Es ist öfters zu lesen, dass bei einer Entschädigungsklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrecht ausnahmsweise ein unbezifferter Klageantrag zulässig sei (wie schon bei 611a BGB a.F.).
Doch wie hat ein sachgerecht formulierter Antrag auf Entschädigung gem. § 15 AGG auszusehen?
Insbesondere wenn man bei einer ernsthaften und ordnungsgemäßen Bewerbung nicht gleich davon ausgehen kann, dass der Bewerber nicht eingestellt worden wäre, also man nicht lediglich auf die 3 Monatsgehälter klagen will.
Ist es sinnvoll und möglich die Klage mit einem Auskunftsanspruch auf Höhe des Monatsgehalts zu verbinden oder ermittelt das das Gericht praktisch selbst bei einem unbezifferten Antrag?
Entschädidgungsklage nach § 15 AGG
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Das käme auf einen Versuch an...Grimster hat geschrieben:Ist die Frage zu einfach oder zu schwer? Oder muss ich erst jemanden beleidigen, um die wenigstens irgendeine Diskussion in Gang zu setzen?
Mal allgemein: Wenn du dieses Forum hier wirklich brauchst, um eine juristische Frage zu beantworten, dann Gnade dir Gott.
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