Ich habe das Gefühl, ich habe etwas nicht richtig verstanden. Vielleicht kann mir da jemand von Euch weiterhelfen?
Der Gegenstandswert bemisst sich doch bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen (zB lebenslangen Unterhalt oder Rente) nach §§ 23 I 1 RVG, 48 I 1 GKG, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen einer Jahressumme.
Wie ist das aber, wenn zusätzlich zum obigen noch ein bestimmter Betrag X geltend gemacht wird, der aus vorherigen "zu wenig Zahlungen" noch rückständig ist? Wird dieser Betrag zum obigen dreieinhalbfachen Jahresbetrag noch addiert? Oder wie wird hier dann der Gegenstandswert berechnet?
Ergeben sich Besonderheiten bei PKH? Außer § 49 RVG, der § 13 verdrängt wüsste ich keine...
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
RA-Gebühren: § 9 ZPO
Moderator: Verwaltung
- caze
- Power User
- Beiträge: 359
- Registriert: Samstag 11. März 2006, 16:04
- Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)
RA-Gebühren: § 9 ZPO
"Das ist ja ein Stück aus dem Tollhaus!"
- j_laurentius
- Mega Power User
- Beiträge: 1683
- Registriert: Freitag 11. Juni 2004, 12:40