Fall: A stellt sich vor, mit B einen gemeinsamen Raub zu begehen. Tats#chlich hat der B jedoch nicht mitgemacht, wollte es nie und ist gänzlich Unbeteiligter.
Als Versuch würde sich § 249 I, § 25 II, § 22 anbieten.
Verwirklicht jetzt aber der Täter den Raub, dann kann er doch nicht aus Raub in Mittäerschaft bestraft werden, wenn er (objektiv) nur Alleintäter war ?
Allerdings sehe ich nicht, wo ich beim Versuch rausfliege und auf den versuchten Raub als Einzeltäter komme ?
Tatbestand i.S.d. § 22 ist ja auch § 25 II, den man in § 249 I hineinliest.
Vorstellung von der Tat:
- Nötigungsmittel + (§ 249 I)
- Wegnahme + (249 I)
- Gemeinschaftlich (§ 25 II) +
Unmittelbares Ansetzen
- Täter setzt nach seiner Vorstellung unmittelbar, gemeinschaftlich an. +
nur vorgestellte Mittäterschaft
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Welchen Unterschied macht es denn für die Vollendungsstrafbarkeit des A als Alleintäter des Raubes, dass er sich eine zusätzliche Beteiligung irrig vorstellt? In den Tatbestand "reingelesen" wird nur die Täterschaft als solche, nicht die konkrete Art. Relevant wird eine zusätzliche Beteiligung aber z.B. bei § 224 I Nr. 4. Oder überseh ich jetzt was Grundlegendes?
- pHr3d
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Du brauchst die Figur der Mittäterschaft nur, wenn du jmd etwas zurechnen willst, was er selbst nicht getan hat (Obj. Tatbestandsmerkmal, Ansetzen). Selbst wenn B wirklich mitmachen würde, A aber den gesamten TB selbst erfüllt, wäre mE §25 II im Obersatz nicht nötig.
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Ist nen BGH Fall, sog. Münzhändlerfall: wobei sich das Problem wohl nur auf den Versuch und nicht auf die Vollendung bezieht.
A erzählt B von einem Münzhändler der angeblich Versicherungsbetrug begehen will. B soll den Münzhändler überfallen und glaubt an die Einwilligung des Händlers. Tatsächlich weiß der Händler nichts davon und meldet den Fall der Versicherung.
Jetzt ist strittig, ob hier versuchter Betrug in MIttäterschaft nach § 25 II StGB zwischen dem B und dem Münzhändler vorliegt.
BGH bezieht sich auf einen untauglichen Versuch, es käme wegen § 22 allein auf die Vorstellung des Täters an. Gegenmeinung verneint irgendwie das unmittelbare Ansetzen objektiv, wobei ich da nicht ganz durchsteige
Leider meine Examensklausur gewesen
A erzählt B von einem Münzhändler der angeblich Versicherungsbetrug begehen will. B soll den Münzhändler überfallen und glaubt an die Einwilligung des Händlers. Tatsächlich weiß der Händler nichts davon und meldet den Fall der Versicherung.
Jetzt ist strittig, ob hier versuchter Betrug in MIttäterschaft nach § 25 II StGB zwischen dem B und dem Münzhändler vorliegt.
BGH bezieht sich auf einen untauglichen Versuch, es käme wegen § 22 allein auf die Vorstellung des Täters an. Gegenmeinung verneint irgendwie das unmittelbare Ansetzen objektiv, wobei ich da nicht ganz durchsteige
Leider meine Examensklausur gewesen
Der Münzhändlerfall ist doch auch eine völlig andere Konstellation als der in deinem Eingangsbeitrag. Natürlich ist das im Münzhändlerfall ggf. ein versuchter (Versicherungs-)Betrug (untauglich, da der Münzhändler nicht "mitspielt").
Zu der Frage mit dem objektiven Ansetzen müsste man mal wissen, was genau der B denn schon gemacht hat.
In Deinem Eingangsfall wird das Delikt doch aber tatsächlich vollendet, und zwar ohne Zutun eines anderen, so dass es auf die Frage der Mittäterschaft gar nicht ankommt.
Zu der Frage mit dem objektiven Ansetzen müsste man mal wissen, was genau der B denn schon gemacht hat.
In Deinem Eingangsfall wird das Delikt doch aber tatsächlich vollendet, und zwar ohne Zutun eines anderen, so dass es auf die Frage der Mittäterschaft gar nicht ankommt.
Letzteres tut mir leid - das ist haarig und schwer.Kadet hat geschrieben:Ist nen BGH Fall, sog. Münzhändlerfall: wobei sich das Problem wohl nur auf den Versuch und nicht auf die Vollendung bezieht.
A erzählt B von einem Münzhändler der angeblich Versicherungsbetrug begehen will. B soll den Münzhändler überfallen und glaubt an die Einwilligung des Händlers. Tatsächlich weiß der Händler nichts davon und meldet den Fall der Versicherung.
Jetzt ist strittig, ob hier versuchter Betrug in MIttäterschaft nach § 25 II StGB zwischen dem B und dem Münzhändler vorliegt.
BGH bezieht sich auf einen untauglichen Versuch, es käme wegen § 22 allein auf die Vorstellung des Täters an. Gegenmeinung verneint irgendwie das unmittelbare Ansetzen objektiv, wobei ich da nicht ganz durchsteige
Leider meine Examensklausur gewesen
Wenn man sauber arbeitet - also anders als der BGH hier - muss man eigentlich zur Straflosigkeit kommen, da objektiv keine Beteiligung vorlag.
Fazit: Fall vergessen, der ist unlösbar.
- pHr3d
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Beim Münzhändlerfall ist nach hM die Versuchsstrafbarkeit zu verneinen. Der Täter hat zwar Tatentschluss da es dafür nur auf seine Ansicht ankommt, das unmittelbare Ansetzen ist aber objektiv zu bestimmen. Der ansetzende Mittäter muss deshalb obj die Kriterien der Mittäterschaft erfüllen.
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Wir hatten einen ähnlichen Fall im Examen (habs leider schon fast verdrängt) das ist doch das Problem der sog. "vermeintlichen Mittäterschaft"... Wie mein Vorredner schon sagte verneint die hM das unmittelbare Ansetzen, ist aber sehr str. wenn ich das recht in Erinnerung habe. Eine Lösung für einen ähnlichen Fall gibt es hier:
http://www.fall-des-monats.de/file.php/inline/FAMOS_03_12.pdf?id=WWWREWI_LSMXN0000000000001085 (Verwaister Link automatisch entfernt)
http://www.fall-des-monats.de/file.php/inline/FAMOS_03_12.pdf?id=WWWREWI_LSMXN0000000000001085 (Verwaister Link automatisch entfernt)
"Im nächsten Leben werd` ich Fahnenschneider in Teheran, das ist ein einträglicher Job." - Dieter Nuhr