In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch dann entsteht, wenn der Verteidiger die Revision zurücknimmt bevor er diese begründet hat.
Kennt jemand aktuelle Entscheidungen, welche für die Entstehung der Gebühr lediglich die Rücknahme der Revision voraussetzen und eine vorherige Begründung nicht für erforderlich halten?
Die verteidigerfreundlichen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 12.09.05, LG Göttingen vom 20.12.05 und LG Hagen vom 23.02.06 sind mir bereits bekannt.
Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG auch bei Rücknahme der nicht begründeten Revision?
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- Richard
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