Arbeitserlaubnis und aufenthaltsgenehmigung

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Gelöschter Nutzer

Arbeitserlaubnis und aufenthaltsgenehmigung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kann mir jemand sagen, wo ich die oben genannten Begriffe beantragen muss?

Für eine Aufenthaltsgenehmigung brauche ich doch einen Nachweis der Deckung der Lebensführung, da heißt doch mit anderen Worten zuerst Arbeitserlaubnis und dann Aufenthalsgenehmigung oder sehe ich das falsch?
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Baron
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Beitrag von Baron »

die arbeitserlaubnis gibts doch ohne die aufenthaltsgenehmigung nicht. oder hatr sich das mittlerweile geändert ?


achja....eine "aufenthaltsgenehmigung" gibts nimmer. das heisst jetzt "aufenthaltserlaubnis".
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja aber wie soll ich den die Deckung des "Lebensbedarf" für die Aufenthaltserlaubnis ohne Job bzw. Arbeitserlaubnis nachweisen? Teufelskreis?
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j_laurentius
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Beitrag von j_laurentius »

Wofür soll die Aufenthaltserlaubnis denn überhaupt dienen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

deine frage ist sehr schwammig, so dass ich dir ldgl. ein paar dogmatische grundzüge und systematische hinweise geben kann...

da du die beiden begriffe "ins spiel" gebracht hast, gehe ich davon aus, dass es sich um drittstaatsangehörige handelt, für die du (i) eine aufenthaltserlaubnis und (ii) eine arbeitserlaubnis beantragen möchtest.

bekannlich genießen eu-staatsangehörige (ausnahme bei beitrittsstaatsangehröigen aus MOE) gemeinschaftsrechtlich freizügigkeit nach art. 18 eg, so dass sie ldgl. eine (deklaratorische) aufenthaltserlaubnis nach dem freizügG/EG benötigen. ebensowenig ist (außer wiederum mit ausnahmen bei staatsangehröigen aus den beitrittsstaaten, § 284 SGB III) keine arbeitserlaubnis erforderlich, da sie insoweit arbeitnehmerfreizügigkeit nach art. 39 eg, bzw. in entsendekonstellationen nach art. 49 eg genießen.

anders wiederum sieht es bei drittstaatsangehörigen aus:

(i)
diese genießen grds. kein gemeinschaftsrechtliches aufenthaltsrecht nach art. 18 eg, so dass ein aufenthaltstiel erforderlich ist, der grds. von den ausländerbhörden erteilt und sich in den voraussetzungen nach dem zweck des aufenthalts richtet, §§ 18 ff. aufenthG.

(ii)
sollte ein aufenthalt zum zwecke der ausübung einer beschäftigung erwünscht sein, so ist nach § 18 I aufenthG ivm § 39 aufenthG die zustimmung der bundesagentur für arbeit erforderlich, soweit keine ausnahme nach der beschV (ggf argV) vorliegt (z.b. GF einer niederlassung oä).

klären musst du zunächst vorab folgendes:

- welche nationalität hat der ausländer?
* eu-staatsangehöriger
* beitrittsstaatsangehöriger (pole, tscheche oa. MOE)
* drittsstaatsangehöriger (Russe, Kroate)
* privilegierter drittsstaatsangehöriger (amerikaner)
* assoziierter drittsstaatsangehöriger (türke)

- was will er in deutschland machen?

* aufnahme einer selbständigen tätigkeit?
* ausübung einer abhängigen beschäftigung bei einem deutschen arbeitgeber?
* entsendung durch eine ausländischen arbeitgeber zu einem deutschen auftragnehmer des arbeitgebers?
* anderer zweck d aufenthalts (kurzfristiger aufenthalt, student, sportveranstaltung oä)

vielleicht an paar hilfreiche anregungen....

viel erfolg!
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