EBV Fremdbesitzer
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EBV Fremdbesitzer
hallo,
bitte Hilfe bei folgenden Fällchen:
L hat von E ein Auto geliehen, Leihvertrag aber wegen 105 II nichtig. --> EBV +
1.) L macht unabsichtlich ne beule ins auto. --> 989, 990 oder Anspruch aus Vertrag, denn wenn Vertrag wirksam wäre müsste L ja auch SE zahlen. mit welcher begründung komme ich aus der EBV-Abteilung raus? oder stehen beide Ansprüche nebeneinander?
2.) L macht absichtlich eine beule ins auto. --> 823 da exzess, besserstellung wäre nicht gerechtfertigt. genügt da auch nur diese begründung? soll 998, 990 auch noch bejat werden?
dank im voraus
MSF
bitte Hilfe bei folgenden Fällchen:
L hat von E ein Auto geliehen, Leihvertrag aber wegen 105 II nichtig. --> EBV +
1.) L macht unabsichtlich ne beule ins auto. --> 989, 990 oder Anspruch aus Vertrag, denn wenn Vertrag wirksam wäre müsste L ja auch SE zahlen. mit welcher begründung komme ich aus der EBV-Abteilung raus? oder stehen beide Ansprüche nebeneinander?
2.) L macht absichtlich eine beule ins auto. --> 823 da exzess, besserstellung wäre nicht gerechtfertigt. genügt da auch nur diese begründung? soll 998, 990 auch noch bejat werden?
dank im voraus
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Moment mal.
Vertragliche Ansprüche scheiden doch von vornherein aus, der Vertrag ist wegen § 105 II nichtig. Somit bleiben nur Ansprüche aus dem EBV, ggf. Bereicherungsrecht/Deliktsrecht.
I. §§ 990 I, 989 (-)
1. Vindikationslage (+)
2. Bösgläubigkeit (-)
II. §§ 991 II, 989
-> e.A.: analoge Anwendung auf Zweipersonenverhältnis -> dann (+)
-> h.M.: hier kein Dreipersonenverhältnis -> dann (-)
III. § 823 I (eigentlich -)
1. Rechtswidrige, schuldhafte Eigentumsverletzung (+)
2. § 823 ff. anwendbar? (-)
-> wegen § 993 I 2. HS ausgeschlossen
IV. Korrektur
-> Fremdbesitzerexzess als Ausnahme von § 993 I 2. HS, somit §§ 823 ff. anwendbar
-> hier argumentieren, dass es ungerechtfertigt wäre, den unrechtmäßigen Besitzer zu bevorzugen; der rechtmäßige Besitzer hätte nämlich sowohl aus Vertrags- als auch aus Deliktsrecht einzustehen
Vorzugswürdig erscheint die a.A. dann, wenn die Sache bspw. von einem Besitzdiener zerstört/beschädigt wird. Dann nämlich würde - wenn man der h.M. folgt - der Anspruchsteller leer ausgehen, weil der unrechtmäßige Besitzer sich dann unter Umständen gem. § 831 I 2 exkulpieren könnte. § 278 ist auf Deliktsrecht ja nicht anwendbar, wohl aber auf die §§ 989, 991.
Vertragliche Ansprüche scheiden doch von vornherein aus, der Vertrag ist wegen § 105 II nichtig. Somit bleiben nur Ansprüche aus dem EBV, ggf. Bereicherungsrecht/Deliktsrecht.
I. §§ 990 I, 989 (-)
1. Vindikationslage (+)
2. Bösgläubigkeit (-)
II. §§ 991 II, 989
-> e.A.: analoge Anwendung auf Zweipersonenverhältnis -> dann (+)
-> h.M.: hier kein Dreipersonenverhältnis -> dann (-)
III. § 823 I (eigentlich -)
1. Rechtswidrige, schuldhafte Eigentumsverletzung (+)
2. § 823 ff. anwendbar? (-)
-> wegen § 993 I 2. HS ausgeschlossen
IV. Korrektur
-> Fremdbesitzerexzess als Ausnahme von § 993 I 2. HS, somit §§ 823 ff. anwendbar
-> hier argumentieren, dass es ungerechtfertigt wäre, den unrechtmäßigen Besitzer zu bevorzugen; der rechtmäßige Besitzer hätte nämlich sowohl aus Vertrags- als auch aus Deliktsrecht einzustehen
Vorzugswürdig erscheint die a.A. dann, wenn die Sache bspw. von einem Besitzdiener zerstört/beschädigt wird. Dann nämlich würde - wenn man der h.M. folgt - der Anspruchsteller leer ausgehen, weil der unrechtmäßige Besitzer sich dann unter Umständen gem. § 831 I 2 exkulpieren könnte. § 278 ist auf Deliktsrecht ja nicht anwendbar, wohl aber auf die §§ 989, 991.
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