruch aus Delikt.

Sei's drum: Du würdest also (wie ich eigentlich auch) sagen, dass der Schuldner eines deliktischen Schadensersatzanspruchs durch eine Mahnung in Verzug gesetzt werden kann?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann schon. Muss aber nicht in jedem Fall. Nämlich dann nicht, wenn ein Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vorliegt, z.B. dann. wenn der Schuldner eine im Wege einer unerlaubten Handlung erlangte Sache herauszugeben hat.

Ansonsten: Mahnung.

Steilpass
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