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EBV Fremdbesitzer

Verfasst: Samstag 3. Februar 2007, 14:01
von MsSchön_felder
hallo,

bitte Hilfe bei folgenden Fällchen:

L hat von E ein Auto geliehen, Leihvertrag aber wegen 105 II nichtig. --> EBV +

1.) L macht unabsichtlich ne beule ins auto. --> 989, 990 oder Anspruch aus Vertrag, denn wenn Vertrag wirksam wäre müsste L ja auch SE zahlen. mit welcher begründung komme ich aus der EBV-Abteilung raus? oder stehen beide Ansprüche nebeneinander?

2.) L macht absichtlich eine beule ins auto. --> 823 da exzess, besserstellung wäre nicht gerechtfertigt. genügt da auch nur diese begründung? soll 998, 990 auch noch bejat werden?

dank im voraus

MSF

Verfasst: Samstag 3. Februar 2007, 14:46
von Gelöschter Nutzer
1.)
Wird nicht der rechtsgrundlose Besitz dem unentgeltlichen Besitz (§988) gleichgestellt? Jedenfalls die Rechtsprechung sieht das EBV als abschließende Regelung an, und wendet demnach §988 analog an.

Demnach hätte E einen Anspruch aus 988 gegen L.

Literatur löst das aber direkt über 812 ff.

Verfasst: Samstag 3. Februar 2007, 15:01
von MsSchön_felder
hallo,

schon klar, aber es geht hier ja nicht um nutzungen (988) sondern um schadensersatz.

wie schaut's da aus (s.o.)

Verfasst: Samstag 3. Februar 2007, 20:14
von schlemil
vielleicht vorübergehndes gesetzliches Besitzrecht (berechtigte GoA o.ä) aufgrund freiwilliger Weggabe und dessen schuldhafte Pflichtverletzung ?

Verfasst: Sonntag 4. Februar 2007, 12:29
von MsSchön_felder
hallo,

@ schlemil: mit deiner antwort komme ich leider gar nicht weiter. 8-[ bitte nochmal erklären. was hat das mit SE zu tun?

danke

Verfasst: Montag 5. Februar 2007, 07:20
von pHr3d
Das wird in beiden Fällen über §§991 II, 823 analog gelöst als Fremdbesitzerexzess. Der §991 II regelt deinen Fall im Dreipersonenverhältnis und wird analog auf das Zweipersonenverhältnis angewandt.

Verfasst: Montag 5. Februar 2007, 09:23
von MsSchön_felder
Hallo,

@ pHr3d: mein gefühl sagte mir, dass ich da irgendwie aus dem EBV rauskommen muss, nur wie... danke für den analogen § 991 II.

Wo wir grad dabei sind: muss ich unter a.) auch vertragliche Ansprüche analog prüfen? Denn wenn der LV bestanden hätte, müsste er ja uden Schaden ersetzten.

Danke!!!

Verfasst: Montag 5. Februar 2007, 11:25
von Gelöschter Nutzer
Moment mal.

Vertragliche Ansprüche scheiden doch von vornherein aus, der Vertrag ist wegen § 105 II nichtig. Somit bleiben nur Ansprüche aus dem EBV, ggf. Bereicherungsrecht/Deliktsrecht.

I. §§ 990 I, 989 (-)

1. Vindikationslage (+)
2. Bösgläubigkeit (-)

II. §§ 991 II, 989

-> e.A.: analoge Anwendung auf Zweipersonenverhältnis -> dann (+)
-> h.M.: hier kein Dreipersonenverhältnis -> dann (-)

III. § 823 I (eigentlich -)

1. Rechtswidrige, schuldhafte Eigentumsverletzung (+)
2. § 823 ff. anwendbar? (-)

-> wegen § 993 I 2. HS ausgeschlossen

IV. Korrektur

-> Fremdbesitzerexzess als Ausnahme von § 993 I 2. HS, somit §§ 823 ff. anwendbar
-> hier argumentieren, dass es ungerechtfertigt wäre, den unrechtmäßigen Besitzer zu bevorzugen; der rechtmäßige Besitzer hätte nämlich sowohl aus Vertrags- als auch aus Deliktsrecht einzustehen




Vorzugswürdig erscheint die a.A. dann, wenn die Sache bspw. von einem Besitzdiener zerstört/beschädigt wird. Dann nämlich würde - wenn man der h.M. folgt - der Anspruchsteller leer ausgehen, weil der unrechtmäßige Besitzer sich dann unter Umständen gem. § 831 I 2 exkulpieren könnte. § 278 ist auf Deliktsrecht ja nicht anwendbar, wohl aber auf die §§ 989, 991.

Verfasst: Donnerstag 8. Februar 2007, 14:53
von MsSchön_felder
danke ersti01 für die antwort und die saubere darstellung :-)