[Straßenverkehrsrecht] Wie lange Anspruch auf Mietwagenkosten?

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Dunja
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[Straßenverkehrsrecht] Wie lange Anspruch auf Mietwagenkosten?

Beitrag von Dunja »

Wie lange hat der Geschädigte im Falle eines Verkehrsunfalls Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten?

Beispielsfall:

Der Geschädigte G bringt sein Unfallfahrzeug, welches nicht mehr fahrtüchtig ist, in die Werkstatt und bittet die gegnerische Haftpflicht um Reparaturkostenübernahmebestätigung. Das Fahrzeug steht nun fünf Tage in der Werkstatt ohne dass die gegnerische Haftpflicht reagiert. Erst am sechsten Tage erhält G die Bestätigung. Die Werkstatt beginnt nun die Reparatur. G hatte bereits von Beginn an einen Mietwagen. Kann G nun für die "volle Zeit" also auch für die Tage, als auf die Bestätigung der gegnerischen Haftpflicht gewartet wurde, Ersatz der Mietwagenkosten verlangen?
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corpusiuris
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Beitrag von corpusiuris »

Beachtet werden muss auch die jüngste BGH-Rspr zum Unfallersatztarif. Vgl. zuletzt twa BGH NJW 2006, 2618 + BGHZ 160, 377 mwN
Dunja
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Beitrag von Dunja »

Danke.

Und was würdet Ihr in meinem Beispielsfall sagen. Genügt G seiner Schadensminderungspflicht wenn das Fahrzeug so lange in der Werkstatt steht bis die gegnerische Haftpflicht Reparaturbestätigung erteilt?
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Im Extremfall gibt es die Leihwagenkosten für die gesamte Zeitspanne vom Unfall bis zur Zahlung der Reparaturkosten an die Werkstatt ersetzt, wenn die das reparierte Auto sonst nicht herausgibt. Das sieht aber nicht jeder Amts- oder Landrichter so.

Ausnahmen: Geschädigter kann geringe Reparaturkosten vorstrecken oder Werkstatt verzichtet auf Werkunternehmerpfandrechte (falls die überhaupt entstehen), dann gibts nur Geld ab dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, wo der Unfallwagen wieder repariert ist.

Hat der Geschädigte noch ein anderes Auto, mit welchem sonst keiner herumfährt, bekommt er streng genommen gar nichts.
Dunja
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Beitrag von Dunja »

Danke für die weiteren Beiträge.

@ TeWe: Ok, wenn die Werkstatt das Fahrzeug nicht rausrückt, dürfte sich die Bezahlung der Mietwagenkosten wohl relativ leicht begründen lassen. Was meinst Du aber zu meinem Beispielsfall, wenn lediglich die Reparaturbestätigung der gegnerischen Haftpflicht noch fehlt?
TeWe
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Beitrag von TeWe »

Kann der Geschädigte etwas dafür, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers bummelt? Wie gehabt: Ab dem Unfall, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, bis zum Abschluß der Reparatur.

Das ergibt sich schon aus dem Naturalrestitutionsgedanken, ohne das schädigende Ereignis wäre der arme Mensch ja auch durchgängig mobil gewesen.

Zu beachten sind ggf. Schadensminderungspflichten, wenn die Reparatur gerade mal € 500,- kostet und der angemessene Leihwagen € 199,- am Tag, wird die Versicherung sich sicherlich zieren, dann muss man sich womöglich hinsetzen und eine Klage verfassen.

Anders stellt sich die Sache sicherlich dar, wenn das Auto trotz Crash noch fahrbereit ist, m.E, gibts dann nur einen Ersatzwagen für die tatsächliche Reparaturzeit.
Dunja
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Beitrag von Dunja »

Ich frag mich eben, wann der Geschädigte mit der Reparatur anfangen muss, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. Sofort nach dem Unfall oder nach Erteilung der Reparaturbestätigung durch die gegnerische Haftpflicht?

Muss der Geschädigte sofort insoweit reparieren lassen, dass das Fahrzeug wieder fahrbereit wird, darf dann die Reparaturbestätigung abwarten und erst danach die volle Reparatur durchführen? Ich meine eine derartige Entscheidung mal gelesen zu haben.
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Zippocat
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Beitrag von Zippocat »

Der Geschädigte darf nicht zuwarten, bis die Deckungszusage der gegnerischen Versicherung kommt. Wenn er grundsätzlich reparieren will und dies zB durch SV-Gutachten auch wirtschaftlich sinnvoll ist, muss er wegen seiner Schadensminderungspflicht nach Erhalt des Gutachtens den RepAuftrag geben.

Wartet er bis zur Deckungszusage der Versicherung mit dem Reparaturauftrag, so wird fiktiv die notwendige Reparaturzeit vom Zeitpunkt des möglichen und sinnvollen Auftrags als ersatzfähige Mietwagenzeit angenommen.

Habe selbst den Fall als Ref bearbeitet, dass der Kläger Gutachten erstellen ließ, Reparaturwürdigkeit +, er wollte auch reparieren, aber die gegnerische Versicherung hat das Gutachten nicht akzeptiert, deshalb keine Deckungszusage gegeben und bestand auf einem Zweitgutachter. Kläger wartet nun mit Reparatur (was soll Zweitgutachter nach erfolgter Reparatur noch sagen), schließlich kommt der zweite SV, stellt auch nichts neues fest.

Im Ergebnis sagte das AG München: Mietwagenkosten nur für die zwei Tage nach dem Unfall, in dem der Wagen in der Werkstatt stand und der Gutachter bestellt wurde und geprüft hat plus die notwendige Reparaturzeit. Rest Anspruchskürzung durch Verletzung der Schadensminderungspflicht (obwohl gegnerische Vers. auf Zweitgutachten bestanden hat!). Dumm gelaufen.
Dunja
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Beitrag von Dunja »

Danke für die hilfreiche Antwort!

Meinst Du es macht einen Unterschied, wenn der Geschädigte überhaupt kein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt?
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