Private vs. gesetzliche KKV
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Re: Private vs. gesetzliche KKV
Das verdanken wir Lehrerin Ulla Schmidt und Prof. "ohne meine Fliege wäre ich nur halb so häufig in der Tagesschau" Lauterbach. Nach der Gesundheitsreform muss das Einkommen drei Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bevor man in die PKV wechseln kann.timbuktu hat geschrieben:Ich trau' mich ja kaum zu fragen, aber: "Besser zweimal fragen, als einmal fehlgehen."Asche hat geschrieben: Solltest Du also keine Anwartschaft(sversicherung) haben, stellt sich auch Dir, mein Sohn, die Frage des Wechsels erst in drei Jahren.
Wieso kann man nicht direkt nach dem Berufseinstieg zur PKV wechseln?
Das gilt natürlich nicht für Beamte.
- Kritschgau
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@Kritschgau, Beziehst du das kalt den Rücken runterlaufen jetzt auf die Tragik des dahinter stehenden Einzelschicksals oder auf die Qualität der dogmatischen Herleitung des Behandlungsanspruchs durch das BVerfG? (Ich habe jedenfalls höchstens ein oder zwei zustimmende Kommentare finden können, ansonsten nur vernichtende bis polemische Kritik.)
- Kritschgau
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Ich beziehe das auf den Fall!! Die Kritik daran mag ja aus dem Kämmerlein des kritischen Juristen dogmatisch ihre Berechtigung haben, aber da ist mir vieles etwas zu...sagen wir mal...kalt. Ich halte die Entscheidung für richtig. Und ich hoffe persönlich, dass demnächst der Oberste Bundesausschuss vom BVerfG auch mal ein bisschen abgewatscht wird.
Außerdem bin ich natürlich schon aus lokalpatriotischen Gründen ein Fan des Entscheidungsverfassers...
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Erst Pflicht dann Kür!
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OK, aber ich finde, da muss man fairerweise unterscheiden zwischen der eher "akademisch" motivierten Kritik und den berechtigten Einwänden derer, die mit den praktischen Folgen der Entscheidung zu tun haben (zB die Sozialgerichte, die jetzt wieder über medizinische Fragen entscheiden müssen, die kaum ein Mediziner beantworten kann, oder meinetwegen auch die Krankenkassen und der G-BA, von denen erwartet wird, dass sie sich ruckzuck ein paar neue geeignete Kriterien aus den Fingern saugen, um zu beurteilen, wann die wissenschaftlich noch nicht anerkannte X-Therapie von Dr. Y in Boston nun doch ausnahmsweise bezahlt werden muss etc).
Ich kenne Associates die gesetzlich versichert sind, hat aber meistens mit Vorerkrankungen zu tun. Ich habs gerade noch vor in Krafttreten der Gesetzesänderung geschafft.
Die steigenden Beiträge im Alter kann man absichern ... und diese Absicherung zahlt zur Hälfte der Arbeitgeber.
Sehr relevante Text-Ads übrigens gerade.
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Re: Private vs. gesetzliche KKV
Was ist von einer Anwartschaft der GKV zu halten?jurabilis hat geschrieben:Anwartschaft
Die wollen sie mir jetzt aufschwatzen wegen Auslandsaufenthalt. 35,- pro Monat!!
Das sieht mir aber eher nach Nepp aus, schließlich wäre doch ein Wiedereinstieg in die GKV bspw. über die Arbeitslosigkeit möglich.
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
Das war vor der Gesundheitsreform insoweit kein Quatsch, als dass ja die Möglichkeit bestand, dass der Kollege während des Auslandsaufenthalts eine Vorerkrankung bekommen sollte, die einen Eintritt in die PKV unmöglich oder unbezahlbar macht.ckd hat geschrieben:Anwartschaft für gesetzliche KV? Das klingt nach Quatsch.
Wer dann mit dem Großkanzleigehalt über der Pflichtversicherungsrenze lag, war nicht mehr pflichtig und konnte dann nicht in die GKV ohne Anwartschaft. Über Arbeitslosigkeit ging auch nur, wenn Anspruch auf ALG-I bestand, was nach dem Auslandsjahr meist nicht der Fall ist. Blieb nur eine Beschäftigung mit einem Gehalt unter der Pflichtversicherungsgrenze annehmen...
Nach der Gesundeitsreform (3 Jahre über Pflichtgrenze verdienen, bevor man in die PKV wechseln kann) dürfte dies aber anders zu beurteilen sein.
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Sieht wohl so aus.ckd hat geschrieben:Das klingt nach Quatsch.
http://www.die-gesundheitsreform.de/ges ... ehrer.html
Es darf in diesem Thread wieder zu einem kollegialen Umgangston zurückgefunden werden.
ich habe mir folgende gedanken gemacht, um diese drei-jahres-regelung zwecks wechsels von der gkv in die pkv zu umgehen:
ich könnte mich ja nach dem zweiten examen als freiberuflicher anwalt selbständig machen, so dass ich in die pkv reinkomme; nach einem monat steige ich aus meiner tätigkeit (oder auch urlaub *g*) wieder aus und nehme einen job an, bei dem mein einkommen über der versicherungspflichtgrenze liegt und bleibe so der pkv "erhalten".
würde das so gelingen? oder wo ist da eine hürde des gesetzgebers?
ich könnte mich ja nach dem zweiten examen als freiberuflicher anwalt selbständig machen, so dass ich in die pkv reinkomme; nach einem monat steige ich aus meiner tätigkeit (oder auch urlaub *g*) wieder aus und nehme einen job an, bei dem mein einkommen über der versicherungspflichtgrenze liegt und bleibe so der pkv "erhalten".
würde das so gelingen? oder wo ist da eine hürde des gesetzgebers?