Hallo!
ich habe eine abstrakte Frage: Kann ein Rechtsanwalt in einer eigenen Sache, also zB er kauft was für sein Geschäft, macht Mängel geltend und zappelt mit dem Verkäufer rum, der die Mängel nicht anerkennt usw., also kann dieser RA dem Verkäufer irgendwann eine Kostenrechnung über eine 1,3 Geschäftsgebühr übersenden? Wenn ja, aus welchen Normen ergibt sich das denn? Habe schon an GOA gedacht, aber bin mir da nicht allzu sicher...
vielen Dank für eure Antworten!
ratlos44
Kosten bei Eigenvertretung
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Also da würde ich mal vorsichtig sein, denn grsdl. ist dies nämlich NICHT möglich.
1. Die RA-Kosten auf den Gegner "umzulegen" ist nur sicher möglich, wenn es zu einem Prozeß kommt, den man gewinnt (vgl. § 91 Abs. 2 letzter Satz ZPO). Möglich wäre es auch noch, wenn man einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) geltend macht und in dessen Rahmen argumentiert, dass ohne den Rechtsfall bzw. Mangel in eigener Sache - zu verantworten durch den Gegner - man das Mandant Y hätte annehmen und bearbeiten und die enspr. Gebühren einstreichen können. Dies dürfte aber nicht nur schwierig nachzuweisen sein, sondern es stellt sich auch die Frage, ob ein solcher Schaden noch vom Normzweck abgedeckt ist und nicht zum allg. Lebensrisiko gehört. Ich habe jedenfalls noch nie gehört, dass ein solcher Weg von einem Kollegen gegangen wurde....
2. Außergerichtliche Kosten nach RVG, also zB die Geschäftsgebühr, kann der RA in eigener Sache grdsl. NICHT verlangen. Dabei ist gleich, auf welche Grundlage - GoA oder Verzug - dieses Begehren gestützt wird. Denn jedenfalls müßten die Kosten nach RVG erforderlich und angemessen sein (§§ 670, 254 BGB). Nach BGH ist das bei RAe nur in sehr schwierigen Rechtsfragen der Fall. Ansonsten nicht, weil hier dem Anwalt aufgrund seines know-hows zugretraut wird, die Sache "privat" zu lösen. Dogmatisch mag das nicht sehr überzeugend sein. Hintergrund dieser Rsp. und Auslegung der zivilrechtl. Vorschriften dürfte aber sein, zu verhindern, dass sich Anwälte durch künstliche "eigene Fälle" den Lebensunterhalt sichern und das RVG dafür "mißbrauchen".
Der Anwalt wird daher in der Regel höchstens irgendwelche tatsächlichen Portokosten für Einschreiben oder Abmahnungen u.ä. verlangen können.
3. Einzige Überlegung wäre, davon auszugehen, dass der andere "schon irgendwie zahlt" oder zumindest eben nur "nicht zahlt" - man könnte also pokern, weil man nur gewinnen könne. Das ist aber gefährlich. Denn der Gegner kann schnell mit einer neg. FS oder Standesrecht kontern.
4. Für den Umgehungsverusch über andere Kollegen gilt das o.G. entsprechend - ist auch irgendwie logisch, wenn man sich den Zweck des Ganzen ansieht.
1. Die RA-Kosten auf den Gegner "umzulegen" ist nur sicher möglich, wenn es zu einem Prozeß kommt, den man gewinnt (vgl. § 91 Abs. 2 letzter Satz ZPO). Möglich wäre es auch noch, wenn man einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) geltend macht und in dessen Rahmen argumentiert, dass ohne den Rechtsfall bzw. Mangel in eigener Sache - zu verantworten durch den Gegner - man das Mandant Y hätte annehmen und bearbeiten und die enspr. Gebühren einstreichen können. Dies dürfte aber nicht nur schwierig nachzuweisen sein, sondern es stellt sich auch die Frage, ob ein solcher Schaden noch vom Normzweck abgedeckt ist und nicht zum allg. Lebensrisiko gehört. Ich habe jedenfalls noch nie gehört, dass ein solcher Weg von einem Kollegen gegangen wurde....
2. Außergerichtliche Kosten nach RVG, also zB die Geschäftsgebühr, kann der RA in eigener Sache grdsl. NICHT verlangen. Dabei ist gleich, auf welche Grundlage - GoA oder Verzug - dieses Begehren gestützt wird. Denn jedenfalls müßten die Kosten nach RVG erforderlich und angemessen sein (§§ 670, 254 BGB). Nach BGH ist das bei RAe nur in sehr schwierigen Rechtsfragen der Fall. Ansonsten nicht, weil hier dem Anwalt aufgrund seines know-hows zugretraut wird, die Sache "privat" zu lösen. Dogmatisch mag das nicht sehr überzeugend sein. Hintergrund dieser Rsp. und Auslegung der zivilrechtl. Vorschriften dürfte aber sein, zu verhindern, dass sich Anwälte durch künstliche "eigene Fälle" den Lebensunterhalt sichern und das RVG dafür "mißbrauchen".
Der Anwalt wird daher in der Regel höchstens irgendwelche tatsächlichen Portokosten für Einschreiben oder Abmahnungen u.ä. verlangen können.
3. Einzige Überlegung wäre, davon auszugehen, dass der andere "schon irgendwie zahlt" oder zumindest eben nur "nicht zahlt" - man könnte also pokern, weil man nur gewinnen könne. Das ist aber gefährlich. Denn der Gegner kann schnell mit einer neg. FS oder Standesrecht kontern.
4. Für den Umgehungsverusch über andere Kollegen gilt das o.G. entsprechend - ist auch irgendwie logisch, wenn man sich den Zweck des Ganzen ansieht.
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