Formulierung der Anträge im Schriftsatz
Moderator: Verwaltung
Formulierung der Anträge im Schriftsatz
Hallo ins Forum,
macht es eigentlich einen Unterschied, ob in den Schriftsätzen steht:
"Ich beantrage, ..." oder "Ich werde in der HV beantragen,..." ?
*grübel*
eigentlich stellt man doch die Anträge in der mdl. Verh, aber evtl gibt es ja ein sftl. Vorverfahren, also was ist besser ?!
Falls die Frage ins Ref Forum gehört, bitte ich um Hinweis
Maik
macht es eigentlich einen Unterschied, ob in den Schriftsätzen steht:
"Ich beantrage, ..." oder "Ich werde in der HV beantragen,..." ?
*grübel*
eigentlich stellt man doch die Anträge in der mdl. Verh, aber evtl gibt es ja ein sftl. Vorverfahren, also was ist besser ?!
Falls die Frage ins Ref Forum gehört, bitte ich um Hinweis
Maik
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Richtiger wäre der Satz mit der Beantragung in der HV - nur die zählt. Wer in der Klageschrift fleißig Anträge stellt und die in der HV nicht (meist durch reinen Verweis) stellt, hat Pech und bekommt ein Versäumnisurteil.
"Ich beantrage" ist daher mE etwas ungenauer (selbst darüber könnte man aber streiten), aber auch ok.
Anders nur, wenns um ein schriftl. Verfahren geht (§ 128 II ZPO). Dann werden die Anträge schon schriftlich gestellt.
"Ich beantrage" ist daher mE etwas ungenauer (selbst darüber könnte man aber streiten), aber auch ok.
Anders nur, wenns um ein schriftl. Verfahren geht (§ 128 II ZPO). Dann werden die Anträge schon schriftlich gestellt.
- Torquemada
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- Torquemada
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http://de.wikipedia.org/wiki/HauptverhandlungPippen hat geschrieben:Warum soll das sooo falsch sein?Torquemada hat geschrieben:Wer im Zivilprozess "Hauptverhandlung" schreibt, kann sich die Gedanken über den Rest eigentlich sparen.
- Christian aus Mainz
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ja, das ist wohl so eine glaubens- oder geschmackssache, die auch noch regional unterschiedlich gehandhabt wird. richtig ist, dass es auf die verhandlung ankommt. trotzdem finde ich persönlich "ich werde beantragen" nicht so toll. "ich beantrage" ist zwar präsens kann aber im deutschen auch eine zukünftige bedeutung haben. außerdem kann ich dann zwanglos auf den antrag im schriftsatz verweisen, was ich andernfalls nur mit veränderter formulierung kann.
aber eigentlich kommt es auf solche sachen nicht wirklich an. außer man ist noch im referendariat. da wird man dann auf leute treffen, die nur eine lösung befürworten und alles andere falsch finden und umgekehrt leute, die mit der selben vehemenz genau die andere lösung gut finden.
cam
aber eigentlich kommt es auf solche sachen nicht wirklich an. außer man ist noch im referendariat. da wird man dann auf leute treffen, die nur eine lösung befürworten und alles andere falsch finden und umgekehrt leute, die mit der selben vehemenz genau die andere lösung gut finden.
cam
das leben gibt es auch nicht in light.
- Torquemada
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Für die Klageschrift gilt gerade nicht, dass es "auf die mündliche Verhandlung ankommt", vielmehr entfaltet diese - unbeschadet der Notwendigkeit, den Antrag in der mündlichen Verhandlung zu wiederholen - ihre Wirkungen schon mit Zustellung des Klageschriftsatzes.
Dementsprechend heißt es in der ZPO, dass die Klageschrift einen "Antrag" enthalten muss und und nicht eine "Antragsankündigung", und genauso entspricht es dem, dass es als teilweise Klagerücknahme anzusehen ist, wenn der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag hinter dem Antrag aus der Klageschrift zurückbleibt.
(Wer "beantrage ich, ..." trotzdem nicht mag, kann ja "erhebe ich Klage mit dem Antrag, ..." schreiben.)
Dementsprechend heißt es in der ZPO, dass die Klageschrift einen "Antrag" enthalten muss und und nicht eine "Antragsankündigung", und genauso entspricht es dem, dass es als teilweise Klagerücknahme anzusehen ist, wenn der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag hinter dem Antrag aus der Klageschrift zurückbleibt.
(Wer "beantrage ich, ..." trotzdem nicht mag, kann ja "erhebe ich Klage mit dem Antrag, ..." schreiben.)
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Ich hatte letztens dieselbe Diskussion mit einem erfahrenen Partner meiner Kanzlei. Er meinte, man müsse "Ich werde beantragen" schreiben. Ich meine, dass das Gesetz eher für "Ich beantrage" spricht. Letztendlich ist aber weder in seiner 25jährigen noch in meiner - viel kürzeren - Anwaltszeit irgendeine Klage an dieser Formulierung gescheitert. Ergo: Streit um des Kaisers Bart! Und wenn im Ref. einer "falsch" danaben schreibt - einfach ein "Wichser" neben das "falsch" schreiben und zurückgeben, das hilft!
- Zippocat
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Hab mir die Frage auch schon gestellt und befürworte die Ansicht, dass man schon im ersten Schriftsatz "beantragt", insbesondere unter dem Eindruck des möglichen Anerkenntnis- oder VUs im schriftl. Vorverfahren. Was will der Beklagte anerkennen, wessen Schlüssigkeit soll der Richter prüfen, wenn noch kein Antrag gestellt ist, weil der ja erst in der mündl. Verhandlung kommt.
Scheint mir auch eher eine alte Schriftsatz-Tradition zu sein, dogmatisch halte ich diese Formulierungen für falsch.
Scheint mir auch eher eine alte Schriftsatz-Tradition zu sein, dogmatisch halte ich diese Formulierungen für falsch.