Streitwert beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens?

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Gelöschter Nutzer

Streitwert beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nehmen wir an, der fiktive Mandant X schließt zur Finanzierung eines fiktiven Einfamilienhauses mit der fiktiven Bank Y einen fiktiven Verbraucherdarlehensvertrag über fiktive 500.000 EUR mit einer fiktiven Laufzeit von 10 Jahren und einem jährlichen fiktiven Zinssatz von 6 %.

Die Valuta ist noch nicht an den Mandanten ausgezahlt, als der fiktive RA Z auftragsgemäß das Widerrufsrecht für den Darlehensnehmer X geltend macht, welches die Bank zunächst nicht gegen sich gelten lassen will und vielmehr eine Entschädigung für die Nichtabnahme des Darlehens verlangt.

In einem fiktiven und grandiosen Schriftsatz legt der RA der Bank die Wirksamkeit des Widerrufs dar, worauf die Bank auf Ansprüche verzichtet.

Was ist nun der maßgebliche Gebührenstreitwert?

- 500.000 EUR?
- Die Zinsen für 10 Jahre, die die Bank bei der Durchführung des Darlehenvertrages verdient und der Mandant hätte zahlen müssen?
- Die Entschädigung, die die Bank zunächst begehrt hat?

Danke...!

P.S.: Die Kommentierung in Musielak-ZPO, die diesen Fall leider nicht berücksichtigt, lautet wie folgt:

"...Wird auf Gewährung des vereinbarten Darlehens geklagt, ist die Höhe des Darlehensbetrages erheblich. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung ist mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten. Ebenso ist bei einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta maßgeblich..."
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei den Fallgruppen Befreiung von Verbindlichkeit oder Nichtigkeit des Vertrags ist grds. der Betrag der Forderung maßgeblich. Das dürfte beim Widerruf auch so sein.

Wenn es der Bank allerdings nur noch um die Entschädigung ging, dann würde ich sagen, dass deren Wert entscheidet.

Genau weiß es aber auch nicht (ist ja zum Glück auch nur ein fiktiver Fall...).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@manolaw: Besten Dank!

Die Verbindlichkeit des fiktiven Mandanten besteht ja lt. Vertrag in der Rückzahlung der Valuta + Zahlung der Zinsen. Nun war die Valuta in dem fiktiven Fall noch nicht ausgezahlt, d.h. die Bank konnte nur die Zinsen für die gesamte Laufzeit fordern. Aus dieser Verbindlichkeit hat der RA den Mandanten dann wohl befreit. Die fiktive Entschädigungsforderung der fiktiven Bank war ja schon eine Rückzugsposition...

@all: Weitere Ansichten?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das ist ja ein ganz konkret-fiktiver Fall!
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